Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren. Verfahren nach § 103 BetrVG. beabsichtigte Kündigung des BR-Vors. Streitwert bei Zustimmungsersetzungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Streitwert eines Beschlussverfahrens über die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung entspricht nicht der Quartalsvergütung des zu Kündigenden.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 103

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 18.10.2004; Aktenzeichen 9 BV 2/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird derBeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom18. Oktober 2004 – 9 BV 2/04 – abgeändert:

Der Gegenstandswert wird für das mit dem Antrag vom 30. März 2004 eingeleitete Beschlussverfahren auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Gebühr nach Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 GKG (Kostenverzeichnis) entfällt.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts, der für die Berechnung ihrer Anwaltsgebühren aus dem vorangegangenen Beschlussverfahren maßgeblich ist (§ 7 Abs. 1 BRAGO).

Die Beteiligte zu 1 (Arbeitgeberin) verlangt im Ausgangsverfahren vom Beteiligten zu 2 (Betriebsrat) die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vorsitzenden des Betriebsrats. Das Verfahren hat im ersten Rechtszug durch Beschluss des Arbeitsgerichts geendet, in dem der Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen worden ist. Hiergegen hat die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt.

Im angegriffenen Wertfestsetzungsbeschluss hat das Arbeitsgericht im Verhältnis zu Arbeitgeberin und Betriebsrat einschließlich ihrer Prozessbevollmächtigten auf Antrag der Beteiligten zu 3 dieses Beschwerdeverfahrens (dies sind die Bevollmächtigten des Betriebsrats im Ausgangsverfahren) den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit „der Beteiligten zu 1, 2 auf EUR 11.125,58 festgesetzt”. Dieser Betrag entspricht der sechsfachen Höhe des Monatsgehalts, das der Betriebsratsvorsitzende bei der Arbeitgeberin bezieht. Bei den „Beteiligten zu 1, 2” des Wertfestsetzungsverfahrens handelt es sich um die Arbeitgeberin und ihre Verfahrensbevollmächtigten. Die Antragsteller des Wertfestsetzungsverfahrens werden unter Nr. 4 aufgeführt. Die Ausfertigung dieses Beschlusses ist den Beteiligten formlos zugegangen. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die auf die Beschwerdefrist von zwei Wochen und einen Mindestbeschwerdewert von 50,00 EUR hinweist. Nach dem Abgangsvermerk der Geschäftsstelle ist der Beschluss am 26. Oktober 2004 vom Arbeitsgericht versandt worden.

Mit am 09. November 2004 eingegangenem Schriftsatz haben die Bevollmächtigten der Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt. Auf den genannten Schriftsatz (Bl. 210 f. der Akte des Arbeitsgerichts) wird Bezug genommen.

Mit der Beschwerde begehrt die Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1 die Herabsetzung des festgesetzten Werts auf die Hälfte, weil es nicht auf die Zahl der Zustimmungsanträge gegenüber dem Betriebsrat, sondern auf das einheitliche Ersetzungsbegehren entsprechend dem Antrag im Beschlussverfahren ankomme.

Die Antragsteller des Festsetzungsverfahrens (hier: Beteiligte zu 3) sind der Beschwerde entgegengetreten.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie hierher vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gemäß dem nach § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG für das Rechtsmittelverfahren anzuwendenden § 33 Abs. 3 RVG (im engeren Sinn) an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde lässt offen, für wen sie eingelegt wird. Da das Arbeitsgericht möglicherweise auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeberin und ihrer Bevollmächtigten ohne Antrag den Gegenstandswert festgesetzt hat, kommt nach § 33 Abs. 2 und 3 RVG eine Beschwerde im eigenen Namen wie auch im Namen der Arbeitgeberin für dieses Auftragsverhältnis in Betracht. Dafür könnte sprechen, dass nach dem Wortlaut des Beschlusses der Gegenstandswert im Verhältnis zwischen den Bevollmächtigten des Betriebsrats und diesem nicht festgesetzt worden ist. Sämtliche Erklärungen sind aber anhand der Begleitumstände auszulegen. Antragsteller in Bezug auf das Wertfestsetzungsverfahren sind die Bevollmächtigten des Betriebsrats. Diesem Antrag wollte das Arbeitsgericht ersichtlich entsprechen. Das Auftragsverhältnis zwischen Arbeitgeberin und ihrer Prozessbevollmächtigten war nicht Gegenstand einer diesbezüglichen Erklärung. Bei der Aufführung der Beteiligten „zu 1, 2” handelte es sich offenbar um ein redaktionelles Versehen. Auch die Beteiligten dieses Beschwerdeverfahrens gehen offenbar davon aus, dass über das Auftragsverhältnis zwischen den Antragstellern des Wertfestsetzungsverfahrens und dem Betriebsrat entschieden wurde. So haben sie den Beschluss offenbar verstanden. Sonst hätten sich auch die Antragsteller nicht zur Beschwerde geäußert. Die Beschwerdeberechtigung der Arbeitgeberin folgt dann aus der Tatsache, dass sie nach § 40 BetrVG als erstattungspflichtige Dritte in...

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