Verfahrensgang
ArbG Ulm (Entscheidung vom 27.10.1987; Aktenzeichen 1 Ca 186/87) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Wertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Ulm vom 27.10.1987 – 1 Ca 186/87 – abgeändert wie folgt:
Der Streitwert wird zum Zweck der Kostenberechnung festgesetzt auf DM 9.000,–.
II. Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 25 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 GKG an sich statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens (= Beteiligter zu 1.) hat seine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 8.4.1987 zum 31.5.1987 im Laufe des Rechtsstreits erweitert um einen entsprechenden Feststellungsantrag bezüglich einer Kündigung vom 15.6.1987. Bei dieser Antragsmehrheit handelt es sich nicht um eine objektive Klagenhäufung („A + B”), sondern um einen Fall der Eventualkumulierung („wenn A, dann auch B”). Mit anderen Worten: Über die Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 15.6. soll – selbstredend – nur befunden werden, wenn die Klage gegen die erstangeführte Kündigung Erfolg hat; fehlt es daran, so entbehrt die weitere Kündigung ihres Gegenstandes. Der Fall der Eventualkumulierung beurteilt sich nach § 19 Abs. 4 GKG. Das bedeutet vorliegend, es hat bei dem vom Arbeitsgericht für den Erstantrag unter Ausschöpfung des Rahmens nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG bemessenen Streitwert sein Bewenden.
Die gegenteilige Ansicht des Arbeitsgerichts kann nicht überzeugen. Seine Annahme, das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Kündigung vom 15.6. bilde einen „eigenen” Streitgegenstand, trifft zwar im Lichte der Rechtsprechung des BAG zu, kann aber die Problemlösung nicht fördern; denn nur bei einer Mehrheit von Streitgegenständen (im Sinne prozessualer Ansprüche; § 12 GKG, §§ 2, 5 ZPO, § 21 Abs. 1 GKG) kann sich die Frage stellen, ob sie zusammenzurechnen seien oder nicht.
Der weitere Hinweis des Arbeitsgerichts, der Kläger im Ausgangsverfahren müsse auch die nachfolgende Kündigung angreifen, um den Eintritt der Rechtsfolge nach § 7 KSchG zu vermeiden, führt zu keinen anderen Beurteilung. Diese Erwägung berücksichtigt nicht hinreichend die Regelung im Kostenstreitwertrecht. Das Gesetz differenziert zwischen den verschiedenen Arten der Klagenhäufung (objektive: § 5 ZPO; eventuelle und Eventualkumulierung: § 19 Abs. 4 GKG), was noch deutlicher wird, wenn die Behandlung der Widerklage und der Aufrechnung (§ 19 Abs. 1, 3 GKG) ins Auge gefaßt und die Lage bedacht wird, die sich bei „selbständig” klageweiser Verfolgung der diesen Verteidigungsmitteln zugrunde liegenden Ansprüche streitwertrechtlich ergibt. Demgemäß bestimmt sich – hier von Interesse – die streitwertmäßige Wirkung von Prozeßverbindungen (§ 147 ZPO) danach, zu welcher Art der Antragsmehrheit in dem (nunmehr) einen Rechtsstreit sie führt.
Sollte den Gerichten für Arbeitssachen eine Abweichung davon möglich sein, hätte sie angesichts des – u.a. – in § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG zum Ausdruck gelangten sozialpolitischen Schutz zwecks und des Umstandes, daß der Rechtsstreit das Bestehen des einen Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO) betrifft, in Richtung einer Reduktion zu gehen. Im Lichte von § 5 ZPO läge es nahe, eine wirtschaftliche Einheit anzunehmen.
Nebenentscheidung: § 25 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluß unterliegt keinem Rechtsmittel.
Unterschriften
Der Vorsitzende: Höfle
Fundstellen