Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbestimmung für Kündigungsrechtsstreits eines Arztes unter Außerachtlassung der Einkünfte aus den Nebentätigkeiten
Leitsatz (amtlich)
Das Einkommen, das ein Arzt aus Nebentätigkeiten erzielt, bleibt bei der Bemessung des Streitwerts nach § 42 Abs. 2 GKG in jedem Fall unberücksichtigt.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Aktenzeichen 1 Ca 138/11) |
Tenor
wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 04.04.2013 für beide Instanzen auf 31.575,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Gem. § 42 Abs. 2 GKG ist für die Wertberechnung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, bei dem es um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht, höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Mit dieser Sonderregelung, die von den Wertvorschriften für Bürgerliche Rechtstreitigkeiten (§§ 3 ff. ZPO i. V. mit § 48 GKG) abweicht, verfolgt der Gesetzgeber einen sozialen Zweck. Die arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, sollen kostenmäßig besonders günstig ausgestaltet sein (vgl. Meyer, GKG/FamGKG, Kommentar zum Gerichtskostengesetz (GKG) und zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), 13. Aufl. 2012, § 42 GKG Rn. 17).
Der Vierteljahresverdienst des Beklagten bei der Klägerin betrug 31.575,-- Euro brutto. Das Monatsentgelt des Beklagten setzte sich wie folgt zusammen:
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Grundgehalt: 4.525,-- Euro brutto
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Zusatzentgelte: 6.000,-- Euro brutto.
Die Einkünfte aus den Nebentätigkeiten des Beklagten, die ihm der Arbeitsvertrag der Parteien ermöglichte, können nicht hinzugerechnet werden. Sie gehörten nicht zum Arbeitsentgelt, das die Klägerin dem Beklagten für seine arbeitsvertraglichen Dienste zu leisten hatte. Es handelt sich um Entgelt des Beklagten aus Tätigkeiten für Dritte (vgl. auch LAG Hamm, Beschluss vom 30.06.2006, 6 Ta 136/06, Rn. 12). Auch wenn man berücksichtigt, dass die Möglichkeit, während des Arbeitsverhältnisses (nicht unerhebliche) Nebeneinkünfte zu erzielen, an sich einen wirtschaftlichen Wert darstellt, kann dieser Aspekt aus zwei Gründen nicht in die Wertberechnung miteinfließen. Schon der Wortlaut des § 42 Abs. 2 GKG, der den Streitwert einer arbeitsgerichtlichen Bestandsstreitigkeit auf "höchstens" das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres begrenzt, verbietet es, weitere Wertfaktoren, die über diese Grenze hinausgehen, zu berücksichtigen. Zudem würde eine weite über den Wortsinn hinausgehende Auslegung des § 42 Abs. 2 GKG dem Gesetzeszweck, einer Begrenzung der Verfahrenskosten, zuwiderlaufen (im Ergebnis ebenso: Germelmann, in: Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2013, § 12 Rn 104; a. A. LAG Hamm, a.a.O., Rn. 13: Die Nebeneinkünfte seien mit 1/3 zu berücksichtigen; Schleusener, in: Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, Stand 11/2012, § 12 Rn. 254; Ziemann, in: Tschöpe/Ziemann/Altenberg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, 2013, Rn. 349: 1/3).
Der Kostenstreitwert ist daher für beide Instanzen auf 31.575,-- Euro festzusetzen. Die anders lautende Entscheidung des Arbeitsgerichts ist gem. § 63 Abs. 3 GKG abzuändern.
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Fundstellen