Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Streitwert für Weiterbeschäftigungsantra

 

Leitsatz (amtlich)

Wird einem in der Klageschrift als allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag formulierten Antrag die Passage „Sollte die beklagte Partei im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie die klägerische Partei weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stellen wir folgenden weiteren Antrag:”vorangestellt, ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Antrag nur angedroht, aber nicht rechtshängig gemacht werden soll.

 

Normenkette

GKG § 42

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 14.12.2010; Aktenzeichen 6 Ca 413/10)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Offenburg – vom 14.12.2010 – 6 Ca 413/10 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 2.608,39 EUR festgesetzt. Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von 59,04 EUR.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren wandte sich die seit 01.09.2010 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin gegen die ihr am 14.09.2010 zugegangene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 09.09.2010 und begehrte die allgemeine Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses. Des Weiteren ist in der Klageschrift zu lesen:

„Sollte die beklagte Partei im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie die klägerische Partei weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stellen wir folgenden weiteren Antrag:

Die beklagte Partei wird verurteilt, die klägerische Partei zu den im Arbeitsvertrag vom 02.09.2010 geregelten Arbeitsbedingungen mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1 monatlich 545,58 EUR brutto als Vorarbeiterin in der Gebäudereinigung im T.-Werk O. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen” (Bl. 8 d. Akte).”

Der Rechtsstreit endete ohne Stattfinden einer mündlichen Verhandlung durch Vergleich gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.10.2010 (Bl. 46 ff. d. Akte). Darin ist unter anderem geregelt:

㤠1

Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund fristgemäßer Kündigung der beklagten Partei vom 09.09.2010 zum 30.09.2010 aus betriebsbedingten Gründen auf Veranlassung der beklagten Partei.

§ 2

Die beklagte Partei verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis unter Zugrundelegung eines Bruttostundenlohnes in Höhe von EUR 9,50, welches der Lohngruppe III des für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages zur Regelung des Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entspricht, abzurechnen und die sich hieraus ergebenden Nettobeträge bis spätestens zwei Wochen nach Vergleichsschluss an die klägerische Partei zu bezahlen.

§ 3

Die beklagte Partei verpflichtet sich, ein qualifiziertes, wohlwollendes und berufsförderndes Zeugnis mit dem Ausstellungsdatum, welches sich mit Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses deckt, auszustellen und der klägerischen Partei bis spätestens zwei Wochen nach Vergleichsschluss zu übermitteln.

§ 4

Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klägerischen Partei das ihr überlassene Führungszeugnis sowie die Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 umgehend, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Vergleichsschluss, zu übermitteln”.

Damit sollte der Rechtsstreit unter Kostenaufhebung erledigt sein.

Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 2.182,32 EUR (eine Quartalsvergütung der Klägerin für den Bestandsschutzantrag und eine Monatsvergütung für den Weiterbeschäftigungsantrag) sowie einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 546,76 EUR (46,76 EUR für die vereinbarte Abrechnung und Auszahlung gem. § 2 des Vergleichs sowie 500,00 EUR für das vereinbarte Zeugnis gem. § 3 des Vergleichs) festgesetzt.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Entgegen der in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 02.09.2010 (i.F.: „ArbV”; Bl. 13 ff. d. Akte) habe die Arbeitszeit nicht 15, sondern tatsächlich 20 Stunden pro Woche betragen. Entgegen § 1 Abs. 1 ArbV sei die Klägerin nicht nur als einfache Raumpflegerin, sondern als Vorarbeiterin eigesetzt worden, so dass ihr nicht nur die in § 3 Abs. 1 ArbV verankerten 8,40 EUR brutto pro Stunde an Vergütung, sondern ein tariflicher Mindestlohn nach der Lohngruppe IV des für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 10,04 EUR brutto pro Stunde zustehe. Daraus resultiere ein Monatsverdienst von 869,46 EUR brutto (10,04 EUR brutto pro Stunde × 4 Stunden pro Tag × 21,65 Arbeitstage pro Monat) und ein Streitwert von 3.477,86 EUR. Im Hinblick auf die §§ 2 bis 4 des Vergleichs erscheine ein Vergleichsmehrwert in Höhe ...

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