Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit des Rechtswegs für Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag eines Directors einer Limited nach englischem Recht

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Rechtswegs für eine Streitigkeit aus dem Anstellungsvertrag eines Directors einer Limited nach englischem Recht mit einer KG nach deutschem Recht, deren Komplementärin die Limited ist.

 

Leitsatz (redaktionell)

Für Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag eines Directors einer Limited nach englischem Recht mit einer KG nach deutschem Recht, deren Komplementärin die Limited ist, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben.

 

Normenkette

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Entscheidung vom 28.05.2014; Aktenzeichen 6 Ca 580/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 28.05.2014 - 6 Ca 580/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren:17.774,00 €

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer beklagtenseits ausgesprochenen Kündigung und insoweit vorab über die Zulässigkeit des zu den Arbeitsgerichten beschrittenen Rechtswegs.

Der Kläger war zunächst aufgrund Anstellungsvertrages vom 26.11.2008 mit Wirkung ab 01.03.2009 bei der O. GmbH beschäftigt gewesen, zu deren Geschäftsführer er in der Folgezeit bestellt worden war. Daneben war er auch Geschäftsführer der zum Konzern der Beklagten gehörigen C. GmbH.

Mit Überleitungsvereinbarung vom 14.12.2011 vereinbarten die Parteien sowie die O. GmbH, "dass der Arbeitsvertrag zwischen Herrn P. und der O. GmbH ab dem 14. Dezember 2011 bei der J. KG weitergeführt wird."

In Ziff. 2. dieser Vereinbarung war unter der Überschrift "Geschäftsführung" u. a. bestimmt worden:

"2.1 Herr P. wird bei der Komplementärin der J. KG, der J. Deutschland Limited, als Director bestellt. Herr P. wird zudem in das Country Management Board der J. KG berufen.

2.2 Herr P. bleibt weiterhin Geschäftsführer der O. GmbH sowie der C. GmbH. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer der O. GmbH und der C. GmbH, sowie Tätigkeiten für weitere verwandte Gesellschaften sind mit den Bezügen aus dem genannten Arbeitsvertrag, welcher auf die J. KG übertragen wird, abgegolten."

Im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve war der Kläger als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der J. Deutschland Limited als Komplementärin der beklagten KG eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug Bl. 117 d. A.).

Mit Schreiben vom 28.02.2014 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Anstellungsverhältnis zum 31.08.2014 und teilte gleichzeitig mit, dass der Kläger nicht mehr einzelvertretungsberechtigt sei, sondern die Gesellschaft gemäß des Gesellschaftsvertrages nur noch gemeinschaftlich vertrete. Als Geschäftsführer der O. GmbH und der C. GmbH wurde er abberufen.

Mit Schreiben vom 26.05.2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der J. Deutschland Limited abberufen sei.

Der Kläger ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Er sei zwar formell Director der Komplementärin, rein faktisch sei eine Geschäftsführung damit aber nicht verbunden gewesen.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.02.2014, zugegangen am 28.02.2014, zum 31.08.2014 aufgelöst wird;
  2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen über den 31.08.2014 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte beantragt:

  1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig.
  2. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Kleve verwiesen.

Die Beklagte hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt und ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht eröffnet, da der Kläger als gesetzlicher Vertreter der J. Deutschland Limited als Komplementärin der Beklagten Organvertreter sei und deshalb gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kein Arbeitnehmer.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.05.2014 den beschrittenen Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 GVG i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG an das Landgericht Kleve verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger gelte nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer und hat sich dafür auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Organstellung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH bei der GmbH & Co. KG berufen und diese auf den Director einer Limited nach englischem Recht, die Komplementärin einer deutschen KG ist, entsprechend angewandt. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 155 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 04.06.2014 zugestellten Beschluss hat der Kläge...

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