Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Änderungsschutzklage. Bemessung nach § 42 Abs. 3 GKG, keine Höchstgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert einer Änderungsschutzklage, bemisst sich nach § 42 Abs. 3 GKG mit dem 36-fachen monatlichen Unterschiedsbetrag, wenn das Änderungsangebot das monatliche Entgelt reduziert und der Arbeitnehmer es unter Vorbehalt angenommen hat.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 3, 4 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 17.12.2007; Aktenzeichen 9 Ca 300/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2007 – 9 Ca 300/06 – abgeändert:
Der Streitwert wird auf 32.400,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nach § 63 Abs. 2 GKG.
Der Streit der Parteien betraf die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen, wie sie von der Beklagten des Ausgangsverfahrens mit einer Änderungskündigung angeboten und vom Kläger unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen worden waren. Der Kläger war bislang nach Entgeltgruppe 8 TVöD und sollte aufgrund der Änderung der Arbeitsbedingungen (Tätigkeitsgebiet) nur noch nach Entgeltgruppe 5 TVöD vergütet werden. Das Verfahren hat durch Prozessvergleich geendet.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2007 (Bl. 188 der Akte) haben die Beteiligten zu 1 um Festsetzung des Streitwerts auf 32.400,00 EUR gebeten. Dies ist der dreifache Jahresbetrag der Vergütungsdifferenz, die mit dem Änderungsangebot der Beklagten verbunden war. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf 9.600,00 EUR festgesetzt. Dies ist der Betrag des bisherigen Vierteljahresgehalts des Klägers bei der Beklagten. Dabei hat es auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 1989 (7 AZR 527/85 – AP GKG 1975 § 17 Nr. 1) abgehoben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, die sich auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammer bezieht (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2005 – 3 Ta 78/05 – www.lagbw.de/ Ta/3ta7805.htm).
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie hierher vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist auch in der Sache gerechtfertigt. Der Streitwert ist antragsgemäß auf 32.400,00 EUR festzusetzen.
1. Das Arbeitsgericht hat sich die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts im oben genannten Beschluss zu Eigen gemacht. Damit wird es aus diesseitiger Sicht den wirtschaftlichen Interessen des Klägers, die nach § 42 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO zu bewerten sind – es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit – und der Rechtslage nicht gerecht. Insoweit zu Recht allerdings ist es der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht gefolgt, als dort die Auffassung vertreten wird, dass es sich beim Streit um die soziale Rechtfertigung oder sonstige Wirksamkeit der vom Arbeitgeber angestrebten Änderung der Arbeitsbedingungen nicht um einen Streit um eine Kündigung oder um das Bestehen des Arbeitsverhältnisses handelt, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen hat (unter I. 3 der Gründe). Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung § 17 Abs. 3 GKG in der damals geltenden Fassung angewendet. Ob sich daraus allerdings etwas anderes ergab als aus § 12 Abs 7 Satz 2 ArbGG a.F., soweit es wiederkehrende Leistungen betrifft, kann bezweifelt werden, ist aber unerheblich. Diese Bestimmungen entsprechen § 42 Abs. 3 GKG (für das arbeitsgerichtliche Verfahren in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1) in der derzeit geltenden Fassung. Diese Bestimmung ist also dann anzuwenden, wenn das Änderungsangebot auf die Verringerung der Vergütung zielt.
2. Das Bundesarbeitsgericht hat im Anschluss daran die Auffassung vertreten, der derart zu ermittelnde Wert des dreifachen Jahresbetrages sei „indessen, dem Schutzzweck des § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 ArbGG entsprechend, auf die Beträge zu begrenzen, die nach diesen Vorschriften als Höchstwerte angenommen werden dürfen”. Dabei sei der jeweils niedrigere Höchstwert maßgeblich, weil sonst dem auf Kostenbegrenzung gerichteten Schutzzweck dieser Normen nicht Genüge getan würde. Ob diese Auffassung während der Geltungsdauer des § 12 Abs. 7 ArbGG zu folgen war, als die für das arbeitsgerichtliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen in § 12 ArbGG in der damaligen Fassung noch besonders geregelt waren und die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in der damaligen Fassung nur ergänzend heranzuziehen waren, kann dahingestellt bleiben. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG erfolgt aber ohne zureichende Begründung, wenn der „Schutzbereich” der Norm auch auf Streitigkeiten wie die vorliegende ausgedehnt wird. Diese Auffassung verkennt den Regelungsgehalt der Ausnahmebestimmung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Nur für den Fall eines wirtschaftlich für den Arbeitnehmer besonders bedeutsamen Streits, nämlich um d...