Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 12.04.1990; Aktenzeichen 7 Ca 6647/89) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 gegen den Wertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.4.1990 – 7 Ca 6647/89 – wird zurückgewiesen.
II. Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte – der Beschwerdewert ist unter Einbeziehung der zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer bei der Differenz von 3 Anwaltsgebühren aus 1.000,– DM, bzw. 500,– DM mit 102,60 DM gerade erreicht –, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Für die nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 1 GKG vorzunehmende Streitwertfestsetzung ist vorliegend gem. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 GKG von der Bestimmung des § 3 ZPO auszugehen, wonach das Gericht den Wert nach freiem Ermessen festzusetzen hat. Dabei ist für das Beschwerdegericht die Ermessensentscheidung des Ausgangsgerichts maßgeblich, solange keine neuen Tatsachen zu beurteilen sind und das Ausgangsgericht das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt betätigt und es nicht durch sachfremde oder willkürliche Erwägungen überschritten hat (BAG Beschluß vom 2.4.87 – 6 ABR 29/85 – DB 88, 187 f. unter III. 2. der Gründe; LAG Nürnberg, Beschluß vom 21.7.88 – 1 Ta 6/88 – in JurBüro 1989, 59 ff.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 24.3.86 – 1 Ta 55/86 – NZA 86, 496; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 3 Anm. 2. B.; Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl., § 12 GKG Anhang I., § 3 ZPO, Anm. 2. B.; a.A. Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 3 ZPO Rz. 16 „Ermessen”).
Hiervon ausgehend kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Wesentliche neue Tatsachen (§ 570 ZPO) werden mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Arbeitsgericht hat, wie sich aus der angefochtenen Entscheidung i.V.m. der Anhörung vom 27.3.90 ohne weiteres ergibt, das ihm eingeräumte Ermessen betätigt und sich nicht durch sachfremde oder willkürliche Erwägungen leiten lassen. Es hat insbesondere, wie es vorliegend geboten war, das wirtschaftliche Interesse des – vormaligen – Klägers an der Entfernung der von ihm so bezeichneten „Abmahnung” vom 19.5.89 aus der Personalakte bewertet und hierbei zu Recht insbesondere auf die etwaigen Auswirkungen dieser „Abmahnung” auf das weitere berufliche Fortkommen des Klägers abgestellt. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer erfolglos geltend, es habe sich bei der „Abmahnung” um einen Versuch gehandelt, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorzubereiten. Zum einen ergibt sich nämlich aus dem im Ausgangsrechtsstreit streitbefangenen Schreiben vom 19.5.89, daß das – damals – beklagte Land von der Androhung einer Kündigung im Hinblick auf das von ihm erwartete Auslaufen des Arbeitsvertrags gerade abgesehen hatte. Zum anderen gilt es auch zu berücksichtigen, daß es in einem späteren Kündigungsschutzprozeß dem Arbeitnehmer nicht zum Nachteil gereicht, wenn er es unterlassen hat, zuvor die Berechtigung einer Abmahnung in einem gesonderten Rechtsstreit überprüfen zu lassen (vgl. BAG Urteil vom 13.3.87 – 7 AZR 601/85 – NZA 87, 518 ff.). Wenn hiernach das Arbeitsgericht den Kostenstreitwert auf 500,– DM festgesetzt hat, so ist dies bei Zugrundelegung des oben beschriebenen Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 25 Abs. 3 GKG ergebenden Nebenentscheidung zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Unterschriften
Der Vorsitzende Linsenmaier
Fundstellen