Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Beschluss vom 28.06.1991; Aktenzeichen 7 BV 2/91) |
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim vom 28.6.1991 – 7 BV 2/91 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten – Arbeitgeberin und Betriebsrat – streiten sich über die Bildung einer Einigungsstelle und die Zahl der dorthin von jeder Seite zu entsendenden Beisitzer. Für den Fall der Einrichtung der Einigungsstelle besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit über die Person des Vorsitzenden.
Die Arbeitgeberin befaßt sich mit Geldtransporten. Außerdem betreibt sie ein Bewachungsgewerbe. Vor rund 4 Jahren bezog sie ein neues Dienstgebäude. Bei dieser Gelegenheit führte sie ein Zutrittskontrollsystem ein. Zu diesem Zweck wurden in dem Gebäude 10 Zonen festgelegt. Den Mitarbeitern wurden Zutrittskontrollkarten ausgehändigt, mit denen sie zu individuell festgelegten Zeiten zu einer oder mehreren Zonen – in der Regel ihren Arbeitsplätzen – Zugang erhalten.
Bei der Einführung dieses Systems hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht beteiligt, weil sie der Ansicht ist, dieser Vorgang sei nicht mitbestimmungspflichtig.
Der Betriebsrat ist gegenteiliger Ansicht. Er beruft sich auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG. Mit Schreiben vom 30.1.1991 hat er die Arbeitgeberin aufgefordert, bis 15.2.1991 einen abschließenden Vorschlag für eine Betriebsvereinbarung vorzulegen. Dieser Aufforderung hat die Arbeitgeberin innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet. Der Betriebsrat hat deshalb am 15.4.1991 beim Arbeitsgericht Mannheim das vorliegende Verfahren eingeleitet. Er hat den Antrag gestellt,
zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zur Regelung der Zutrittsberechtigung mittels Codekarte in die Betriebsräume der Arbeitgeberin in der, M. den Richter am Arbeitsgericht H. zu benennen und die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei festzusetzen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrates mit Beschluß vom 28.6.1991 stattgegeben mit der Einschränkung, daß es nicht den im Antrag enthaltenen Vorsitzenden, sondern den Vorsitzenden, auf den sich die Beteiligten für den Fall der Errichtung der Einigungsstelle geeinigt haben, eingesetzt hat. Dieser Beschluß ist der Arbeitgeberin am 23.7.1991 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 6.8.1991, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am selben Tag, hat sie dagegen Beschwerde eingelegt, welche sie gleichzeitig begründet hat.
Die Arbeitgeberin ist nach wie vor der Ansicht, daß ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht bestehe. Sie meint, die Regelung der Zutrittsberechtigung zum Betrieb und/oder zu den einzelnen Betriebsteilen unterliege allein und ausschließlich ihrem Direktionsrecht. Die Arbeitgeberin behauptet, daß von dem von ihr installierten Zugangskontrollgerät keine persönlichen Daten der Arbeitnehmer gespeichert oder gehandelt werden könnten. Auch müßten solche nicht hinterlegt werden, um Zugang zum Betrieb oder einzelnen Abteilungen zu erhalten. Vielmehr würden bei dieser Art der Steuergeräte – so trägt die Arbeitgeberin vor – jeweils nur die Ausweisnummern hinterlegt. Auch eine Zeiterfassung – so fährt die Arbeitgeberin fort – sei mit den von ihr installierten Geräten weder möglich noch vorgesehen. – Die Arbeitgeberin rügt, daß der vom Betriebsrat gestellte Antrag „unsubstantiiert” sei. Zwischen dem vom Betriebsrat gestellten Antrag und der vom Betriebsrat hierzu abgegebenen Begründung bestehe ein Widerspruch. Während sich die Einigungsstelle nach dem gestellten Antrag mit der Regelung der Zutrittsberechtigung mittels Codekarte befassen solle, wende sich der Betriebsrat in der Begründung dieses Antrags gegen die Einführung des Zugangskontrollsystems. – Die Arbeitgeberin bestreitet schließlich, daß die Verhandlungen zwischen ihr und dem Betriebsrat gescheitert seien. Vielmehr hätten solche Verhandlungen – so trägt sie vor – nie stattgefunden, Die Arbeitgeberin nimmt Bezug auf ihr an den Betriebsrat gerichtetes Schreiben vom 22.5.1991 (AS 11.) und den damit von ihr vorgelegten Entwurf für eine Betriebsvereinbarung (AS 12). Sie beschwert sich darüber, daß der Betriebsrat – was unstreitig ist – hierauf nicht reagiert hat.
Sie stellt den Antrag,
den Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim vom 28.6.1991 – 7 BV 2/91 – aufzuheben und den Antrag des Betriebsrates zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er behauptet insbesondere, daß auf der Codekarte personenbezogene Daten gespeichert seien, und rügt vor allem, daß die Arbeitgeberin das Zugangskontrollsystem ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den erstinstanzlichen Beschluß sowie auf die Einlassung der Beteiligten in der Anhörung vom 16.10.1991 verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Außerdem ist sie for...