Entscheidungsstichwort (Thema)
Höchstgrenze für den Gebührenstreitwert nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG n.F. und § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F.. Keine Addition mehrerer Werte bei Streitigkeit über das Bestehen des gesamten Rechtsverhältnisses und Klage auf eine Teilleistung aus diesem
Leitsatz (redaktionell)
Mehrere Klageanträge, die sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch mehrere Kündigungen und auf vom Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses abhängige Ansprüche richten, wirken nicht streitwerterhöhend, da sie wirtschaftlich teilidentisch sind.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ArbGG § 12 Abs. 7 a.F.
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 30.08.2004; Aktenzeichen 3 Ca 5061/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30. August 2004 – 3 Ca 5061/04 – wird, soweit ihr das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ausgangsverfahren (Beteiligte zu 2) richtet sich gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nach § 25 Abs. 2 GKG a.F. Das Ausgangsverfahren hat durch Prozessvergleich geendet.
Im Streit steht die Bewertung der von den Beteiligten zu 1 namens des Beteiligten zu 2 erhobenen Klagen gegen zwei von der Beteiligten zu 3 ausgesprochene ordentliche Kündigungen, wovon die erste zum 30. September 2004, die weitere, durch später erfolgte Klageerweiterung ebenfalls angegriffene, Kündigung zum 30. November 2004 ausgesprochen waren. Der erste Antrag war verbunden mit einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO. Außerdem hat der Kläger noch seine weitere Beschäftigung als Schreiner mit der Klage verlangt.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Gebührenwert für die Feststellungsklage(n) auf insgesamt 8.861,00 EUR festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem Einkommen des Beteiligten zu 2 bei der Beteiligten zu 3 während des Bestands des Arbeitsverhältnisses in einem Vierteljahr. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass für die zunächst erhobene Klage drei Monatsbezüge und für die Klageerweiterung weitere zwei Monatsbezüge festgesetzt würden. Ferner wird noch ein Vergleichsmehrwert geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde abgeholfen, soweit es die Frage eines zusätzlichen Vergleichsmehrwerts betrifft, und die darüber hinausgehende Beschwerde hierher vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
Zu bewerten ist jeder mit der Klage geltend gemachte Antrag im Ausgangsverfahren. Der Gebührenwert ist nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. vom Prozessgericht festzusetzen. Dabei gilt hinsichtlich der Feststellungsklagen Folgendes: Es ist jeder Antrag zu bewerten. Es geht zunächst um einen Antrag nach § 4 KSchG und nach § 256 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des Letzteren ist aber anzunehmen, dass er eventual bedingt war in Bezug auf den Antrag nach § 4 KSchG. Trotzdem ist er hier nach § 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG a.F. zu bewerten, da er jeweils vom Vergleich erfasst wurde. Auch hinsichtlich der gegen die Kündigung zum 30. November 2004 erhobenen Klage liegt eine Eventualbedingung vor, weil über diesen Antrag nur für den Fall des Erfolgs der gegen die vorangegangene Kündigung erhobenen Klagen zu erkennen gewesen wäre. Eine andere Auslegung wäre sinnlos.
Der erste Antrag nach § 4 KSchG ist vom Arbeitsgericht zu Recht unter Ausschöpfung des Rahmens des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. bewertet worden. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Obsiegen mit der Feststellungsklage geht über den Zeitraum eines Vierteljahrs hinaus. Der Wert ist auf das Einkommen für ein Vierteljahr festzusetzen. Diese Bewertung gilt für sämtliche Klageanträge nach § 4 KSchG und § 256 Abs. 1 ZPO. Jeder von ihnen repräsentiert diesen Wert. Eine Addition dieser mehreren Werte scheidet aber aus. Dieses Ergebnis folgt bereits aus dem angesprochenen Hilfsverhältnis der Anträge untereinander. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. ist der jeweils höchste Wert maßgebend. Da die Werte hier gleich hoch sind, verbleibt es bei einem von diesen.
Darüber hinaus folgt dieses Ergebnis auch aus der Tatsache, dass hinsichtlich sämtlicher Anträge wirtschaftliche Teilidentität besteht. Dies stünde auch im Rahmen des § 5 ZPO einer Addition entgegen. Was die Kumulation mehrerer Klagen nach § 4 KSchG betrifft, entspricht dies der langjährigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer. Insoweit wird beispielhaft auf den Beschluss vom 11. Januar 2000 – 3 Ta 4/00 Bezug genommen. Der Kläger hat hier von Anfang an eine Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO anhängig gemacht. Damit war das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zum Gegenstand gemacht worden. Soweit er sich zusätzlich auch explizit gegen die Kündigungen gewendet hat (§ 4 KSchG), hat er wirtschaftlich dem von der allgemei...