Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltsgebührnisse bei Vertretung des beigeordneten Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsreferendar

 

Leitsatz (amtlich)

Läßt sich der nach § 11a ArbGG oder nach §§ 114 ff ZPO beigeordnete Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsreferendar vertreten, der zu diesem Zeitpunkt in dessen Anwaltskanzlei tätig ist, ohne einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugewiesen zu sein (Stationsreferendar) und der auch nicht amtlich bestellter, allgemeiner Vertreter des Rechtsanwalts war, so entstehen keine für diesen Vertreter aus der Staatskasse zu erstattenden Anwaltsgebührnisse (Erörterungsgebühr oder Verhandlungsgebühr, eventuell Beweisgebühr, eventuell Vergleichsgebühr). Eine Lückenausfüllung durch die Gerichte verbietet sich angesichts der abschließenden Regelung in § 4 BRAGO auch in den Fällen, in denen der Rechtsreferendar unmittelbar vor Abschluß der zweiten Staatsprüfung steht und in dieser Staatsprüfung im Hinblick auf die bisherigen schriftlichen Prüfungsergebnisse nicht mehr „durchfallen” kann.

 

Normenkette

BRAGO §§ 121, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 22.01.1991; Aktenzeichen 6 Ca 411/90)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Offenburg – vom 22.01.1991 (Az. 6 Ca 411/90) wird

zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.

 

Gründe

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthafte Beschwerde, über die der Vorsitzende der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts zuständigen Beschwerdekammer ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden hat, ist nicht begründet:

Die einem Rechtsanwalt für seine anwaltliche Tätigkeit zustehenden Gebührnisse ergeben sich nach Grund und Höhe aus der Bundesrechtsanwaltgebührenordnung. Dort ist in § 121 bestimmt, daß der im Wege der Prozeßkostenhilfe oder nach § 11a ArbGG beigeordnete Rechtsanwalt „die gesetzliche Vergütung” erhält, soweit „in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist” Gebührenschuldner ist in Verfahren vor Gerichten eines Landes der Landesfiskus. Ausdrücklich wird hier auf die „gesetzliche Vergütung” abgestellt, womit Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Rechtsanwalt und der Mandantschaft auf der Grundlage des § 612 BGB für den Einsatz von Erfüllungsgehilfen als Anspruchsgrundlage ausscheiden.

Von dem Grundsatz, daß der Rechtsanwalt die Gebührnisse der BRAGO nur für die in Person zu leistenden Dienste erhält, macht § 4 BRAGO eine Ausnahme. Dort ist bestimmt, daß der Rechtsanwalt auch dann die Gebührnisse nach näherer Maßgabe der BRAGO erhält, wenn er nicht selbst tätig wird, sofern nur die Tätigkeit von dem in § 4 genannten Personenkreis ausgeübt wird (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 9. Aufl. § 4 Rz. 1). Der jetzige Rechtsanwalt und seinerzeitige Rechtsreferendar Andreas Dickhaut war, als er am 21.11.1989 für den Beschwerdeführer den Gütetermin im Verfahren 6 Ca 411/90 wahrnahm und nach Erörterung der Sach- und Rechtslage beim Abschluß des Vergleichs vom 21.11.1989 mitwirkte, keine der in § 4 BRAGO genannten Personen. Er war weder allgemeiner Vertreter des Beschwerdeführers noch war er „ein zur Ausbildung zugewiesener Referendar” im Sinne des Gesetzes. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer weder die Erörterungsgebühr des § 31 Abs. 1 Ziff. 2 noch die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO erhält. Insoweit wird auf die zutreffende, ausführliche Begründung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Ausgangsgerichtes vom 22.01.1991 ebenso verwiesen wie auf die nicht minder zutreffende Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers des Ausgangsgerichtes vom 31.10.1990 und bereits im Festsetzungsbeschluß vom 04.12.1989. Einer Wiederholung dieser Begründungen bedarf es nicht.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vom 06.02.1991 darauf abstellt, es fehle an einem sachlich billigenswerten, anerkennenswerten Grund für eine Differenzierung zwischen Rechtsreferendaren, die einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugewiesen sind und solchen, die bei einem Rechtsanwalt tätig sind, ohne zur Ausbildung zugewiesen zu sein, genügt bereits der Hinweis auf die eindeutige Formulierung in § 4 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt für eine nicht persönlich vorgenommene Tätigkeit im Rahmen des Auftragsverhältnisses die Vergütung (nur) erhält, wenn er „durch einen … zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird”. Hätte der Gesetzgeber den BRAGO-Vergütungsanspruch zugunsten des Rechtsanwalts auch dann begründen wollen, wenn er durch einen Rechtsreferendar vertreten wird, der nicht zur Ausbildung zugewiesen ist, insbesondere durch einen solchen, der bereits alle Ausbildungsstationen durchlaufen hat und den schriftlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung bereits mit Erfolg hinter sich gebracht hat, dann hätte er die Vertretung von Rechtsanwälten durch Referendare anders geregelt, anders regeln können und müssen. Eine Lückenausfüllung durch die Ge...

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