Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der Zuordnung der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppen nach den §§ 4 ff. ERA-TV Nordwürttemberg/Nordbaden
Leitsatz (amtlich)
Bei der Zuordnung der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppen nach den §§ 4 ff. ERA-TV Nordwürttemberg/Nordbaden steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu. Die Tarifvertragsparteien haben eine tarifliche Regelung vereinbart, wonach die Entgeltfindung von der abstrakten Einstufung der Arbeitsaufgabe abhängt und damit ohne Ein- bzw. Umgruppierungsvorgang stattfindet.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 1; ERA-TV § 4
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 20. März 2008 – 9 BV 11/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten des Beschlussverfahren streiten über die Frage, des Bestehens eines Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.
Der Antragsteller ist der bei der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin gebildete und aus 15 Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie und 100%iges Tochterunternehmen der C. Z. AG mit Betriebssitz in Oberkochen. Sie ist Mitglied von SÜDWESTMETALL e.V. Aufgrund ihres Betriebssitzes unterfällt sie der Tarifregelungen der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg in den Tarifbezirken Nordwürttemberg/Nordbaden.
Die Tarifvertragsparteien IG Metall und SÜDWESTMETALL e.V. haben im Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmentarifvertrag vom 16. September 2003 [im Folgenden: ETV ERA] und durch Konkretisierung in späteren Tarifrunden die Einführungsphase des Entgeltrahmentarifvertrags vom 16. September 2003 [im Folgenden: ERA-TV] für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 29. Februar 2008 festgelegt. Im Anschluss an diese Einführungsphase gilt der Entgeltrahmentarifvertrag verbindlich für alle Betriebe. Lediglich mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann er betrieblich bis zu 12 Monate nach diesem Zeitpunkt (mithin bis zum 28. Februar 2009) eingeführt werden (§ 2.1.3 ETV ERA).
Die Arbeitgeberin hat auf Grundlage des ETV ERA vom 16. September 2003 in ihrem Betrieb mittlerweile zum 1. Januar 2008 den Entgeltrahmentarifvertrag eingeführt, dessen maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 4
Grundsätze der Grundentgeltermittlung
4.1 Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe.
4.2 Die Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt.
§ 5
Einstufung der Arbeitsaufgabe
5.1 Gegenstand der Bewertung
5.1.1 Gegenstand der Bewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe.
5.1.2 Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen.
5.2 Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe
5.2.1 Die Bewertung der Arbeitsaufgabe erfolgt unter Anwendung des im Folgenden dargestellten Stufenwertzahlverfahrens als Methode der Arbeitsbewertung gemäß § 6.
5.2.2 Das Stufenwertzahlverfahren kann unmittelbar (§ 6.4.1) oder in der Form einer Vergleichsbewertung, bezogen auf die tariflichen Niveaubeispiele (§ 6.4.2) oder bezogen auf die betrieblichen Ergänzungsbeispiele (§ 6.4.3), angewendet werden.
Bestandteil des Systems der Bewertung und Einstufung ist der im Anhang beigefügte Katalog von tariflichen Niveaubeispielen.
5.2.3 Die Tarifvertragsparteien werden den Katalog der Niveaubeispiele, ausgehend von der technischen und organisatorischen Entwicklung, auf die Notwendigkeit der Aufnahme neuer Beispiele hin überprüfen und eventuell Ergänzungen möglichst unverzüglich vereinbaren.
§ 6
System der Bewertung und Einstufung
6.1Stufenwertzahlverfahren
6.1.1 Grundlage der Bestimmung des Werts einer Arbeitsaufgabe sind folgende Bewertungsmerkmale für Arbeitsanforderungen (Definition siehe Anlage 1):
Wissen und Können
1.1 Anlernen
1.2 Ausbildung und Erfahrung
- Denken
- Handlungsspielraum/Verantwortung
- Kommunikation
- Mitarbeiterführung
6.1.2 Die Anforderungsniveaus der Bewertungsmerkmale werden durch Stufen differenziert (Anlage 1).
6.1.3 Die Gewichtung der Bewertungsmerkmale und Stufen ergibt sich aus den zugeordneten Punkten (in Anlage 1).
6.1.4 Die Gesamtpunktzahl einer Arbeitsaufgabe ergibt sich aus der Addition der Punkte aus den einzelnen Bewertungsmerkmalen.
6.1.5 Die Gesamtpunktzahl wird wie folgt 17 Entgeltgruppen zugeordnet:
Entgeltgruppe |
Gesamtpunktzahl |
Entgeltgruppe |
Gesamtpunktzahl |
1 |
6 |
10 |
35 – 38 |
2 |
7 – 8 |
11 |
39 – 42 |
3 |
9 – 11 |
12 |
43 – 46 |
4 |
12 – 14 |
13 |
47 – 50 |
5 |
15 – 18 |
14 |
51 – 54 |
6 |
19 ... |