Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Gebührenstreitwerts im Falle des Zusammmentreffens von Bestandsschutzklage und Entgeltklage, wenn der Erfolg der Entgeltklage unmittelbar von dem der Bestandsschutzklage abhÃängt: Eine Addition der Einzelstreitwerte scheidet wegen wirtschaftlicher (Teil)identitÃät aus. maßgebend ist der jeweils höhere Wert. Eine Begrenzung des Streitwerts auf einen Vierteljahresverdienst nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG findet nicht statt (entgegen LAG Nürnberg 25. Juni 2007 – 1 Ta 101/07. LAG Köln 29. Mai 2006 – 11 (14) Ta 110/06)
Leitsatz (redaktionell)
Entgegen der Auffassung des LAG Nürnberg kommt im Fall des Zusammmentreffens von Bestandsschutzklage und Entgeltklage, wenn der Erfolg der Entgeltklage unmittelbar von dem der Bestandsschutzklage abhängt, eine Addition der Einzelstreitwerte wegen wirtschaftlicher (Teil)identität nicht in Betracht. Maßgebend ist der jeweils höhere Wert. Eine Begrenzung des Streitwerts auf einen Vierteljahresverdienst nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG findet nicht statt.
Normenkette
GKG § 42
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 30.10.2009; Aktenzeichen 13 Ca 77/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 30. Oktober 2009 – 13 Ca 77/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 75.960,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, die infolge vorbehaltloser Ablehnung das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28. Februar 2009 beendet haben soll. Darüber hinaus hat der Kläger einen allgemeinen Feststellungsantrag sowie einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung rechtshängig gemacht. Darüber hinaus hat der Kläger den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, über den 28. Februar 2009 hinaus eine Vergütung in Höhe von monatlich EUR 2.110,00 an ihn zu zahlen. Der Kläger war seit 1. September 2004 bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen Bruttoentgelt von zuletzt EUR 2.110,00 beschäftigt. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss vom 21. September 2009, wonach die Parteien Einigkeiten erzielten, dass das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2009 geendet hat, der Kläger eine Sozialabfindung in Höhe von EUR 500,00 erhält und der Urlaub in natura gewährt und genommen sei und damit sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einer Erledigung zugeführt seien.
Das Arbeitsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 8.440,00 festgesetzt und dabei den Antrag zu 4 hinsichtlich der Zahlung künftiger Vergütungen mit EUR 2.110,00 bewertet, die weiteren Anträge (Kündigungsschutz-, allgemeiner Feststellungs- und vorläufiger Weiterbeschäftigungsantrag) insgesamt mit EUR 6.330,00 gem. § 42 Abs. 4 Satz1 GKG. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz vom 10. November 2009 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass der Antrag zu 4 mit EUR 75.960,00 zu bewerten sei. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. November 2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach dem Wert der Beschwer statthafte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist begründet. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert war auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hin auf EUR 75.960,00 festzusetzen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Änderungskündigungsschutzantrag mit EUR 6.330,00 gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bewertet und den allgemeinen Feststellungsantrag sowie den Weiterbeschäftigungsantrag als wirtschaftlich identisch angesehen und damit nicht zur Werterhöhung führend. Hinsichtlich des Antrags zu 4 auf künftige Zahlung von monatlich EUR 2.110,00 ist die Wertfestsetzung nicht zutreffend. Dieser Antrag ist mit dem 3-Jahres-Bezug zu bewerten. Da zwischen dem Kündigungsschutzantrag und den Zahlungsanträgen wirtschaftliche Identität besteht, setzt sich der höhere der beiden durch.
1. Ausgangspunkt der Wertfestsetzung für den Ausgangsrechtsstreit bildet der Kündigungsschutzantrag betreffend die Kündigung vom 21. Januar 2009. Dieser ist gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG) zu bewerten. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend – ausgehend von einem monatlichen Verdienst von EUR 2.110,00 – einen Quartalsbezug mit EUR 6.330,00 angesetzt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den allgemeinen Feststellungsantrag sowie den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung wegen wirtschaftlicher Teilidentität zwar bewertet, nicht jedoch werterhöhend berücksichtigt (vgl. LAG Baden-Württemberg 11. Januar 2008 – 3 Ta 5/08 – zitiert nach juris; 22. Juli 2009 – 5 Ta 23/09 –, zu II 2 der Gründe; 7. August 2009 – 5 Ta...