Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsstillegung und/oder Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe

 

Leitsatz (amtlich)

Kündigt ein Auftraggeberden mit einem Bewachungsunternehmen geschlossenen Bewachungsvertrag und vergibt er den Bewachungsauftrag nach begrenzter Ausschreibung an ein anderes Bewachungsunternehmen und gibt es zwischen dem neu beauftragten Bewachungsunternehmen und dem bisherigen keinerlei Rechtsgeschäfte, welche die Übernahme von irgendwelchen Betriebsmitteln des bisherigen Bewachungsunternehmens vorsehen, liegt ein Übergang des Betriebes des bisherigen Bewachungsunternehmens auf das neu beauftragte Bewachungsunternehmen auch dann nicht vor, wenn sich, wie schon das erste Bewachungsuntemehmen, auch das zweite vom Auftraggeber auf dem Gelände geschaffener Sicherheitseinrichtungen bedient, um den Bewachungsauftrag auszuführen.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Urteil vom 14.12.1995; Aktenzeichen 4 Ca 302/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.01.1998; Aktenzeichen 8 AZR 775/96)

 

Tenor

1. Berufung des Klägers gegen Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 14.12.1995 – 4 Ca 302/95 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen dem Klager/Berufungskläger und den Beklagten zu 1 und 2/Berufungsbeklagten beides Bewachungsunternehmen, besteht auch im Berufungsverfahren zum einen Streit darüber, ob die Beklagte zu 1 das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhaltnis als Wachmann wirksam zum 30.06.1995 gekündigt hat, nachdem die Auftraggeberin den Bewachungsauftrag, den sie der Beklagten zu 1 erteilt hatte, zum 30.06.1995 gekündigt und sie ab 01.07.1995 die Beklagte zu 2 mit der Bewachung ihrer Einrichtungen beauftragt hat Zum anderen ist im Streit, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 aufgrund eines Betriebsüberganges seit 01.07.1995 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die … hatte die Beklagte zu 1 durch Vertrag vom 15.05.1990 damit beauftragt, ihre in … befindliche Einrichtung an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen ganztags, an den übrigen Wochentagen zu festgelegten Zeiten, vorwiegend abends und in der Nacht, zu bewachen. In den verbleibenden Tageszeiten oblag die Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben eigenem Personal der … Auf dem Gelände der … befinden sich, von ihr mit einem Kostenaufwand von mindestens DM 5 000 000,00 installiert, eine Sicherheitszaunanlage mit Zusatzeinrichtungen, ein Wach-/Pförtnerhaus, eine Kontrollzwecken dienende PC-Anlage und eine entsprechend eingerichtete Telefonzentrale. Des weiteren gibt es Sicherheitszwecken dienende Vorschriften der …

Die Beklagte zu 1, die ihren Sitz in … hat und regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, unterhielt in … zum Zwecke der Bewachung der … einen selbständigen Betrieb, in dem sie 11 Wachleute beschäftigte, unter ihnen – in Teilzeit gegen ein monatliches Entgelt von zuletzt DM 2 000,00 – ab 01.12.1990 den Kläger, der dort zum Betriebsobmann gewählt wurde. Die Beklagte zu 1 bediente sich bei der Bewachung der … der dort installierten Sicherheitseinrichtungen sowie von ihr gestellter Betriebsmittel.

Die … kündigte den Bewachungsvertrag mit der Beklagten zu 1 durch Schreiben vom 27.03.1995 (vergleiche Ablichtung Blatt 11 der Akten) zum 30.06.1995 und vergab – nach beschrankter Ausschreibung – die Bewachung ihrer Einrichtung in … mit Wirkung ab 01.07.1995 an die Beklagte zu 2.

Nachdem die … der Beklagten zu 1 mitgeteilt hatte, daß sie den Bewachungvertrag an einen Mitbewerber vergeben habe, kundigte diese die Arbeitsverhaltnisse aller Mitarbeiter die sie in … beschäftigt hatte, das Arbeitsverhaltnis des Klagers durch Schreiben vom 26.04.1995 (vergleiche Blatt 3 der Akten) und nachdem sie den Betriebsrat gehort hatte und dieser durch Beschluß vom 27.05.1995 der Kündigung widersprochen hatte (vergleiche Ablichtung Blatt 16 der Akten) ein weiteres Mal durch Schreiben vom 30.05.1995 (Blatt 15 der Akten) jeweils zum 30.06.1995.

Die Beklagte zu 2, die ihren Firmensitz in … hat, nahm die Bewachung der … in … ab 01.07.1995 mit eigenem Personal auf. Sie bediente sich hierbei wie zuvor schon die Beklagte zu 1 der von der … fest installierten Sicherheitseinrichtungen sowie eigener Betriebsmittel, die sie einbrachte. Von der Beklagten zu 1 erwarb sie Betriebsmittel nicht. Sie stellte einen ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten zu 1 ab 01.07.1995 ein, einen weiteren als Aushilfskraft.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigungen der Beklagten zu 1 vom 26.04. und 30.05.1995, die er zum einen mangels sie rechtfertigender Gründe im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG und zum anderen wegen eines Verstoßes gegen § 613a Absatz 4 Satz 1 BGB für rechtsunwirksam hält, weil der Wachbetrieb der Beklagten zu 1 in … mit Wirkung ab 01.07.1995 auf die Beklagte zu 2 übergegangen sei. Deswegen bestehe zwischen ihm und der Beklagten zu 2 ab 01.07.1995 ein Arbeitsverhältnis.

Der Kläger hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger ...

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