Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg für eine isolierte Klage auf Ersatz der durch eine nicht abgegebene Drittschuldnererklärung entstandenen Kosten
Leitsatz (redaktionell)
Für eine isolierte Klage des Gläubigers gegen den Drittschuldner auf Ersatz der durch die nicht abgegebene Drittschuldnererklärung entstandenen Kosten nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, §§ 3, 48 Abs. 1, § 78 S. 3; GVG § 17a; ZPO § 840
Verfahrensgang
ArbG Pforzheim (Beschluss vom 24.06.2004; Aktenzeichen 2 Ca 99/04) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 24. Juni 2004 – Az.: 2 Ca 99/04 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 31,05 EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens nimmt die Beklagte auf Erstattung von Anwaltsgebühren in Anspruch, weil die Beklagte eine Drittschuldnererklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist abgegeben und ihr Prozessbevollmächtigter die Beklagte zur Abgabe der entsprechenden Erklärung mit Schreiben vom 15. Januar 2004 aufgefordert habe. Dadurch sei eine Geschäftsgebühr nebst Kostenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 133,06 EUR erwachsen. Darauf hat die Beklagte 25,01 EUR geleistet. Die Klägerin verlangt noch 89,70 EUR, während die Beklagte Widerklage in Höhe von 3,45 EUR erhoben hat, weil die Anwaltsgebühr sich nicht aus der Hauptforderung sondern aus dem Kostenstreitwert berechne.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 24. Juni 2004 den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Pforzheim verwiesen. Gegen diese am 08. Juli 2004 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 12. Juli 2004 beim Arbeitsgericht eingereichten sofortigen Beschwerde, welcher das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Sie meint, für die aus § 840 ZPO hergeleitete Ansprüche sei „von Relevanz, welchem Rechtsverhältnis das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner zu Grunde liege”. Dies sei unstreitig ein Arbeitsverhältnis.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin/Widerbeklagten gegen den die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs verneinenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24. Juni 2004 ist statthaft und im Übrigen auch zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Für eine isolierte Klage auf Ersatz der durch eine nicht abgegebene Drittschuldnererklärung entstandenen Kosten ist, selbst wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Lohnforderung betrifft, nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben. Eine solche Klage gehört in die Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte und damit vorliegend in die des Amtsgerichts Pforzheim, an welches der Rechtsstreit vom Arbeitsgericht zutreffend verwiesen worden ist.
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft. Über sie kann der Vorsitzende der Beschwerdekammer gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 572 Abs. 4 ZPO, § 78 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung allein entscheiden (vgl. zur alten Rechtslage: BAG, Beschluss v. 10. Dezember 1992 – 8 AZB 6/92, BAGE 72, 84 = AP Nr. 4 zu § 17 a GVG). Durch die Neufassung des § 78 Arbeitsgerichtsgesetz durch Art. 30 Nr. 15 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 [1916]) ist die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Beschwerdekammer über eine sofortige Beschwerde ausdrücklich geregelt worden (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, § 78 Rn. 100 ff.). Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Der angefochtene Beschluss vom 24. Juni 2004 ist am 08. Juli 2004 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin/Widerbeklagten zugestellt worden. Die Beschwerde dagegen ist am 12. Juli 2004 beim Arbeitsgericht eingegangen, welches der Beschwerde nicht abgeholfen hat. Wenn auch der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 100,00 EUR nicht übersteigt, ist die Beschwerde nicht unzulässig, da Gegenstand des Ausgangsverfahrens ein Schadenersatzanspruch ist (§ 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2 Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, handelt es sich vorliegend nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG). Die Parteien des Rechtsstreits stehen sich nicht als Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber. Auch in Verbindung mit § 3 ArbGG ist die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts nicht gegeben.
Darauf, dass die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat, durch welchen eine Lohnforderung des Streitverkündeten gegen die Beklagte gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden ist, kommt es nicht an. Die Klägerin macht gegen die Beklagte im ...