Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen nach Betriebsübernahme. Betriebsnachfolge unter Bewachungsunternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

Kündigt ein Auftraggeber den mit einem Bewachungsunternehmen geschlossenen Bewachungsvertrag und vergibt er den Bewachungsauftrag nach begrenzter Ausschreibung an ein anderes Bewachungsunternehmen und gibt es zwischen dem neu beauftragten Bewachungsunternehmen und dem bisherigen keinerlei Rechtsgeschäfte, welche die Übernahme von irgendwelchen Betriebsmitteln des bisherigen Bewachungsunternehmens vorsehen, liegt ein Übergang des Betriebes des bisherigen Bewachungsunternehmens auf das neu beauftragte Bewachungsunternehmen auch dann nicht vor, wenn sich, wie schon das erste Bewachungsuntemehmen, auch das zweite vom Auftraggeber auf dem Gelände geschaffener Sicherheitseinrichtungen bedient, um den Bewachungsauftrag auszuführen. Die im Betrieb des ersten Bewachungsuntemehmens abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen gelten daher im Betrieb des zweiten, nachfolgenden Bewachungsuntemehmens nicht weiter.

 

Normenkette

BGB § 613a; BetrVG § 77

 

Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Beschluss vom 19.12.1995; Aktenzeichen 1 BV 8/95)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 22.01.1998; Aktenzeichen 8 ABR 83/96)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 19.12.1995; – 1 BV 8/95 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Zwischen den Beteiligten besteht im Kern Streit darüber, ob die Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin Rechtsnachfolgerin der … geworden ist, in deren Bewachungsbetrieb in … der Antragssteller/Beschwerdeführer Ende Mai 1993 zum Betriebsobmann gewählt worden ist.

Die Antragsgegnerin ist ein Bewachungsunternehmen mit Sitz in … Ihr obliegt es seit … die Einrichtungen der … in … zu bewachen. Zum Schutz dieses … in … hat die … mit einem Aufwand von über DM 5 000 000,00 Sicherheitseinrichtungen in Gestalt einer Sicherheitszaunanlage, eines nach Sicherheitsgesichtspunkten besonders ausgestatteten Wach-/Pförtnerhauses, einer PC-Anlage sowie einer besonders ausgestatteten Telefonzentrale installiert sowie Kontrolfvorschriften erlassen. Diese Sicherheitseinrichtungen stehen seit … dem Personal der Antragsgegnerin zu festgelegten Tageszeiten zur Ausführung des Bewachungsauftrages zur Verfügung, soweit nicht die … zu bestimmten Tageszeiten eigenes Personal zur Bewachung des … einsetzt. Daneben stehen den Wachleuten der Antragsgegnerin von dieser gestellte Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung. Aufgrund Bewachungsvertrages vom 15.05.1990 hatte zuvor die … die Einrichtungen der … in … bewacht. Auch ihr hatte die … hierfür die von ihr geschaffenen Sicherheitseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Die … hatte in … einen Bewachungsbetrieb mit 11 Arbeitnehmern. Die … hatte den Bewachungsvertrag, den sie mit der … geschlossen hatte, zum 30.06.1995 gekündigt und den Bewachungsauftrag nach Ausschreibung zum 01.07.1995 an die Antragsgegnerin neu vergeben.

Der Betriebsrat der … hatte mit dieser eine Reihe von Betriebsvereinbarungen geschlossen. Auf die Anlagen (Blatt 11 bis 14 der Akten) wird insoweit verwiesen.

Zwischen der … und der Antragsgegnerin bestanden und bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Die Antragsgegnerin hat zwei ehemalige Mitarbeiter der … ab 01.07.1995 eingestellt, einen von ihnen zur Aushilfe. Die Arbeitnehmer der Antragsgegnerin haben nach dem 01.07.1995 in … einen Betriebsrat nicht gewählt.

Der Antragssteller hat die Auffassung vertreten, der Wachbetrieb der … in … sei durch Rechtsgeschäft auf die Antragsgegnerin übergegangen. Ohne die vorhandenen aufwendigen Sicherungsanlagen, mit denen die … einen eigenen Betriebszweck verfolgt habe und verfolge, könne die Antragsgegnerin den Bewachungsauftrag nicht weiterführen. Da der Betrieb der … auf die Antragsgegnerin übergegangen sei, sei er antragsbefugt und gälten die Betriebsvereinbarungen, die der Betriebsrat mit der abgeschlossen habe, auch nach dem 01.07.1995 weiter.

Der Antragssteller hat beantragt:

Es wird festgestellt, daß die von dem Betriebsrat der … mit der … geschlossenen Betriebsvereinbarungen

  1. über Dienstverteilung vom 24.05.1994/09.06.1994,
  2. Weihnachtsgratifikation vom 24.05.1994 und 09.06.1994,
  3. Objektzulage vom 25.05.1994/09.06.1994,
  4. Urlaubsberechnung vom 24.05.1989/09.06.1994

gegenüber der Antragsgegnerin weitergelten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, nach der gegebenen Sachlage liege ein Betriebsübergang von der … auf sie nicht vor.

Im übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf Ziffer I der Gründe des angefochtenen Beschlusses (Blatt 22 und 23 der Akten) sowie auf den schriftlichen Vortrag der Beteiligten Bezug genommen.

Durch Beschluß vom 19.12.1995 hat das Arbeitsgericht den Antrag im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, ein Betriebsübergang zwischen den beiden Bewachungsfirmenhabe nicht stattgefunden. Auf Ziffer II der Gründe des angefochte...

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