Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Kumulation einer Klage nach § 4 KSchG und/oder § 256 ZPO mit Klageanträgen die sich auf einzelne Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beziehen. Frage der Addition der einzelnen Werte
Leitsatz (redaktionell)
Ein allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist regelmäßig gegenüber einem Klageantrag nach § 4 S. 1 KSchG, als unechter Hilfsantrag zu werten. Wird die Klage gegen die Kündigung abgewiesen, ist eine Entscheidung über den allgemeinen Feststellungsantrag gegenstandslos. Dass ein Arbeitnehmer gleichwohl auch im Fall der Abweisung der Kündigungsschutzklage eine Entscheidung über den Feststellungsantrag begehrt, ist im Zweifel nicht anzunehmen, denn hierfür gibt es nicht ohne weiteres einen sinnvollen Anlass.
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Pforzheim (Beschluss vom 27.04.2004; Aktenzeichen 2 Ca 379/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 27. April 2004 – 2 Ca 379/03 – abgeändert:
Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert wird auf 32.752,48 EUR festgesetzt.
Ihre weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nach § 25 Abs. 2 GKG. Das Ausgangsverfahren hat durch Prozessvergleich geendet.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren zwei Feststellungsklagen, eine nach § 4 KSchG und eine nach § 256 Abs. 1 ZPO, anlässlich einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin zum 30. November 2003, ein Antrag auf Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sowie nachträglich erhobene drei weitere Zahlungsanträge über jeweils 7584,16 EUR brutto, den Anteilen des jährlichen Gehaltsanspruchs des Klägers für die Monate Dezember 2003 bis Februar 2004. Den Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO hat der Kläger im Laufe des Verfahrens wieder zurückgenommen.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird (Bl. 132 d.A.), entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer, aber mit Zustimmung der Beteiligten zu 3, den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert unter Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auf 22.752,48 EUR, also in Höhe der vertraglichen Vergütung für ein Kalendervierteljahr, festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ausgangsverfahren, die die Addition des Gegenstandswerts mit dem der Feststellungsklage in Höhe von einer monatlichen Vergütung und der Zahlungsanträge verlangt (53.089,12 EUR). Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass auch der Beschäftigungsantrag hätte bewertet und mit den Zahlungsansprüchen addiert werden müssen, kann an der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht festgehalten werden, auch wenn im Übrigen eine Addition der Werte der Leistungsklagen mit dem der Feststellungsklagen nicht in Betracht kommt. Maßgeblich ist der jeweils höchste Wert (§ 19 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Zu bewerten sind sämtliche Anträge nach dem wirtschaftlichen Wert, den sie für die das Verfahren einleitende Partei zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens haben (§§ 15, 12 Abs. 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO). Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge kommt es nicht an.
Der Kläger hat zunächst mehrere Feststellungsanträge geltend gemacht. Beide wären an sich zu bewerten. Für die Bewertung des Streits über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie über eine Kündigung ist der ansonsten maßgebliche Wert durch den in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG genannten Wert begrenzt. Innerhalb dieser Grenze ist das zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestehende Interesse des Klägers an der Durchsetzung seines Klageanspruchs maßgeblich (§ 15 GKG). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig gewesen wäre. Der danach maßgebliche Betrag beläuft sich auf 22.752,48 EUR. Hierüber besteht allseits Übereinstimmung. Maßgeblich ist für die Bewertung nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG das auf den Kündigungstermin folgende Vierteljahr (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 19. Juli 1973 – 2 AZR 190/73 – AP ArbGG 1953 § 12 Nr. 20).
In welchem Verhältnis der Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zu einem Antrag nach § 4 KSchG steht, ist gesondert zu bestimmen. Jener Antrag ist regelmäßig gegenüber einem Klageantrag, der gegen eine ausgesprochene Kündigung gerichtet ist, als unechter Hilfsantrag zu werten. Denn wenn die Klage gegen die Kündigung abgewiesen wird, ist eine Entscheidung über den allgemeinen Feststellungsantrag gegenstandslos. Dass ein Arbeitnehmer gleichwohl auch in diesem Fall eine Entscheidung begehrt, ist im Zweifel nicht anzunehmen, weil es hierfür nicht ohne weiteres einen sinnvollen Anlass gibt. Dies ist nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 15 GKG) und nicht dem der ...