Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Bestandschutz unbegrenzt. Feststellung monatliche Lohnzahlung ab Kündigungstermin für 34 Monate. Erteilung Zwischenzeugnis. Antragsmehrheiten

 

Leitsatz (amtlich)

Zwischen dem Wert des Bestandschutzantrags (Bruttovierteljahresentgelt) und Lohnzahlungsfeststellungsantrag (Zahlung 34 Monatsgehälter ./. 30 v.H. für die Feststellung) besteht streitwertrechtliche Teilidentität, so dass eine Zusammenrechnung der Werte ausscheidet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte.

 

Normenkette

GKG § 63 Abs. 2; ZPO § 256; BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Beschluss vom 21.08.2009; Aktenzeichen 8 Ca 242/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ulm – Kammern Ravensburg – vom 21. August 2009 – 8 Ca 242/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert auf EUR 293.717,89 festgesetzt wird.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung vom 28. April 2009. Darüber hinaus beantragte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auch über den 31. Mai 2009 hinaus fortbesteht, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 31. Mai 2009 hinaus für den Zeitraum 1. Juni 2009 bis 31. März 2012 das jeweils fällig werdende Bruttogehalt in Höhe von EUR 11.920,92 monatlich zu zahlen und dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 23. Juli 2009, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Mai 2009 geendet hat und der Kläger eine Sozialabfindung erhält. Darüber hinaus trafen die Parteien weitere Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses.

Das Arbeitsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert mit Beschluss vom 21. August 2009 auf EUR 283.717,89 festgesetzt. Es hat dabei für den Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 1) den Wert nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) angesetzt und den allgemeinen Feststellungsantrag (Antrag zu 2) mit einem Monatsbezug bewertet. Für den auf die Feststellung der Vergütungspflicht für die folgenden 34 Monate gerichtete Antrag zu 3 hat das Arbeitsgericht den Nennwert der Feststellungsklage angesetzt, diesen jedoch um 30 vom Hundert gekürzt im Hinblick auf den bloß feststellenden Charakter des Antrags und die beiden Bestandsschutzanträge hinter diesem Antrag zurücktreten lassen. Den Antrag auf Erteilung des Zwischenzeugnisses hat das Arbeitsgericht ausweislich der Anhörung im Termin am 23. Juli 2009 mit EUR 10.000,00 bewerten wollen. Diesen hat das Arbeitsgericht aber zum Wert des Antrags zu 3 nicht hinzugerechnet.

Mit am 19. November 2009 beim Arbeitsgericht Ulm – Kammern Ravensburg – eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach dem Wert der Beschwer statthafte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wurde vom Arbeitsgericht im Ansatz zutreffend festgesetzt. Die von der Beschwerde geführten Angriffe rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Allerdings war von Amts wegen der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert letztlich auf EUR 293.717,89 festzusetzen, denn das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss den Antrag zu 4 (Erteilung eines Zwischenzeugnisses) nicht bewertet. Der vom Arbeitsgericht in der Anhörung der Parteien am 23. Juli 2009 in Aussicht gestellte Wert für den Antrag auf Erteilung des Zwischenzeugnisses von EUR 10.000,00 begegnet keinen Bedenken. Er ist allerdings mit dem Wert des Antrags zu 3 nach § 39 Abs. 1 GKG zusammen zu rechnen.

1. Ausgangspunkt der Wertfestsetzung für den Ausgangsrechtsstreit bildet der Kündigungsschutzantrag betreffend die Kündigung vom 28. April 2009. Dieser ist gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) zu bewerten. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend – ausgehend von einem monatlichen Verdienst von EUR 11.920,92 brutto – einen Quartalsbezug mit EUR 35.762,76 angesetzt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den allgemeinen Feststellungsantrag zwar mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet, diesen Antrag aber wegen wirtschaftlicher Teilidentität, nicht werterhöhend berücksichtigt (vgl. LAG Baden-Württemberg 11. Januar 2008 – 3 Ta 5/08 – zitiert nach juris; 22. Juli 2009 – 5 Ta 23/09 –, zu II 2 der Gründe; 7. August 2009 – 5 Ta 43/09 –, zu II 1 der Gründe).

2. Der Antrag zu 3 ist in Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG n. F.) mit maximal dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung in Höhe von monatlich EUR 11.920,92 zu bewerten. Das Arbeitsgericht hat jedoch in seine Berec...

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