Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für unbezifferten Feststellungsantrag zur Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Wert einer Feststellungsklage, die wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat, ist regelmäßig mit 80 % des Wertes einer entsprechenden Leistungsklage anzusetzen.
2. Ein bezifferter Klagantrag bemisst sich allein nach dem begehrten Nominalwert, ohne dass dem Gericht ein Beurteilungs- oder gar ein Ermessensspielraum eröffnet wäre (arg. § 61 Satz 1 GKG).
3. Nur im Falle eines unbezifferten Klagantrags und eines vom Kläger im Rahmen seiner Streitwertvorstellungen artikulierten wirtschaftlichen Interesses an der begehrten Feststellung hat das Arbeitsgericht den Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Obergrenze gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (jetzt: Abs. 1 Satz 1) nach freiem Ermessen zu schätzen.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1, § 63 Abs. 2; ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 13.06.2014; Aktenzeichen 13 Ca 297/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 13.06.2014 - 13 Ca 297/13 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger von der Beklagten die - unbezifferte - Feststellung der Verpflichtung zur Bezahlung einer betrieblichen Altersversorgung nach einer konkret bezeichneten Alt- und nicht nach einer dieser ablösenden Neuregelung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 18.697,50 € (= 50 % des vom Kläger errechneten, von der Beklagten als deutlich überhöht bestrittenen 3-jährigen Rentenverlusts) festgesetzt.
Mit der Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Festsetzung des Streitwerts auf 100 % des vom Kläger angegebenen 3-jährigen Differenzbetrags.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert rechts- und ermessensfehlerfrei auf 18.697,50 € festgesetzt. Dies entspricht der Hälfte des vom Kläger in der Klageschrift errechneten 3-jährigen Unterschiedsbetrags zwischen den voraussichtlichen Betriebsrenten nach der von ihm begehrten abgelösten gegenüber der ablösenden Betriebsrentenordnung. Die diesbezüglichen Erwägungen des Arbeitsgerichts sind nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist ein (üblicher) Abschlag von 20 % bei einer positiven Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage gerechtfertigt.
a) Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. ist der Wert eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis höchstens mit dem 3-fachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen zu bemessen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59 - [...] Rn 4 für die insoweit inhaltsgleiche, seinerzeit geltende Bestimmung des § 13 Abs. 3 GKG vom 26.07.1957 ≪BGBl I S. 944≫, die, soweit hier interessierend, ebenfalls lautete: "Bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert ... zu berechnen").
Dies entspricht auch der vom BAG in jener Entscheidung zitierten Rechtsprechung des BGH (11. Januar 1951 - III ZR 151/50 - BGHZ 1, 43) zu der entsprechenden Vorgängervorschrift zum Zeitpunkt seiner Entscheidung.
b) Weil positive Feststellungsklagen nicht vollstreckbar sind und deshalb im Vergleich zu den Leistungsklagen einen geringeren Wert darstellen, wird bei deren Bewertung in der Regel ein Abschlag von 20 % vorgenommen (vgl. die ausführliche Begründung des BAG vom 18. April 1961 - 3 AZR 313/59 - aaO).
Dieser Argumentation ist die Instanzrechtsprechung und die Literatur, soweit ersichtlich einhellig gefolgt (vgl. etwa GK-ArbGG/Schleusener, Stand 81. Erg.lfg. Nov. 2012, § 12 ArbGG Rn 333; GMP-Germelmann, 8. Aufl., § 12 ArbGG Rn 132, jew. mwN). Auch die erkennende Kammer schließt sich ihr an.
c) Lediglich das BAG selbst (10. Dezember 2002 - 3 AZR 197/02 ≪A≫ - [...] Rn 6) hat in einer Konstellation, in der für 17 Monate Zahlungsrückstände eingeklagt und für die Zukunft auf Feststellung einer entsprechenden Zahlungspflicht angetragen worden war, den Streitwert auf das 36-fache des dem dortigen Kläger von den Vorinstanzen zugesprochenen monatlichen Differenzbetrages festgesetzt und erläuternd ausgeführt: "§ 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG setzt nicht voraus, dass eine Klage auf "künftige Leistung" (§§ 257 - 259 ZPO) erhoben wird. Denn § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG stellt nicht auf die Art der Klage, sondern auf de...