Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 01.12.1988; Aktenzeichen 7 Ca 3204/88)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 1.12.1988 – 7 Ca 3204/88 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.675,71 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

A.

Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihres vorsorglich gestellten Antrags auf nachträgliche Zulassung der am 11.5.1988 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen Kündigungsschutzklage. Mit dieser von Herrn Rechtssekretär …, Kreis …, unterzeichneten Klage hatte die seit 1969 bei der Beklagten als Arbeiterin zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.558,57 DM beschäftigte Klägerin vortragen lassen, es habe die Beklagte „mit Schreiben vom 29.4.1988, zugegangen am gleichen Tag” das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30.9.88 gekündigt, und die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Beigefügt war der Klagschrift die Bl. 4 d.A. bildende Fotokopie eines Kündigungsschreibens der Beklagten vom 11.4.88. Nachdem die Beklagte mit am gleichen Tag beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 31.5.1988 an den Klägerinvertreter weitergeleiteten Schreiben vom 26.5.88 geltend gemacht hatte, die Kündigungsschutzklage sei verspätet, da das Kündigungsschreiben vom 11.4.88 nach einem vergeblichen Zustellungsversuch und dem Einwurf eines Benachrichtigungsscheins am 15.4.88 noch am selben Tag beim Postamt niedergelegt worden sei, und nachdem am 6.6.88 ein Gütetermin stattgefunden hatte, machte die Klägerin mit am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 20.6.88 geltend, die am 11.5.88 bei Gericht eingegangene Klage sei rechtzeitig erhoben, da die am 15.4.88 vorgenommene Postzustellung einen Zugang jedenfalls nicht vor dem 20.4.88 zu begründen vermöge. Auch sei kein Benachrichtigungsschein hinterlassen worden, so daß nicht einmal eine ordnungsgemäße Postzustellung vorliege. Höchst vorsorglich werde jedoch beantragt, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Die Klägerin habe Kenntnis davon, daß die Klage möglicherweise verspätet erhoben sein könnte, erst mit Zugang und Kenntnisnahme ihres Prozeßvertreters vom Schreiben der Beklagten vom 26.5.88, bzw. nach den Erörterungen im Gütetermin erhalten.

Nachdem die Klägerin im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 18.8.88 erklärt hatte, der Postbeamte habe ihr gesagt, daß für sie ein Einschreiben bei der Post sei, woraufhin sie am 20.4.88 das Kündigungsschreiben in dem blauen Umschlag bei der Post abgeholt habe, trug die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.9.88 weiter vor, das am 15.4.88 bei der Post niedergelegte Kündigungsschreiben sei von der Klägerin nicht abgeholt, sondern vielmehr wegen Nichtabholung – am 15.7.88 – an die Beklagte zurückgesandt worden. Die Beklagte habe allerdings, weil der Sohn der Klägerin bei einer Vorsprache am 15.4.88 erklärt gehabt habe, seine Mutter habe kein Kündigungsschreiben erhalten, eine Abschrift des Kündigungsschreibens gefertigt und diese am 18.4.88 als Einschreibebrief aufgegeben. Dieser Einschreibebrief sei, wie das Nachforschungsergebnis (s. Fotokopie Bl. 35 d.A.) beweise, von der Klägerin nicht beim Postamt abgeholt, sondern am 19.4.88 in Empfang genommen worden.

Unstreitig ist, daß die Klägerin durch ihren Sohn seit 15.4.88 wußte, daß ein Kündigungsschreiben an sie unterwegs war. Im 2. Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 1.12.88 hat der Beklagtenvertreter erklärt, der Personalbeamte habe ihm gesagt, er habe die der Klägerin übersandte Abschrift vom Dienststellenleiter unterzeichnen lassen. Die Klägerin hat in diesem Termin die Anträge aus der Klagschrift (Bl. 1 d.A.) und den Antrag auf nachträgliche Klagzulassung aus dem Schriftsatz vom 20.6.88 (Bl. 19 d.A.) gestellt.

Das Arbeitsgericht hat durch den am 1.12.88 verkündeten Beschluß (Bl. 44–49 d.A.), auf den verwiesen wird, den Antrag auf nachträgliche Klagzulassung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, es sei von einem Zugang der Kündigung bereits am 16.4.88 auszugehen, da die Klägerin spätestens an diesem Tag aufgrund ihrer Kenntnis davon, daß ein Kündigungsschreiben unterwegs sei, das am 15.4.88 niedergelegte Schriftstück hätte abholen müssen. Für den Antrag auf nachträgliche Klagzulassung sei die Frist des § 5 Abs. 3 KSchG nicht eingehalten, da der Klägerinvertreter Doppel des Schriftsatzes vom 26.5.88 am 1. oder 3.6.88 erhalten habe.

Gegen diesen dem damaligen Klägerinvertreter, Herrn Rechtssekretär …, am 12.1.89 zugegangenen Beschluß richtet sich die am 24.1.89 durch Herrn Rechtsanwalt … namens der Klägerin eingelegte, am 3.3.89 ausgeführte sofortige Beschwerde der Klägerin. Zur Begründung läßt die Klägerin insbesondere vortragen, es liege, sofern die Frist für den Antrag nach § 5 KSchG versäumt sein sollte, ein Vertreterverschulden vor, das der Klägerin nicht anzulasten sei. Die Klägerin habe vo...

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