Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Beschluss vom 22.06.1990; Aktenzeichen 2 BV 3/90) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim vom 22.6.1990 – 2 BV 3/90 – wird zurückgewiesen.
2. Auf die unselbständige Anschlußbeschwerde des Antragstellers wird der vorgenannte Beschluß wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Betriebsrat jeweils 1 Exemplar der einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer gemäß § 2 VI BetrAVG erteilten Auskunft, zur Verfügung zu stellen.
Tatbestand
A.
Betriebsrat (Antragsteller) und Arbeitgeber (Antragsgegnerin) streiten sich vorliegend um die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat jeweils 1 Exemplar der einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer gern. § 2 Abs. 6 BetrAVG erteilten Auskunft zur Verfügung zu stellen.
Im Betrieb des Arbeitgebers gibt es eine Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung für die Angestellten des Arbeitgebers sowie eine Betriebsvereinbarung über die Zusatzversorgung zur betrieblichen Altersversorgung (AS 30). Mit Brief vom 14.3.1984 (AS 64) teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat folgendes mit:
Bezug nehmend auf das gestern mit Ihnen geführte Gespräch bestätigen wir Innen, daß in Falle des Ausscheidens eines Mitarbeiters aus den Diensten der … wir Ihnen eine Kopie entweder der Anwartschaftszusage oder aber im Falle der Versetzung in den Ruhestand eine Kopie der Versorgungszusage jeweils umgehend zuleiten werden, …
In der Folgezeit wurde dementsprechend verfahren. Nachdem der Betriebsrat mehrfach festgestellt hatte, daß die den Arbeitnehmern mitgeteilten Beträge falsch ermittelt waren und nachdem die den Arbeitnehmern erteilten Auskünfte auf Intervention des Betriebsrates hin berichtigt werden mußten, stellte der Arbeitgeber die bisher geübte Praxis am 30.9.1989 ein. Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits richtete er am 27.4.1990 an den Betriebsrat folgendes Schreiben (AS 22):
Nachdem Sie vor dem Arbeitsgericht Mannheim behauptet habe, es gebe eine Regelungsabrede über die Überlassung unserer Mitteilungen über die unverfallbare Rentenanwartschaft an ausscheidende Mitarbeiter, sehen wir uns zu folgenden Erklärungen veranlaßt:
- Wir stellen fest, daß es die von Ihnen behauptete Regelungsabsprache nicht gegeben hat.
- Rein vorsorglich erklären wir hiermit die Kündigung der von Ihnen behaupteten Absprache.
- …
Der Betriebsrat hat bereits vor dem Arbeitsgericht die Ansicht vertreten, der Arbeitgeber sei sowohl aufgrund der erteilten Zusage als auch wegen der jahrelang so geübten Praxis dazu verpflichtet, dem Betriebsrat eine Kopie der den Arbeitnehmern erteilten Anwartschaftsauskunft oder im Falle der Versetzung in den Ruhestand eine Kopie der Versorgungszusage zur Verfügung zu stellen. Unabhängig hiervon – so hat sich der Betriebsrat eingelassen – ergebe sich ein entsprechender Anspruch auch aus § 80 Abs. 2 BetrVG.
Er hat deshalb den Antrag gestellt,
den Arbeitgeber dazu zu verpflichten, den Betriebsrat über die unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente eines jeden ausscheidenden Arbeitnehmers der Beteiligten Ziff. 2 zu informieren.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat bestritten, daß zwischen den Beteiligten jemals eine Abrede über die Regelung der streitigen Angelegenheit getroffen worden sei. Hilfsweise hat er sich auf die Kündigung vom 27.4.1990 berufen. Im übrigen – so hat sich der Arbeitgeber eingelassen – habe der Betriebsrat in Angelegenheiten, die ausgeschiedene Arbeitnehmer beträfen, ohnehin kein Mandat.
Das Arbeitsgericht hat (lern Arbeitgeber mit Beschluß vom 20.7.1990 aufgegeben, dem Betriebsrat im Rahmen von § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Einblick in die unverfallbaren Anwartschaften eines jeden ausscheidenden Arbeitnehmers zu gewähren. Im übrigen hat es den Antrag des Betriebsrates zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist dem Arbeitgeber am 12.10.1990 zugestellt worden. Er hat dagegen mit Schriftsatz vom 5.11.1990 – eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 9.11.1990 – Beschwerde eingelegt, welche er gleichzeitig begründet hat.
Der Arbeitgeber rügt, daß das Arbeitsgericht dem Betriebsrat etwas zugesprochen habe, was dieser nach dem von ihm gestellten Antrag gar nicht gewollt habe. Er ist der Ansicht, daß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG keine Grundlage für die Entscheidung des Arbeitsgerichts darstelle. Er meint, die zitierte Vorschrift enthalte – soweit es um ein Einblicksrecht des Betriebsrates bzw. des Betriebs- oder eines nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschusses gehe – eine abschliessende Regelung. Im übrigen – so fährt der Arbeitgeber fort – gingen die §§ 83 Abs. 1, 99 Abs. 1 BetrVG dem allgemeinen Informations- und Einblicksrecht des Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 BetrVG vor.
Der Arbeitgeber beantragt,
- den Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim vom 20.7.1990 – 2 BV 3/90 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen;
- die vom Betriebsrat mit Schriftsatz vom 7.12.1990 eingelegte Anschlußbeschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat stellt folgende Anträge:
- Die Beschwerde des Arbei...