Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 10.12.1985; Aktenzeichen 4 GaBV 2/85) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10.12.1985 – Az.: 4 GaBV 2/85 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch die dem Antragsgegner, dem im Werk … der Antragstellerin gebildeten Betriebsrat, untersagt wird, die Betriebsversammlung vom 5.12.1985 am 12.12.1985 ab 14.00 Uhr oder zu einem anderen Zeitpunkt während der betrieblichen Arbeitszeit fortzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit am 10.12.1985 verkündeten Beschluß den Antrag zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 10.12.1985 eingelegten und zugleich ausgeführten Beschwerde, mit der sie ihr Antragsbegehren weiter verfolgt.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des Sachvortrags der Beteiligten sowie deren Rechtsausführungen wird auf die Beschwerdeschrift vom 10.12.1985, die Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom 12.12.1985, die Erklärungen der Beteiligten im Anhörungstermin vom 12.12.1985, das Sitzungsprotokoll vom 12.12.1985 sowie die in der Beschwerdeinstanz zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch im übrigen zulässig, da die prozessualen Vorschriften hinsichtlich der zu beachtenden Form und Frist (§ 87 Abs. 2 i. V. mit §§ 66 Abs. 1, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG) eingehalten sind und die Antragstellerin durch den angefochtenen Beschluß beschwert ist. Daß der angefochtene Beschluß noch nicht schriftlich abgesetzt war, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, da die Begründungsschrift gleichwohl im einzelnen ausführt, aus welchen Gründen der angefochtene Beschluß abzuändern sein soll, und die vom Arbeitsgericht mündlich ausgeführten Abweisungsgründe glaubhaft gemacht und zwischen den Beteiligten auch unstreitig sind, so daß der Vorschrift des § 89 Abs. 2 S. 2 ArbGG noch genügt ist. Das somit zulässige Rechtsmittel ist aber unbegründet, da das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht abgewiesen hat.
2.
Gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bestehen gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. mit §§ 935 ff. ZPO keine Bedenken, auch genügt dieser dem auch für Unterlassungsverfügungen geltenden Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Gemäß §§ 935, 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zulässig, um die Verwirklichung des Rechts einer Partei zu sichern. Vorliegend erstrebt die Antragstellerin mit der begehrten einstweiligen Verfügung die Durchsetzung ihres Rechts auf ungestörte Ausübung ihrer unternehmerischen und betrieblichen Tätigkeit (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB). Allerdings würde die begehrte einstweilige Verfügung über eine bloße Sicherung des Rechts hinausgehend im Ergebnis auf die Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen, da durch diese ein der Antragstellerin für die Zeit der Durchführung der „Fortsetzungsbetriebsversammlung” möglicherweise gar nicht zustehender Anspruch auf ungestörte Ausübung ihrer unternehmerischen und betrieblichen Tätigkeit endgültig durchgesetzt werden würde. Dies hat aber nicht die Unzulässigkeit des Antrags zur Folge. Denn kann – wie hier – mit einer lediglich sichernden Maßnahme ein einstweiliger Rechtsschutz nicht herbeigeführt werden, so sind gemäß §§ 935, 940 ZPO auch solche Anordnungen zulässig, die eine Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs bewirken.
3.
Der danach zulässige Antrag ist aber unbegründet, da es an dem hierfür erforderlichen Verfügungsgrund fehlt.
… Es Kann dahinstehen, ob die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, in ihrem aus dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgenden sonstigen Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB nicht dadurch beeinträchtigt zu werden, daß die Betriebsversammlung vom 5.12.1985 am 12.12.1985 ab 14.00 Uhr oder zu einem anderen Zeitpunkt während der betrieblichen Arbeitszeit fortgesetzt wird, also der Verfügungsanspruch gegeben ist. Demgemäß braucht auch nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine den Anspruch der Antragstellerin aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB beschränkende Befugnis des Betriebsrates zur Vertagung einer Betriebsversammlung im Hinblick darauf anzuerkennen ist, daß die §§ 42 ff. BetrVG eine zeitliche Begrenzung der regelmäßigen Betriebsversammlung nicht enthalten, diese danach grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfindet und die zeitliche Lage der Betriebsversammlung vom Betriebsrat zu bestimmen ist (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg. Urteil vom 5.5.1982 – 2 Sa 122/81). Denn jedenfalls fehlt es für den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung am erforderlichen Verfügungsgrund.
Da die begehrte einstweilige Verfügung – wie bereits dargetan – wegen ihrer Erfüllungswirkung im Ergebnis auf die Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, sind an das Vorliegen des Verfügungsg...