Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert eines Verfahrens um die Errichtung einer Einigungsstelle betreffend die Mitgestaltung der Dienstpläne
Leitsatz (amtlich)
Ein Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber um die Errichtung einer Einigungsstelle ist nichtvermögensrechtlicher Art und im Regelfall mit dem Anknüpfungswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG von 5.000,00 € zu bemessen. Kommt ein weiterer Streit um die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und/oder die Anzahl der Beisitzer hinzu, erhöht sich der Gegenstandswert um jeweils 1/4 (Anlehnung an die Empfehlungen II.4.1 - 3 im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 05.04.2016 ≪NZA 2016, 926 ff.≫).
Leitsatz (redaktionell)
Ein Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber um die Einrichtung einer Einigungsstelle betreffend die Mitgestaltung der Dienstpläne ist nicht vermögensrechtlicher Art. Der Streitwert bemisst sich gem. § 23 Abs. 3 Hs. 2 RVG nach dem Regelwert in Höhe von 5.000 EUR.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Lörrach (Entscheidung vom 23.08.2017; Aktenzeichen 3 BV 8/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 23.08.2017 - 3 BV 8/17 - dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der B. Rechtsanwälte von 5.000,00 € auf 7.500,00 € angehoben wird.
Gründe
I.
Die Beschwerde betrifft die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.
Im Ausgangsverfahren verlangte der bei der Arbeitgeberin eingerichtete 7-köpfige Betriebsrat von dieser die Einrichtung einer Einigungsstelle betreffend Dienstpläne für den Monat August 2017 für mehrere Stationen der privaten Akutklinik für psychische und psychosomatische Gesundheit. Die Beteiligten stritten über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle, die Person des zu bestellenden Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer. Das Verfahren endete durch einen im Gütetermin abgeschlossenen Vergleich.
Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auf 5.000,00 € festgesetzt.
Mit der Beschwerde begehren die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats die Anhebung auf 7.500,00 €, die das Arbeitsgericht abgelehnt hat.
II.
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist statthaft (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zu gering bemessen. Dieser war von 5.000,00 € auf 7.500,00 € anzuheben.
1. Der Antrag auf Einrichtung der begehrten Einigungsstelle ist nichtvermögensrechtlicher Natur. Denn der Streit um die Mitgestaltung der Dienstpläne ergibt sich nicht aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet. Vielmehr nimmt der Betriebsrat in erster Linie seinem Beteiligungsrecht innewohnende ideelle Interessen wahr. Davon gehen auch alle Beteiligten übereinstimmend aus.
2. Der Maßstab für die Bewertung des Antrags ist deshalb § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen. Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen.
a) Dabei sind insbesondere der maßgeblich durch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache bestimmte Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber zu berücksichtigen und sind sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen.
b) Ausgehend vom Anknüpfungswert von 5.000,00 € ist deshalb zu prüfen, ob wertbestimmende Faktoren erkennbar sind, die eine Abweichung vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als gerechtfertigt erscheinen lassen (erkennende Kammer 29. Januar 2016 - 5 Ta 155/15 - [...]).
3. Daran gemessen beläuft der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sich auf 7.500,00 €.
a) Die erkennende Kammer hat sich in dem vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 19. März 2010 (- 5 Ta 52/10 - [...]) der seinerzeitigen überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der meisten Landesarbeitsgerichte angeschlossen und Einigungsstellenbesetzungsverfahren gemäß § 100 ArbGG unabhängig davon, ob nur über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle und/oder auch über die Person des Vorsitzenden und/oder die Anzahl der Beisitzer gestritten wurde, mit dem Anknüpfungswert bewertet.
b) Die von der 74. Konferenz der Präsidentinnen und Präsiden...