Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebührenstreitwert einer Klage gegen eine Änderungskündigung, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen hat
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert einer Änderungskündigungsschutzklage bemisst sich im Falle der Annahme der Änderungskündigung unter dem Vorbehallt der sozialen Rechtfertigung nicht nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, sondern nach dem 36-fachen Differenzbezug nach § 42 Abs. 3 GKG (gegen BAG, Beschluss vom 23.03.1989 – 7 AZR 527/85).
Normenkette
GKG § 42 Abs. 4, § 48 Abs. 1; KSchG §§ 2, 4 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Beschluss vom 17.05.2005; Aktenzeichen 3 Ca 36/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 17. Mai 2005 – 3 Ca 36/05 – abgeändert: Der Gebührenstreitwert wird auf 25.656,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Weigerung des Arbeitsgerichts, den Streitwert für eine Klage nach § 4 Satz 2 KSchG auf den 36fachen Betrag der monatlichen Vergütungsdifferenz festzusetzen.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Klage des Beteiligten zu 2, dem Mandanten der Beteiligten zu 1, mit der die Feststellung der Sozialwidrigkeit oder Unwirksamkeit der vom Kläger unter dem Vorbehalt des§ 2 KSchG angenommenen Änderung der Arbeitsbedingungen, hier der Zuweisung einer anderen Tätigkeit,begehrt wird. Die Änderung bewirkt nach Behauptung des Klägers eine Minderung seiner monatlichen Vergütung um 796,00 EUR. Der Rechtsstreit hat durch Urteil des Arbeitsgerichts geendet.
Mit Beschluss vom 17. Mai 2005 hat das Arbeitsgericht den Gebührenstreitwert auf 2.400,00 EUR, dem dreifachen Betrag der monatlichen Differenz, festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie eine Festsetzung in Höhe des dreifachen Jahresbetrags verlangen. Die weiteren Beteiligten haben sich im Verfahren nicht geäußert. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG genannten Wert übersteigt. Die Beschwerde ist aber auch in der Sache gerechtfertigt.
Bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts sind die jeweils einschlägigen Gesetze zugrunde zu legen. Nach § 48 Abs. 1 GKG ist der Wert nach den Grundsätzen festzusetzen, die sich aus den §§ 3 ff. ZPO ergeben, soweit keine anderweitige Bestimmung getroffen wurde. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers bezog sich nach der Klagebegründung in erster Linie auf die Beibehaltung der bisherigen Vergütungshöhe für die zukünftige Dauer des Arbeitsverhältnisses. Soweit es auf das wirtschaftliche Interesse ankommt, beinhaltet die Klage vorliegend den Antrag, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, über dieabgesenkte Vergütung hinaus den streitigen Differenzbetrag weiterhin zu bezahlen. Dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Wege einer Änderungskündigung durchgesetzt werden sollte, ist hier unmaßgeblich.Denn die Parteien streiten nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt nicht über den Bestanddes Arbeitsverhältnisses. Dieser wird durch die fragliche Änderungskündigung mit Zugang der Annahmeerklärung unter Vorbehalt außer Streit gestellt.
Deshalb ist hier auch nicht § 42 Abs. 4 GKG einschlägig, weil nicht mehr über das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses oder eine Kündigung gestritten wird, sondern um die Frage, ob dieÄnderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt und auch unter sonstigen Gesichtspunkten wirksam sein soll, obwohl sie vom Kläger angenommen worden ist. Vom Regelungsbereich her ist damit § 42 Abs. 4 GKG nicht einschlägig. Dass auch eine analoge Anwendung dieser „Ausnahmebestimmung” ausgeschlossen ist, wird von der Beschwerdekammer in jahrelanger Rechtsprechung vertreten und bedarf hier keiner weiteren Ausführungen. Einschlägig ist im Hinblick auf das Klageziel, nämlich die Sicherung der bisherigen Vergütung, § 42 Abs. 3 GKG. Unter Berücksichtigung der für das arbeitsgerichtliche Verfahren weitergehend einschränkenden Bestimmung des Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz dieser Gesetzesbestimmung ist also, wenn die streitige Bezugsdauer nicht kürzer ist, der dreifache Jahresbetrag als Streitwert festzusetzen. Für eine richterliche „Korrektur” der gesetzlichen Regelung besteht kein Anlass. Dass gegebenenfalls der Wert einer Kündigungsschutzklage geringer zu bewerten ist als der Wert einer sonstigen Klage aus dem Arbeitsverhältnis, ist vom Gesetzgeber gewollt und gilt nur für die Bereiche, in denen er eine besondere Regelung für angebracht erachtet hat. Andererseits ergibt sich aus § 1 Nr. 5 GKG, dass für das arbeitsgerichtliche Verfahren die allgemeinen Regelungen maßgeblich sind, soweit nicht ausnahmsweise etwas Besonderes gelten soll. Für eine Ausstrahlung des § 42 Abs. 4 GKG auf weitere arbeitsrechtliche Streitigkeiten gibt es keinen gesetzlichen Anhaltspunkt, vielmehr spricht die Regelungssystematik für d...