Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 19.02.1990; Aktenzeichen 7 Ca 2996/89) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.2.1990 – 7 Ca 2996/89 wird zurückgewiesen.
II. Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Hs., Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes im Verfahren 7 Ca 2996/89 auf den Wertfestsetzungsantrag des Beteiligten Ziffer 2 vom 29.1.90 hin gem. §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 1, 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 GKG, 12 Abs. 7 Satz 1 1. Hs. ArbGG, 3 ZPO zutreffend in Höhe eines Vierteljahresverdienstes festgesetzt und den Weiterbeschäftigungsantrag zu Recht nicht als streitwerterhöhend berücksichtigt. Dabei kann dahinstehen, ob der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung (vgl. neben den Nachweisen im angefochtenen Beschluß etwa auch LAG Bad.-Württ. Beschluß vom 10.9.87 – 3 Ta 114/87 – in JurBüro 88, 1156 f.) zu folgen ist, wonach § 19 Abs. 4 GKG auch auf „uneigentliche”, bzw. „unechte” Hilfsanträge – um einen solchen handelt es sich vorliegend ersichtlich bei dem Weiterbeschäftigungsantrag – mit der Folge des Ausschlußes einer Zusammenrechnung anwendbar sei. Denn jedenfalls findet vorliegend deshalb keine Werteaddition nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 51. Hs. ZPO statt, weil der Feststellungsantrag und der – ursprünglich – gestellte Weiterbeschäftigungsantrag trotz rechtlicher Selbständigkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. zum Additionsverbot bei wirtschaftlicher Identität insbesondere Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, Seite 164 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Zu Recht gehen der Bundesgerichtshof (vgl. Beschluß vom 25.6.69 in LM Nr. 8 zu § 5 ZPO), das Bundesarbeitsgericht (vgl. Beschluß vom 16.1.68 – 2 AZR 156/66 – in AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG), ein erheblicher Teil des Schrifttums (vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 5 Anm. 2. B; Schneider, Streitwertkommentar, 8. Aufl., Rz. 2886; Frank, a.a.O., Seite 164 ff., 169–174; Schumann, BB 83, 506 ff.; anderer Ansicht etwa Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Seite 408; vgl. zur entgegengesetzten Ansicht ferner die Nachweise in Frank, a.a.O., Seite 169 Fußnote 29) und der Instanzrechtsprechung (vgl. etwa LAG Nürnberg Beschluß vom 21.7.88 – 1 Ta 6/88 – in JurBüro 89, 59 ff., 62 m.w.N.; LAG Bad.-Württ. Beschluß vom 20.2.87 – 4a Sa 78/86 –; zur Gegenansicht die Nachweise bei Frank, a.a.O.) davon aus, daß beim Zusammentreffen eines auf die Feststellung des (Fort-) Bestandes des gesamten Rechtsverhältnisses gerichteten Klagantrags mit aus eben diesem Rechtsverhältnis folgenden Leistungsanträgen trotz des Vorliegens mehrerer prozessualer Streitgegenstände bei der Streitwertbemessung eine Zusammenrechnung nicht stattfindet, sondern lediglich der höhere Wert maßgeblich ist. Dem auf Feststellung des Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses klagenden Arbeitnehmer geht es wirtschaftlich im wesentlichen darum, sich die aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Ansprüche, insbesondere den Vergütungsanspruch, aber auch gegebenenfalls die tatsächliche Beschäftigung zu sichern. Dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers wäre daher regelmäßig durch die Erhebung von Leistungsanträgen, bei denen sodann incident der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu prüfen wäre, genügt; freilich kommt der Arbeitnehmer, will er den Eintritt der Fiktion des § 7 KSchG vermeiden, regelmäßig nicht umhin, die Feststellungsklage nach § 4 KSchG zu erheben. Dies erhellt, daß der Arbeitnehmer wirtschaftlich mit dem präjudiziellen Feststellungsantrag und den Leistungsanträgen dasselbe Ziel verfolgt. Bei einer Streitwertaddition würde deshalb das identische wirtschaftliche Interesse der Klagpartei unzulässigerweise mehrfach bewertet (vgl. Schumann, a.a.O., Seite 507; Frank, a.a.O., Seite 170). Allein das Additionsverbot wird auch dem mit § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG vom Gesetzgeber verfolgten sozialen Schutzzweck (vgl. hierzu etwa BAG Beschluß vom 6.12.84 – 2 AZR 754/79 (B) = AP Nr. 8 zu § 12 ArbGG 1979) gerecht. Hiernach hatte im Streitfall eine Werteaddition des auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gerichteten Klagantrags und des aus dem behaupteten Fortbestehen abgeleiteten Weiterbeschäftigungsantrags zu unterbleiben.
Im übrigen gibt die Beschwerdebegründung den dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Antrag des Beschwerdeführers unzutreffend wieder. Der Beschwerdeführer übersieht ersichtlich, daß eine Festsetzung des Wertes des Gegenstandes des am 21.8.89 geschlossenen Vergleichs im Verfahren 7 Ca 2996/89 weder beantragt ist, noch in diesem Verfahren zu erfolgen hat. Der gerichtliche Vergleich vom 21.8.89, durch welchen u.a. auch das Verfahren 7 Ca...