Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Kassierer/innen nach dem Tarifvertrag für Gehälter. Löhne. Ausbildungsvergütung und Sozialleistung für die Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg. Möbelmarkt als Verbrauchermarkt im Sinne der Gruppe III des genannten Tarifvertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

Mitarbeiter im Bereich „Kundenservice, überwiegend Kasse” sind in Gruppe III des GTV einzugruppieren, weil sie bereits eines der dort genannten Beispiele „Kassierer/innen an Verbrauchermarktkassen” erfüllen.

 

Normenkette

Tarifvertrag über die Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialleistungen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg; BetrVG § 99 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Beschluss vom 08.04.2008; Aktenzeichen 8 BV 27/07)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.05.2011; Aktenzeichen 4 ABR 82/09)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin/Beteiligte zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 08.04.2008 – 8 BV 27/07 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten zuletzt um die zutreffende Eingruppierung verschiedener Mitarbeiter nach dem Tarifvertrag über die Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialleistungen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg (im Folgenden GTV genannt) nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die antragstellende Arbeitgeberin begehrt zuletzt die Ersetzung der von ihrem Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer S. C., Y. K., S. C., H. T., S. W., J. R., sowie R. O. in die Tarifgruppe II GTV. Der Antragsgegner, der in der Betriebsstätte W. gebildete Betriebsrat, hält die Eingruppierung dieser Arbeitnehmer/innen in die Gehaltsgruppe III GTV für allein zutreffend.

Die Antragstellerin betreibt bundesweit I. E., darunter das streitgegenständlich betroffene in W., mit einer Verkaufsfläche von über 10.000 qm, wo circa 400 Mitarbeiter beschäftigt sind. In diesem E. werden neben Möbeln unter anderem auch Hausrat, Kunstgewerbe, Heimtextilien, Bettwaren, Beleuchtungskörper, Teppiche, Pflanzen und Tierbedarfsartikel verkauft. Die Antragstellerin erzielt ca. 50 % ihres Umsatzes aus vorgenannten Randbereichen, die restlichen 50 % des Gesamtumsatzes aus dem klassischen Möbelbereich. In geringem Umfang werden im Kassenbereich Lebensmittel bzw. je nach Saison bestimmte Genussmittel (z.B. Glühwein und Kekse zur Weihnachtszeit) angeboten. Der Umsatz in diesem Foodbereich liegt bei weniger als 1 % des Gesamtumsatzes; es werden diesbezüglich nur 10 qm an Verkaufsfläche vorgehalten bzw. beansprucht.

Im Übrigen ist die Betriebsstätte in W. in der Nähe der Autobahn verkehrsgünstig gelegen und hat gute Parkmöglichkeiten. Im gesamten Markt gibt es mit Ausnahme des Restaurants und des S.-Shops keine Kassen in den einzelnen Fachabteilungen, sondern nur zahlreiche Zentralkassen im Ausgangsbereich.

Auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden auf die Arbeitsverhältnisse bei der Antragstellerin die einschlägigen gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, so auch die Tarifverträge des Einzelhandels in Baden-Württemberg.

Der Tarifvertrag für Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialleistung für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildende des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 22.03.2006, gültig ab dem 01.04.2005, enthält unter anderem bezüglich der Tätigkeitsgruppen folgende Regelungen:

„Gruppe II

Tätigkeitsmerkmale

Einfache kaufmännische Tätigkeiten, für die die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Beschäftigungsgruppe nicht zutreffen.

Beispiele:

Verkäufer und Verkäuferinnen, Kassierer/innen mit einfacher Tätigkeit, auch an SB-Kassen, Angestellte am Packtisch mit Kontrolltätigkeit

Gruppe III

Tätigkeitsmerkmale

Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden.

Beispiele:

Erste Verkäufer/innen (Lagererste), Sortimentskontrollen, Kassierer/innen mit gehobener Tätigkeit, z.B. an Etagen-, Bereichs-, Regional- und Sammelkassen sowie an Verbrauchermarkt- und sonstigen SB-Kassen, Kassenaufsichten.”

Der Manteltarifvertrag für die Angestellten- und gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels Baden-Württemberg vom 13.01.1994 in der Fassung vom 28.07.2003 enthält unter anderem folgende Regelungen:

„§ 11 Einreihung der Arbeitnehmer/-innen in Beschäftigungsgruppen und Lohnstufen

  1. Die Angestellten werden in Beschäftigungsgruppen, die gewerblichen Arbeitnehmer/innen in Lohnstufen eingereiht, die Bestandteile des Gehalts- und Lohntarifvertrages sind.
  2. Für die Einreihung des/der Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe ist ausschließlich die Art seiner/ihrer Tätigkeit entscheidend. Maßgeblich sind die jeder Gruppe vorangestellten Tätigkeitsmerkmale.

    Die bei den Beschäftigtengruppen aufgeführten Beispiele sind weder erschöpfend, noch für jeden Berieb zutreffend.”

Mittels üblichen Anhörungsbögen setzte die Arbeitgeberin ihren Betriebsrat über die beab...

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