Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Verringerung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und deren Verteilung auf bestimmte Wochentage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wertung eines Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit / Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf Werktage richtet sich als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO.

2. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.

 

Normenkette

GKG § 48 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Pforzheim (Beschluss vom 02.02.2010; Aktenzeichen 2 Ca 398/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 2. Februar 2010 – 2 Ca 398/09 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer (vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und deren Verteilung auf die Wochentage Montag bis Freitag jeweils von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Die durchschnittliche Vergütung der Klägerin beträgt etwa EUR 1.542,00 brutto. Der Rechtsstreit endete durch Klagerücknahme, nachdem die Beklagte außergerichtlich erklärt hatte, dem geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang zu entsprechen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2. Februar 2010 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer (LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 – 5 Ta 10/09 – JurBüro 2009, 533) auf EUR 4.625,00 (entsprechend drei Bruttomonatsvergütungen) festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit am 8. Februar 2010 beim Arbeitsgericht Pforzheim eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4. Januar 2008 (– 3 Ta 259/07 – JurBüro 2008, 250) die Festsetzung eines Wertes von EUR 20.000,00 begehrt. Mit Beschluss vom 15. Februar 2010 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 2. Februar 2010 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu Recht auf EUR 4.625,00 festgesetzt. Die nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO getroffene Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts, den Wert für den Antrag auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mit drei Bruttomonatsbezügen festzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der im Juni 2009 geänderten Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg.

1. Die Bewertung eines Antrags auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage nach § 8 Abs. 4 TzBfG erfolgt als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

a) § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO kommt als Maßstab für die nach freiem Ermessen vorzunehmende Schätzung des Gebührenstreitwerts aber nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Betracht. Im Falle einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit bemisst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 2 GKG. Er orientiert sich dann nicht am Interesse desjenigen, der das Verfahren einleitet, sondern an den in dieser Vorschrift genannten Umständen. Eine solche nicht vermögensrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sie nicht auf Geld oder Geldwertes gerichtet ist und nicht einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis entstammt. Zwar ist das erste Merkmal erfüllt, wenn der Antrag wirtschaftlich auf einen Umstand gerichtet ist, der keinen Vermögenswert beinhaltet, sondern vielmehr auf einen solchen verzichtet. Unzweifelhaft ergibt sich der Anspruch nach § 8 TzBfG aber aus dem als vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis. Es geht um die Verurteilung zu einer Willenserklärung, mit der dieses vermögensrechtliche Rechtsverhältnis inhaltlich geändert wird. Das Teilzeitverlangen ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung der früher für Streitwertbeschwerden zuständigen 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts eine vermögensrechtliche Streitigkeit (statt vieler LAG Baden-Württemberg 15. Februar 2002 – 3 Ta 5/02 NZA-RR 2002, 325; 4. Januar 2008 – 3 Ta 259/07 – JurBüro 2008, 250) und entsprechend zu bewerten. Auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten können neben rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch immaterielle Interessen (Affektionsinteresse) bei der Bewertung herangezogen werden, wenn gerade diese Anlass für den Rechtsstreit sind und diesem seinen...

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