Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 04.01.1985; Aktenzeichen 4 Ca 347/84) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 4.1.1985 – AZ: 4 Ca 347/84 – hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert:
Die Antragstellerin hat keine Raten auf die Prozeßkosten zu zahlen.
Tatbestand
I. Das Arbeitsgericht hat der Antragstellerin, die verheiratet ist und zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, im Ausgangsverfahren auf deren Prozeßkostenhilfeantrag durch Beschluß vom 4.1.1985 (Bl. 22 d. A.) ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt; zugleich hat es die von der Antragstellerin auf die Prozeßkosten zu zahlenden Monatsraten auf 40,– DM festgesetzt. Zur Begründung der Ratenzahlungsanordnung hat das Arbeitsgericht durch Bezugnahme auf die Ausführungen des Bezirksrevisors beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Schreiben vom 27.11.1984 (Bl. 20, 21 d. A.) im wesentlichen ausgeführt: Vom Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.267,99 DM sei für die unterhaltsberechtigten Kinder ein Betrag von 275,– DM abzuziehen. Die monatlichen Belastungen der Ehegatten in Höhe von 874,– DM seien, soweit sie 25 % des Gesamtnettoeinkommens der Antragstellerin und ihres Ehegatten überstiegen, entsprechend dem Verhältnis des Einkommens der Antragstellerin zum Gesamtnettoeinkommen anteilig mit 97,25 DM zu Gunsten der Antragstellerin als besondere Belastung zu berücksichtigen. Der danach verbleibende Betrag von 859,74 DM führe nach der Tabelle in der Anlage 1 zu § 114 ZPO zu der Ratenzahlungsanordnung von monatlich 40,– DM.
Wegen der Einzelheiten wird auf das vom Arbeitsgericht in Bezug genommene Schreiben des Bezirksrevisors vom 27.11.1984 verwiesen.
Mit beim Arbeitsgericht am 18.1.1985 eingegangenem Schriftsatz vom 17.1.1985 hat die Antragstellerin gegen die im Beschluß des Arbeitsgerichts vom 4.1.1985 getroffene Ratenzahlungsanordnung Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 21.1.1985 (Bl. 25 d. A.) aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen hat. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, daß vom Nettoeinkommen der Antragstellerin sowohl der Unterhaltsfreibetrag für die beiden Kinder von 550,– DM als auch die Monatsbelastungen der Ehegatten von 874,– DM entsprechend dem Anteil des Einkommens der Antragstellerin am Gesamteinkommen der Ehegatten in Höhe von 47 % in Abzug zu bringen seien, was ein zu berücksichtigendes Monatseinkommen der Antragstellerin von nur 598,71 DM ergebe.
Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 17.1.1985 und 6.2.1985 ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da die Voraussetzungen für die Anordnung von zu zahlenden Monatsraten nicht gegeben sind.
1. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hängt gemäß § 114 ZPO davon ab, daß der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Diese Vorschrift wird ergänzt durch die als Anlage 1 der ZPO beigefügte Tabelle, die einerseits auf das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers und andererseits auf die Zahl derjenigen Personen abstellt, denen der Antragsteller auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhaltsleistungen erbringt. Die Vorschrift des § 114 ZPO wird weiter ergänzt durch die Vorschrift des § 115 ZPO, die Regelungen hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens und Einkommens enthält und die außerdem bestimmt, daß unterhaltsberechtigte Personen, die eigenes Einkommen haben, unberücksichtigt bleiben. Dabei stellt das Gesetz nach seinem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut allein auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Partei, nicht aber (auch) auf die des Ehegatten oder anderer Personen ab, wie sich insbesondere aus § 114 S. 1 ZPO und § 115 Abs. 2 ZPO unmißverständlich ergibt.
Damit kann aber im Gegensatz zu der unter anderem auch von der 5. Kammer des erkennenden Gerichts – Beschluß vom 20.11.1984, AZ: 5 Ta 27/84 – vertretenen Auffassung, der offensichtlich auch der angefochtene Beschluß folgt, nicht davon ausgegangen werden, daß das Gesetz hinsichtlich der Frage, wie das einzusetzende Einkommen zu berechnen und zu ermitteln ist, wenn der Antragsteller und sein Ehegatte monatlich laufende Einkünfte beziehen, eine durch die Rechtsprechung zu schließende Regelungslücke enthält. Zwar mag die undifferenzierte Anwendung der als Anlage 1 der ZPO beigefügten Tabelle auf Fälle, in denen sowohl der Antragsteller als auch dessen Ehegatte laufende Einkünfte beziehen, unter Umständen zu Ergebnissen führen, die mit der gesetzgeberischen Absicht, die Prozeßkostenhilfe als Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege zu gewähren, nicht mehr vereinbar erscheinen. Dies ist aber irrelevant, da es nicht Aufgabe des an das...