Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG gilt unabhängig davon, ob die klageweise verfolgten Forderungen in der Vergangenheit fällig geworden sind oder erst in der Zukunft fällig werden.

 

Normenkette

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 2; GKG § 17 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 03.01.2003; Aktenzeichen 14 Ca 11888/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 03. Januar 2003 – 14 Ca 11888/01 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gebührenstreitwert wie folgt festzusetzen ist:

Für die Zeit bis zum 25. Januar 2002: 4517,83 EUR

Für die Zeit bis zum 10. Juli 2002: 503,10 EUR

Für die Zeit bis zur Klageermäßigung

im Termin vom 24. September 2002: 9.324,00 EUR

Für die Folgezeit: 9.260,78 EUR

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 03. Januar 2003 nach § 25 Abs. 2 GKG.

Das Ausgangsverfahren hatte eine Klage auf Abführung pfändbarer Lohnbestandteile eines Schuldners der Klägerin zunächst aus dem Zeitraum von April 2000 bis November 2001 zum Gegenstand. Der Klageantrag hat sich insoweit ursprünglich auf 8.836,10 DM (das entspricht 4.517,83 EUR) belaufen. Im Gütetermin vom 25. Januar 2002 hat die Klägerin die Hauptsache in Höhe eines Betrags von 7.999,92 DM für erledigt erklärt. Mit am 10. Juli 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die noch anhängige Zahlungsklage erweitert auf 14.377,57 EUR für Rückstände und auf die Zahlung von monatlich 259,00 EUR für die Zukunft, wobei auch trotz der Tatsache, dass die Klägerin gegen den Schuldner Zinsen auf den noch offen stehenden Restbetrag fordern konnte und in ihren Abrechnungen auch berücksichtigt hat, auch vom Beklagten des Ausgangsverfahrens Zinsen (also doppelt) beansprucht wurden. Im Verhandlungstermin vom 24. September 2002 hat die Klägerin die Klage auf 14.895,57 EUR zuzüglich Zinsen ermäßigt. Das Verfahren hat im Übrigen durch Anerkenntnisurteil bezüglich dieses Betrags geendet.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Gebührenstreitwert auf einen einheitlichen Betrag von 14.377,57 EUR festgesetzt. Dies entspricht der zuletzt auf die Rückstände gerichteten Zahlungsklage.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die im Hinblick auf eine frühere Entscheidung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts der Auffassung sind, dass Rückstände auf den nach § 12 Abs. 7 Satz 2 für die wiederkehrenden Leistungen zu ermittelnden Wert hinzuzurechnen seien. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zu hoch und nicht zu niedrig festgesetzt. Unter Zurückweisung der Beschwerde ist deshalb nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG der Gegenstandswert zu berichtigen und zu ermäßigen. Auf den entsprechenden Hinweis in der Verfügung vom 29.01.2003 haben die Beschwerdeführer sich nicht geäußert. Ein Verbot der „reformatio in peius” gilt im Verfahren über die Festsetzung des Gebührensstreitwerts nicht.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt ausschließlich nach der für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden speziellen Norm des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG (§ 1 Abs. 4 GKG). An der von den Beschwerdeführern in Bezug genommenen Entscheidung im Beschluss vom 20. August 1996 (3 Ta 70/96) wird nicht festgehalten. Die Vorschrift ist vielmehr in sich sinnvoll. Für ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers gibt es keine Anhaltspunkte. Bereits im Beschluss vom 17. Mai 2000 (3 Ta 21/00) wurde deshalb zur Auslegung dieser Norm Folgendes ausgeführt:

„Weder aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG noch aus dem des § 17 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GKG ergibt sich …, dass für den Ansatz des Dreijahreszeitraums nur auf die Zukunft abzustellen ist. Vielmehr ist (im Rahmen des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG) der gesamte Bezugszeitraum in den Blick zu nehmen, weil es anderenfalls für die Berechnung des Streitwerts davon abhinge, ob die Klage zu einem früheren oder späteren Zeitraum erhoben wurde. Ein solches Zufallsergebnis kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Diejenige Partei nämlich, die auf eine frühe Geltendmachung ihrer Forderung, aus welchen Gründen auch immer, angewiesen ist, würde bei begrenztem Bezugszeitraum mit einem hohen Streitwert belastet, während diejenige Partei, die sich Zeit lassen kann, das nahe Ende des Bezugszeitraums abwarten kann und mit einem Streitwert belohnt wird, der gegebenenfalls nur noch den einfachen statt des maximal 36-fachen Betrags der wiederkehrenden Leistung umfasst. Ein solches sinnwidriges Ergebnis ist zu vermeiden. Dies kann zwanglos mit einer am Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung erreicht werden. Die Frage der Anrechnung der Rückstände ist nur dann von Belang, wenn der Bez...

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