Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbleibende arbeitsgerichtliche Zuständigkeit bei Wechsel von Drittschuldnerklage zur Schadensersatzklage wegen Verletzung der Erklärungspflicht
Leitsatz (amtlich)
Stellt der Kläger seine ursprünglich auf Einziehung gepfändeten Arbeitseinkommens gerichtete Drittschuldnerklage auf eine Schadensersatzklage wegen Nichterfüllung der Erklärungspflicht nach § 840 Abs. 1 ZPO um, bleibt das angerufene Arbeitsgericht für den neuen Klageantrag gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittschuldner in die Klageänderung eingewilligt hat oder ob sie sachdienlich ist.
Normenkette
GVG § 17a Abs. 3 S. 2; ZPO § 840; ArbGG § 12a Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 25.08.2020; Aktenzeichen 6 Ca 5732/18) |
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten feststellenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.08.2020 - 6 Ca 5732/18 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für einen Schadensersatzanspruch wegen einer nicht erteilten Drittschuldnererklärung.
Dem Kläger steht gegen den Streitverkündeten gemäß einem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 14.03.2003 ein Schmerzensgeld iHv. 2.045,00 EUR nebst Zinsen seit dem 01.01.2001 zu.
Auf Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht Euskirchen am 09.04.2018 einen Beschluss, mit dem das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen des Streitverkündeten bei der Beklagten gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurde. Zugleich wurde die Beklagte zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung aufgefordert. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 18.04.2018 zugestellt.
Nachdem trotz weiterer Aufforderungen des Klägers eine Drittschuldnererklärung der Beklagten ausgeblieben war, hat der Kläger mit seiner am 21.08.2018 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangenen und der Beklagten am 31.08.2018 zugestellten Klageschrift die Einziehung der gepfändeten Arbeitsentgeltansprüche betrieben.
Am 16.10.2018 hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers ein Teilversäumnisurteil über gepfändetes Arbeitseinkommen der Monate Mai bis Juli 2018 verkündet, das der Beklagten am 31.10.2018 zugestellt worden ist und gegen das sie mit einem am selben Tag bei dem Arbeitsgericht eingegangen Schriftsatz Einspruch eingelegt hat.
Nach Hinweis der Vorsitzenden im Kammertermin vom 23.06.2020, dass das Arbeitsverhältnis des Streitverkündeten mit der Beklagten ausweislich der zwischenzeitlich erteilten Auskünfte bereits am 31.08.2018 sein Ende gefunden und dass für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ein vorrangiger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bestanden haben dürfte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.07.2020 erklärt, dass er seine bisherigen Klageanträge nicht weiter verfolge und nunmehr im Wege der Klageänderung die Erstattung der von ihm vergeblich aufgewandten Rechtsverfolgungskosten iHv. 1.076,95 EUR begehre.
Die Beklagte hat die Sachdienlichkeit der Klageänderung in Abrede gestellt und den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als unzulässig gerügt.
Mit Beschluss vom 25.08.2020 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt und dies damit begründet, dass es sich um eine Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG handele. Die geltend gemachten Ansprüche entsprängen demselben Lebenssachverhalt. Für die ursprüngliche Einziehungsklage sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten klar eröffnet gewesen, so dass gemäß § 17 Abs. 1 GVG die Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage auch dann bestehen bleibe, wenn die Anhängigkeit der Hauptklage ende.
Der Beschluss ist der Beklagten am 27.08.2020 zugestellt worden. Mit ihrer am 01.09.2020 bei dem Arbeitsgericht eingelegten und begründeten sofortigen Beschwerde rügt die Beklagte, dass es sich bei dem nach der Klageänderung verfolgten Anspruch um einen reinen Schadensersatzanspruch handele, der seinen Ursprung nicht im Arbeitsverhältnis, sondern in einem behaupteten Fehlverhalten gegenüber dem Kläger habe. Es fehle damit die "arbeitsrechtliche Grundlage", die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendig sei. Eine Zusammenhangsklage liege nicht vor, weil der Kläger den ursprünglichen Streitgegenstand mit der Klageänderung aufgegeben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten auch für den geänderten, nunmehr auf die Erstattung von Kosten einer unnützen Rechtsverfolgung gerichteten Klageantrag bejaht.
1.) Allerdings besteht für die Scha...