Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Beschluss vom 07.05.1991; Aktenzeichen 8 BV 3/91) |
Tenor
1. Der Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim, Kammern Heidelberg, vom 7.5.1991 – 8 BV 3/91 – wird abgeändert.
2. Die Arbeitgeber in wird dazu verpflichtet, den Betriebsrat darüber zu informieren, welche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen angemeldete Nebentätigkeiten verrichten.
3. Die Arbeitgeberin wird ferner verpflichtet, dem Betriebsrat Art und Umfang der Nebentätigkeit bekanntzugeben.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten sich um den Umfang der Unterrichtungspflicht der Antragsgegnerin/Arbeitgebern gegenüber dem Antragsteller/Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
Die Arbeitgeberin ist Trägerin von Rehabilitationseinrichtungen. Der Antragsteller ist der im Geschäftsbereich N. gebildete Betriebsrat, wo – einschließlich der im dortigen Berufsbildungswerk ausgebildeten Rehabilitanten – ca. 1370 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Es besteht ein Haustarifvertrag, wonach für die Mitarbeiter der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) nebst den ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträgen gilt.
§ 3 Abs. 1 des Haustarifvertrages enthält folgende Regelung:
§ 11 BAT erhält folgende Fassung:
Die Ausübung und Übernahme jeder Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung der Stiftung Rehabilitation; im übrigen finden die für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
Die Anwendung des erwähnten Haustarifvertrages wird zwischen der Arbeitgeberin und den bei ihr beschäftigten Mitarbeitern einzelvertraglich vereinbart.
Der Betriebsrat hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, es hätten sich bei ihm mehrfach Arbeitnehmer darüber beschwert, daß die Arbeitgeberin Anträge auf Genehmigung geringfügiger Nebentätigkeiten ablehne. Auf der anderen Seite habe der Betriebsrat feststellen müssen, daß in manchen Fällen Nebentätigkeiten in sehr großzügiger Weise genehmigt würden. Er benötige daher einen Überblick darüber, welche Nebentätigkeiten genehmigt würden, welcher Art diese seien und welchen Umfang sie hätten.
Nur so könne er überprüfen, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten werde. Diese Informationen würden auch deshalb benötigt, um gegebenenfalls eine Regelung anregen zu können, welche dieses Problem für die Arbeitnehmer in überschaubarer Weise regle. Es könne nicht der Arbeitgeberin überlassen bleiben, die dienstlichen Bedürfnisse, die zur Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung führten, je nach Laune zu definieren. Die Einhaltung der Bestimmungen des § 11 BAT könne nur überprüft werden, wenn der Betriebsrat die hierfür erforderlichen Informationen erhalte.
Der Betriebsrat hat deshalb beantragt,
- die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat darüber zu informieren, welche Mitarbeiterinnen angemeldete Nebentätigkeiten verrichten;
- die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat Art und Umfang der Nebentätigkeit bekanntzugeben.
Die Arbeitgeberin hat darum gebeten,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die gestellten Anträge seien nicht zulässig. Der Betriebsrat habe nicht die Aufgabe, die Beachtung individueller Ansprüche aus den Einzelarbeitsverträgen zu kontrollieren und den Arbeitnehmern bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen als eine Art gesetzlicher Beistand zu helfen. Ein irgendwie geartetes Beteiligungsrecht habe der Betriebsrat nicht.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 07.05.1991 zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist dem Betriebsrat am 24.05.1991 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 10.06.1991, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 11.06.1991, hat er dagegen Beschwerde eingelegt, welche er gleichzeitig begründet hat.
Der Betriebsrat mißt der begehrten Auskunft im Zusammenhang mit den ihm nach § 87 Abs. 1 Ziffern 3 und 10 BetrVG zustehenden Mitbestimmungsrechten Bedeutung bei. Er behauptet unter grober Skizzierung der näheren Umstände, die Arbeitgeberin habe nur in wenigen Fällen die beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung verweigert, und zwar willkürlich.
Der Betriebsrat beantragt,
- den Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim – 1. Kammer Heidelberg – vom 07.05.1991 (8 BV 3/91) abzuändern;
- die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat darüber zu informieren, welche Mitarbeiterinnen angemeldete Nebentätigkeiten verrichten;
- die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat Art und Umfang der Nebentätigkeit bekanntzugeben.
Die Arbeitgeberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie wiederholt im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und bestreitet, daß vorliegend ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates tangiert sei. Soweit es um die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gehe – so läßt sich die Arbeitgeberin ein –, habe der Betriebsrat den konkreten betrieblichen Hintergrund nicht dargestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den erstinstanzlichen Beschluß sowie auf die Einlassungen der Beteiligten in der Beschwerdeverhandlung vom 22.11.1991 ve...