Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 11.11.1987; Aktenzeichen 7 Ca 188/87)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten

wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.11.1987 – 7 Ca 188/87 – abgeändert:

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der gegen die mit Schreiben der Beklagten vom 15.2.1987, 5.3.1987 und vom 2.4.1987 ausgesprochenen Kündigungen gerichteten Kündigungsschutzklage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

A.

Die Beklagte/Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht beschlossene nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklagen.

Die Klägerin war bei der Beklagten, die in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, seit 23. März 1976 als Prüferin in der Inspektion tätig.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.5.1987, beim Arbeitsgericht eingegangen am 22.5.1987, erhob die Klägerin Klage und kündigte den Antrag an, festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die beiden fristlosen und fristgerechten Kündigungen vom 13.2.1987, noch durch die erneute fristlose und fristgerechte Kündigung vom 5.3.1987 noch durch die fristlose und fristgerechte Kündigung vom 2.4.1987 durch die Beklagte beendet ist, sondern unbefristet fortbesteht.

Zur Begründung trug sie insbesondere vor, sie sei während des Betriebsurlaubs vom 22.12.1986 bis einschließlich 6.1.1987 in ihre Heimat zurückgekehrt und am 1.1.1987 erkrankt. Die Erkrankung sei der Beklagten telegrafisch mitgeteilt worden, seit 10.2.1987 befinde sich die Klägerin in einer Klinik in … wegen eines Wirbelsäulenschadens. Die Zeugen … und … seien ebenfalls ab Weihnachten bis zum 12.5.1987 in … gewesen; bei ihrer Rückkehr am 12.5.87 nach … hätten sie die in der Anlage vorgelegten Kündigungsschreiben vom 13.2.87, vom 5.3.87 und vom 2.4.87 vorgefunden. Da die Klägerin in … erkrankt sei und ihre Tochter, die Zeugin … die Krankmeldung der Beklagten telefonisch übermittelt habe, sei sowohl eine fristlose als auch eine fristgerechte Kündigung sozial nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat in dieser Klagschrift, wegen deren weiteren Einzelheiten auf Bl. 1–3 der Akten verwiesen wird, als Zeugin „…, z. Zt. … straße …” und „… str. …” benannt.

In dem daraufhin anberaumten Gütetermin vom 25.6.87 vor dem Arbeitsgericht (s. Protokoll Bl. 15, 16 d.A.) hat der Klägerinvertreter „vorsorglich” die nachträgliche Zulassung der Klage beantragt.

Der Beklagte hat in diesem Termin erklärt, die Kündigungsschreiben vom 13.2.87 und 5.3.87 seien jeweils mit einfacher Post sowohl an die Adresse der Klägerin in … wie auch an ihre … Heimatadresse in … gegangen. Der Klägerinvertreter hat hierzu erklärt, er habe eine andere Anschrift der Klägerin, nämlich ….

Mit am 10.8.1987 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 7.8.87 hat der Klägerinvertreter mehrere ärztliche Berichte nebst Übersetzungen in Fotokopie vorgelegt und u.a. noch vorgetragen, die Tochter der Klägerin sei am 19.5.87 mit den Kündigungsschreiben bei Herrn Rechtsanwalt … erschienen, dieser habe am 20.5.87 Klage erhoben; dies werde anwaltschaftlich versichert. Insoweit sei die Klage nachträglich zuzulassen. Allerdings käme es auf eine nachträgliche Zulassung nicht an, da die Kündigungen erst am 12.5.1987 zugegangen seien.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 10.7.87 u.a. und insoweit von der Klägerin nicht bestritten vorgetragen, das Kündigungsschreiben vom 13.2.87 sei am 18.2.87 um 15.25 Uhr im Briefkasten der Klägerin in deren Wohnung in der … durch Boten deponiert worden. Die Kündigungsschreiben vom 5.3.87 und vom 2.4.87 seien per Post versendet worden. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug ferner mit Schriftsatz vom 22.10.87 bestritten, daß der Ehemann der Klägerin die Kündigungsschreiben erst am 12.5.87 in … in Empfang genommen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, daß der Ehemann der Klägerin schon vor diesem Zeitpunkt entsprechende Besuche vorgenommen habe. Die Klägerin werde aufgefordert, hierzu den Reisepaß ihres Ehemannes und ihrer Tochter vorzulegen.

Das Arbeitsgericht hat mit dem am 11.11.1987 verkündeten Beschluß, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 71–77 d.A. Bezug genommen wird, die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, mit der am 22.5.1987 erhobenen Klage sei die Klagefrist versäumt, da das erste Kündigungsschreiben am 19.2.87 zugegangen sei, der Antrag auf nachträgliche Klagzulassung sei innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG gestellt, da das Hindernis für die Klagerhebung erst am 25.6.87 behoben gewesen sei und im übrigen auch angenommen werden müsse, daß der Antrag nach § 5 KSchG als bereits in der Klage vorsorglich stillschweigend gestellt angesehen werden könne. Die Klägerin habe in der Klagschrift die Tatsachen, aus denen sich ergebe, daß sie vor dem 12.5.87 keine Kenntnis von den Kündigungsschreiben habe nehmen können, sowie als Mittel ...

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