Verfahrensgang
ArbG Heilbronn (Beschluss vom 16.07.1987; Aktenzeichen 4 Ca 29/87) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Wertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 16.07.1987 – 4 Ca 29/87 – abgeändert:
Der Streitwert wird für die Berechnung der Prozeß- und der Erörterungsgebühr auf DM 2.047,50 festgesetzt.
II. Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
A) 1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3. ist nach dem sogenannten Meitsbegünstigungsgrundsatz als Beschwerde nach § 25 Abs. 2 GKG zu behandeln. Als solche ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer den Betrag von DM 100,– übersteigt, wie nachfolgende Aufstellung zeigt:
Vom Arbeitsgericht festgesetzter Streitwert
DM 2.730,– |
2 Gebühren zusammen |
= |
DM |
350,– |
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Auslagenpauschale |
= |
DM |
40,– |
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Summe |
= |
DM |
390,– |
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+ MWST |
= |
DM |
54,60 |
= |
DM 444,60 |
mit der Beschwerde erstrebter Streitwert |
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DM 2.047,50 |
2 Gebühren zusammen |
= |
DM |
260,– |
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Auslagenpauschale |
= |
DM |
39,– |
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Summe |
= |
DM |
299,– |
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+ MWST |
= |
DM |
41,86 |
= |
DM 340,86. |
Wert des Beschwerdegegenstandes |
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DM 103,74. |
Die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer entspricht der h.M. (vgl. etwa Hilland/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 6. Auflage, S. 499; Gerold-Schmidt, BRAGO, 8. Aufl., § 9 Rz. 104; Markl, GKG, 2. Aufl., § 25 Rz. 23; aus der Rechtsprechung etwa OVG Hamburg, AnwBl. 1981 S. 501), der zu folgen ist, denn maßgebend für die Bestimmung des wertes des Beschwerdegegenstandes muß in gegenwärtigem Zusammenhang sein, welchen Betrag der Beschwerdeführer mehr beanspruchen kann oder – wie vorliegend – was die Staatskasse im Falle des Erfolgs ihres Rechtsmittels „erspart”.
2. Das Rechtsmittel ist auch im übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt.
Entscheidungsgründe
B) Die Beschwerde ist begründet.
1. Das Arbeitsgericht hat nicht im richtigen Verfahren entschieden. Für ein solches nach § 10 BRAGO ist kein Raum, denn das Ausgangsverfahren war nicht sachlich gebührenfrei (vgl. Gerold-Schmidt, BRAGO, a.a.O., § 10 Rz. 2; Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 2 Rz. 65; Göttlich-Mümmler, BRAGO, 15. Aufl., Stichwort: „Wertfestsetzung”, S. 1739; Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., BRAGO, § 10 Anm. 1 C; Hilland-Rohs, a.a.O., S. 450).
2. Der Wert des Beschäftigungsanspruchs war nicht dem Wert der Bestandsschutzklage hinzuzurechnen. Die Klageschrift sagt nicht, in welchem Verhältnis die beiden Sachanträge zueinander stehen. Das ist auch in der Folge … nicht ausdrücklich geschehen. Die sonach erforderliche weitere Auslegung (dazu etwa Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl. § 65 III) ergibt ein sogenanntes unechtes Hilfsverhältnis (Eventual-Kummulierung). Nach dem Wortlaut des Antrags macht die Klagpartei den sogenannten allgemeinen (vertraglichen) Anspruch auf Beschäftigung geltend. Anderes kann der Klagebegründung nicht entnommen werden. Sie verhält sich über diesen Punkt nicht, sondern führt lediglich an, ein wirksamer Beendigungsakt sei nicht gegeben. Die Klagpartei erstrebt mithin die Beschäftigung nur für den Fall, daß das Fortbestehen ihres Arbeitsvertrages festgestellt werde. Bei dieser Sachlage ist für den Gebührenstreitwert § 19 Abs. 4 GKG maßgebend. Diese h.M. (vgl. nur Schumann, NJW 1982 S. 2800 (2801; FN. 21)) sieht sich durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen (vom 09.12.1986, BGBl. S. 2326) bestätigt. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der unterschiedlichen Auffassungen diese Gelegenheit nicht benützt, um die herrschende Ansicht zu „korrigieren”.
Hiervon abgesehen käme äußerstenfalls eine Wertaddition in Betracht nach Kürzung des Streitwerts für das bedingende (Gesamt)-Rechtsverhältnis um den Wert der aus diesem Rechtsverhältnis fließenden Teilleistungen (vgl. etwa BGH, LM Nr. 8 zu § 5 ZPO; OLG München, Jur. Büro 1984 S. 1235; Hilland/Rohs, a.a.O., S. 25), was im Streitfall zum nämlichen Ergebnis führte.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Höfle Vors. Richter
Fundstellen