Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblichkeit des dreifachen Jahresbetrags bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen
Leitsatz (redaktionell)
Die Frage des Vorliegens eines Streits und - bei Nichtvorliegen eines solchen - des Titulierungsinteresses ist nur im Rahmen der Bewertung eines Vergleichsmehrwerts erheblich. Die analoge Anwendung einer Regelung zum Vergleichsmehrwert ist daher ausgeschlossen.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 01.02.2024; Aktenzeichen 22 Ca 3231/23) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.02.2024 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 16.02.2024 - 22 Ca 3231/23 - wie folgt abgeändert:
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird von EUR 27.086,84 auf EUR 79.628,40 angehoben.
Gründe
I.
Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren beantragte der Kläger u.a. eine monatliche Betriebsrente von EUR 2.211,90 brutto:
"2. Die Beklagte wird verurteilt, eine monatliche Betriebsrente 2.211,90 € (brutto) jeweils zum Ende des Kalendermonats, beginnend mit dem Monat April 2023, längstens bis einschließlich desjenigen Monats, in welchem der Tod des Klägers eintritt, an den Kläger zu bezahlen."
Der Rechtsstreit endete durch Vergleich.
Das Arbeitsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung nur den streitigen "Spitzenbetrag" in Höhe von EUR 387,54 voll bei der Berechnung des 36-fachen monatlichen Betrags berücksichtigt. Den unstreitigen Sockelbetrag hat es hingegen aufgrund des Titulierungsinteresses nur mit 20 % in Ansatz gebracht. Eine Auslegung der Klage ergebe, dass nur die Differenzbeträge geltend gemacht worden seien.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die argumentieren, es handele sich gerade nicht um eine "Spitzenbetragsklage", sondern es sei der volle Betrag eingeklagt worden. Welcher Betrag davon unstreitig sei und ob insoweit nur ein Titulierungsinteresse bestehe, sei unerheblich.
II.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht nur den streitigen Teil der wiederkehrenden Leistung voll berücksichtigt.
1. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag maßgebend. Rückständige Beträge sind gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht hinzuzurechnen.
2. Antrag Ziffer 2 der Klage ist dem Wortlaut nach auf den vollen Betrag gerichtet, nicht nur auf einen streitigen Differenzbetrag. Auch eine solche begrenzte Antragstellung wäre zulässig und möglich gewesen. Eine Entscheidung hätte dann aber auch nur über diesen Teil ergehen können, deswegen liegt es in der Entscheidungsbefugnis des Klägers, ob er im Hinblick auf eine künftige Vollstreckung den gesamten Betrag oder nur einen Teil hiervon geltend machen möchte. Nachteil der auf den gesamten Betrag gerichteten Klage ist wiederum das Risiko eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO mit der Folge der Kostentragung.
3. Eine andere Auslegung ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Der Kläger war anwaltlich vertreten, deswegen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er sich über die Unterschiede der Antragstellung bewusst war (vgl. LAG Baden-Württemberg 13.09.2010 - 5 Ta 186/10 - Rn. 14, juris). Ob ein Anspruch streitig oder unstreitig ist, ist ebenso wie die Frage der Zulässigkeit oder Begründetheit im Wertfestsetzungsverfahren nach § 63 GKG unerheblich. Die Frage des Vorliegens eines Streits und - bei Nichtvorliegen eines solchen - des Titulierungsinteresses ist nur im Rahmen der Bewertung eines Vergleichsmehrwerts erheblich. Die analoge Anwendung einer Regelung zum Vergleichsmehrwert ist daher ausgeschlossen. Deswegen scheidet die vom Arbeitsgericht vorgenommene analoge Anwendung der Ziffer I.25.2 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 01.02.2024 (NZA 2024, 308 ff.; im Folgenden: "SWK 2024") nach Auffassung der Streitwertbeschwerdekammer aus. Es ist vielmehr Ziffer I.28.1 SWK 2024 anwendbar, wonach unerheblich ist, in welchem Umfang die geltend gemachte Forderung im Streit steht (so auch BAG 08.03.2017 - 3 AZN 886/16 (A), NZA-RR 2017, 271). Die Streitwertbeschwerdekammer folgt aufgrund der großen Bedeutung einer bundeseinheitlichen Streitwertrechtsprechung dieser Empfehlung der Streitwertkommission.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Fundstellen
Dokument-Index HI16717411 |