Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Director einer Komplementär-Limited einer KG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Director der Komplementär-Limited einer KG ist kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufen und gilt daher nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes.

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf den Anstellungsvertrag mit der KG deutsches Recht Anwendung findet.

 

Normenkette

GVG § 17a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Beschluss vom 10.11.2009; Aktenzeichen 4 Ca 452/09)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.11.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 10.11.2009 – Aktenzeichen 4 Ca 452/09 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier von der Beklagten erklärter Kündigungen, Schadensersatz- und Tantiemenansprüche.

Die Parteien schlossen am 16./08.12.2008 den Dienstvertrag Aktenblatt 10 bis 20:

„Vorbemerkung

Herr H.-R. P. wird mit Wirkung zum 01.01.2009 zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Dazu wird folgendes vereinbart:

§ 1

Vertretung

1. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen.

2. …

§ 2

Geschäftsführung

1. Der Geschäftsführer führt den kaufmännischen Geschäftsbereich nach Maßgabe des Gesetzes, dieses Vertrages, des Gesellschaftsvertrages, einer – noch zu erlassenden – Geschäftsordnung für Geschäftsführer in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie den Bestimmungen der Gesellschafter.

§ 3

Vertragsdauer

1. Der Vertrag beginnt am 01.01.2009 und ist auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Er kann beiderseits jeweils mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Quartals schriftlich gekündigt werden. …

Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.

§ 4

Bezüge

1. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein festes Jahresgehalt von EUR 140.000,00 brutto – zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von 13 jeweils am Monatsende. Das 13. Gehalt wird im November ausbezahlt.

2. Der Geschäftsführer erhält darüber hinaus eine jährliche Tantieme welche die Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ergebnisse des Geschäftsjahres nach Feststellung des Jahresabschlusses festsetzt, maximal jedoch EUR 70.000,00 jährlich. Die Kriterien hierzu werden bis zum 01. Juli eines jeden Jahres festgelegt.

Kündigt die Gesellschaft den Geschäftsführervertrag aus wichtigem Grund so entfällt für das Jahr in dem die Kündigung wirksam wird der Anspruch auf die Tantieme.

§ 8

Dienstfahrzeug

1. Die Gesellschaft stellt dem Geschäftsführer für seine Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages einen Pkw Audi A6 zur Verfügung.

2. Der Geschäftsführer darf den Pkw auch privat nutzen. Die Einkommenssteuer auf den Geldwertvorteil der Privatnutzung trägt der Geschäftsführer.

3. Das Fahrzeug ist beim Ausscheiden aus dem Dienst der Gesellschaft unverzüglich an die Gesellschaft zurückzugeben. Der Geschäftsführer hat kein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug und keinen Anspruch auf Abgeltung entgangener Gebrauchsvorteile. …”

Mit Schreiben vom 07.04.2009 (Aktenblatt 21) teilte die Beklagte dem Kläger mit:

„Ende der Probezeit – Gehaltsveränderung

Sehr geehrter Herr P.,

nachdem Sie sich in Ihr Aufgabengebiet bereits sehr gut eingearbeitet haben, sehen wird die Probezeit mit sofortiger Wirkung als beendet an.

Ferner erhöhen sich Ihre Bezüge. Sie erhalten ab 01.04.2009 ein festes Jahresgehalt in Höhe von 260.000,00 EUR brutto – zahlbar in 13 monatlichen Teilbeträgen zu je 20.000,00 EUR, jeweils am Monatsende. Das 13. Gehalt wird weiterhin im November ausbezahlt.

…”

Mit Schreiben vom 28.08.2009 (Aktenblatt 22) kündigte die Beklagte „den Dienstvertrag” ordentlich zum 31.03.2010 und gestattete dem Kläger die Dienstwagennutzung bis 30.09.2009. Die Kündigung ging dem Kläger am 28.08.2009 zu. Mit seiner am 17.09.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 22.09.2009 zugestellten Klage macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung geltend. Mit einer am 19.01.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 22.01.2010 zugestellten Klagerweiterung macht der Kläger die Unwirksamkeit einer weiteren mit Schreiben vom 29.12.2009 (Aktenblatt 90) erklärten ordentlichen Kündigung zum 30.06.2010 geltend. Dieser Kündigung fügte die Beklagte ein Protokoll (Aktenblatt 91 und 92) einer Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.12.2009 mit folgendem Gesellschafterbeschluss bei:

  1. „…
  2. …, beschließen Sie hiermit vorsorglich folgendes:

    1. Das Dienstverhältnis zwischen Herrn H.-R. P. und der Firma M. Ltd. & Co KG wird aus wichtigem Grund fristlos gekündigt.
    2. Herr H.-R. P. wird als Direktor (Geschäftsführer) der Firma M. Management Ltd. abberufen.
    3. Herr E. M. wird beauftragt und bevollmächtigt, Herrn P. die oben genannten Beschlüsse bekannt zu geben und die vorsorgliche nochmalige Kündigung des Dienstvertrages zu erklären.”

Der Kläger macht geltend, die in der Übersendu...

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