Entscheidungsstichwort (Thema)
keine Erhöhung des Streitwerts einer Kündigungsschutzklage durch einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG
Leitsatz (redaktionell)
1. Der gesonderten Bewertung eines Auflösungsantrags als unechtem Hilfsantrag steht bereits die eindeutige gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG a.F. (jetzt § 42 Abs. 4 S.1 GKG) entgegen.
2. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts kommt nur für solche Gegenstände in Betracht, bezüglich derer zwischen den Parteien hinsichtlich Grund, Art oder Ausmaß Streit bestand, und die im Rahmen eines Vergleichs eine Regelung erfahren haben und nicht nur Bestandteil der Einigung der Parteien in freier Verhandlung geworden sind.
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1; GKG § 25 Abs. 2, § 42 Abs. 4 S. 1, § 63 Abs. 3; BGB § 779; KSchG § 9
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 26.07.2004; Aktenzeichen 8 Ca 282/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen denWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom26. Juli 2004 – 8 Ca 282/03 – wird, soweit ihr das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ersatzlos aufgehoben und dass der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert wie folgt festgesetzt wird:
Für die Zeit bis 01. Februar 2004 auf 12.034,13 EUR,
ab 02. Februar 2004 auf 30.802,90 EUR,
ab 20. April 2004 auf 38.713,76 EUR,
ab 25. Mai 2004 auf 39.836,66 EUR und
ab 07. Juni 2004 insgesamt auf 41.889,76 EUR.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nach § 25 Abs. 2 GKG a.F. Das Ausgangsverfahren hat durch Prozessvergleich geendet. Dieser enthält neben den Regelungen über rechtshängige Ansprüche auch die Vereinbarung, dass ein bereits unter dem Datum vom 20. Februar 2003 erteiltes Zeugnis, nachdem das Arbeitsverhältnis durch den Vergleich auf den 30. Juni 2003 beendet wurde, mit diesem Datum neu erteilt werde und dass damit alle beiderseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien erledigt seien.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war zunächst eine Kündigungsschutzklage, die gegen eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vom 19. Februar 2003 gerichtet war, die vorsorglich als ordentliche Kündigung zum 30. September 2003 wirken sollte. Durch Klageerweiterung mit am 30. Januar 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin den Antrag gestellt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zum 30. September 2003 aufzulösen. Weiterhin sollten „das Arbeitsverhältnis bis 30.09.2003 ordnungsgemäß” abgerechnet und die Abrechnungen der Klägerin übersandt werden. Dazuhin hat die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung für die Zeit nach Zugang der außerordentlichen Kündigung bis zum 30. September in Höhe von 25.049,62 EUR brutto abzüglich 1.225,60 EUR netto anhängig gemacht, und hilfsweise für den Fall der Abweisung des Auflösungsantrags den Abrechnungsanspruch auf die Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils und die Zahlungsklage für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 um 5.603,30 EUR brutto sowie 875,58 EUR netto ausgedehnt. Mit am 20. April 2004 eingegangenem Schriftsatz hat sie die Klage erneut um Vergütungsansprüche für die Zeit bis zum 29. Februar 2004 unter Anrechnung anderweitigen Einkommens in Höhe von 7.327,24 brutto sowie 583,62 EUR netto erweitert, mit am 25. Mai 2004 eingegangenem Schriftsatz für die Zeit bis zum 31. März 2004 in Höhe von 831,04 EUR brutto sowie 291,86 EUR netto, schließlich mit am 07. Juni 2004 eingegangenem Schriftsatz um Vergütungsansprüche für die Zeit bis zum 30. April 2004 in Höhe von 1.761,24 EUR brutto sowie 291,86 EUR netto.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Gebührenwert für die Kündigungsschutzklage in Höhe von 12.034,13 EUR festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem durchschnittlichen Vergütungsanspruch der Klägerin für das auf den Kündigungstermin folgende Vierteljahr. Den Mehrwert des Vergleichs hat es mit 4.011,38 EUR angesetzt.
Mit der Beschwerde begehren die Beteiligten zu 1 für den Auflösungsantrag die Festsetzung eines zusätzlichen Betrags in Höhe einer Bruttomonatsvergütung, für den Abrechnungsanspruch in Höhe von 500,00 EUR und für den nach ihrer Auffassung unbedingt erhobenen Teil der Zahlungsklage in Höhe von 23.824,02 EUR. Dieser Beschwerde hat das Arbeitsgericht insoweit abgeholfen, als es den Verfahrenswert um den mit der Beschwerde verfolgten Wert der Zahlungsklage und des Abrechnungsanspruchs erhöhte. Hinsichtlich der Bewertung des Auflösungsantrags hat es der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beteiligte zu 2 hat sich in diesem Verfahren nicht geäußert. Der im Ausgangsverfahren beklagte Arbeitgeber ist vom Arbeitsgericht am Wertfestsetzungsverfahren nicht beteiligt worden.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit es um eine Erhöhung des Gebührenstreitwerts wegen des Auflösungsantrags nach § 9 KSchG geht. Dessen unge...