Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 17.01.1995; Aktenzeichen 2 Ca 7705/94) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.01.1995 (Aktenzeichen 2 Ca 7705/94) wird
zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt DM 255,88.
Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.
Gründe
Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, über die der Vorsitzende der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts zuständigen Beschwerdekammer ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden hat, nachdem das Ausgangsgericht nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.
Von dem Grundsatz, daß der Rechtsanwalt die Gebührnisse der BRAGO nur für die in Person zu leistenden Dienste erhält, macht § 4 BRAGO eine Ausnahme. Dort ist bestimmt, daß der Rechtsanwalt auch dann die Gebührnisse nach näherer Maßgabe der BRAGO erhält, wenn er nicht selbst tätig wird, sofern nur die Tätigkeit von dem in § 4 genannten Personenkreis ausgeübt wird (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 9. Auflage § 4 Randziffer 1). Rechtsassessor … war, als er am 26.09.1994 den Termin im Verfahren 2 Ca 7705/94 wahrnahm, keine der in § 4 BRAGO genannten Personen. Er war weder Rechtsanwalt noch allgemeiner Vertreter des Beschwerdeführers noch war er „ein zur Ausbildung zugewiesener Referendar” im Sinne des Gesetzes. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer die halbe Verhandlungsgebühr des § 33 BRAGO nicht erhält. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Beschlusses des Ausgangsgerichtes vom 17.01.1995 verwiesen, dem sich die Richterin des Ausgangsgerichtes mit ihrem Nichtabhilfebeschluß vom 11.05.1995, ohne gemäß § 128 Absatz 3 BRAGO selbst darüber zu entscheiden, angeschlossen hat. Einer Wiederholung dieser Begründungen bedarf es nicht.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner „Rechtsmittelbegründung” vom 09.02.1995 darauf abstellt, es fehle an einem sachlich billigenswerten, anerkennenswerten Grund für eine Differenzierung zwischen Rechtsbeiständen und Rechtsassessoren, die bei einem Rechtsanwalt tätig sind, ohne Rechtsanwalt zu sein (Schluß a maiore ad minus), genügt bereits der Hinweis auf die eindeutige Formulierung in § 4 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt für eine nicht persönlich vorgenommene Tätigkeit im Rahmen des Auftragsverhältnisses die Vergütung (nur) erhält, wenn er „durch einen Rechtsanwalt oder allgemeinen Vertreter oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird”. Hätte der Gesetzgeber den BRAGO-Vergütungsanspruch zugunsten des Rechtsanwalts auch dann begründen wollen, wenn er, Rechtsanwalt, durch einen Rechtsassessor vertreten wird, der nicht Rechtsanwalt ist, dann hätte er die Vertretung von Rechtsanwälten durch Vertreter anders geregelt, anders regeln können und müssen. Eine Lückenausfüllung durch die Gerichte bei, einer bewußt abschließenden Regelung durch den Gesetzgeber verbietet sich. Alle Erwägungen des Beschwerdeführers in seiner „Rechtsmittelbegründung” vom 09.02.1995, aber auch der Hinweis auf Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO § 4 Randziffer 10 sind rechtspolitischer Art, de lege ferenda interessant und bedeutungsvoll, de lege lata aber nicht behilflich. Hingewiesen wird insoweit auf Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 9. Auflage, § 4 Randziffer 8 und insbesondere Randziffer 13 (Widerspruch zu von Eicken, a.a.O., § 121 Randziffer 15), auf Hartmann, Kostengesetze, 22. Auflage § 4 Anmerkung 2 B und auf Riedel-Sussbauer, BRAGO, 4. Auflage § 4 Randziffer 6 jeweils mit weiteren zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung, desgleichen auf LAG Düsseldorf vom 09.02.1989 in JurBüro 89/796 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung und mit zustimmender Anmerkung von Mümmler. Dem folgt das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Beschluß vom 29.07.1993, Aktenzeichen 1 Ta 21/93).
Daraus folgt: Die Beschwerde ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen, wobei die Beschwerdeentscheidung gemäß § 128 Absatz 5 BRAGO gebührenfrei ergeht.
Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegeben (§ 78 ArbGG).
Fundstellen