Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstelle. Offensichtlichkeit. Vorfragen

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG sind auch Vorfragen wie die Beschlussfassung durch den Betriebsrat nur am Maßstab der Offensichtlichkeit zu beurteilen.

 

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVG § 76 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 25.11.2004; Aktenzeichen 31 BV 295/04)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom25. November 2004 – Az.: 31 BV 295/04 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Ziffer 1) des angefochtenen Beschlusses die Berufsbezeichnung des bestellten Vorsitzenden lautet: Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Ka. Freiburg.

2. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

Der antragstellende Betriebsrat erstrebt die Bildung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit einer Vielzahl von Verkaufsstellen im gesamten Bundesgebiet. Für den Bezirk N., der 17 Verkaufsstellen umfasst, in denen 90 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist der Antragsteller gebildet worden. Er bestand vormals aus fünf Mitgliedern; nunmehr umfasst er nach dem Rücktritt von zwei Mitgliedern noch drei Mitglieder. Ersatzmitglieder sind nicht mehr vorhanden.

Die Betriebsparteien haben ab dem 18. Juni 2004 über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung verhandelt, durch welche Fragen von Überstunden, der Vertretung von Verkaufstellenverwaltungen, der Handhabung der Arbeitszeitund Pausenpläne sowie des Springereinsatzes geregelt werden sollten. Auf den vom Betriebsrat vorgelegten Entwurf für eine solche Betriebsvereinbarung reagierte die Arbeitgeberin mit ihrem Schreiben vom 01. Juli 2004. Sie erstellte einen Gegenentwurf zu den nämlichen Regelungsbereichen, mit dessen Inhalt der Betriebsrat nicht einverstanden war. Dieser nahm am 11. Oktober 2004 den Antrag „Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens, wegen Scheiterung der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Pausen und weiteres” einstimmig an und beschloss ebenfalls einstimmig die Beauftragung seines nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten, der schon im Vorfeld mit der Arbeitgeberin für den Betriebsrat korrespondiert hat.

Da sich die Arbeitgeberin auf ein entsprechendes Anschreiben bis zum Ablauf der darin genannten Frist nicht geäußert hat, hat der Betriebsrat das vorliegende Bestellungsverfahren mit dem am 18. November 2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz eingeleitet. Er hat geltend gemacht, an der Mitbestimmungspflichtigkeit der Regelungsmaterie bestehe kein Zweifel, zumal die Arbeitgeberin ebenfalls einen Entwurf dazu vorgelegt habe. Die für den Vorsitz der Einigungsstelle vorgeschlagene Person habe bereits für das Unternehmen der Arbeitgeberin erfolgreich Einigungsstellenverhandlungen geführt. Die Anzahl der Beisitzer sei auf drei festzusetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

im Betrieb des Antragsgegners im Bezirk N. eine Einigungsstelle einzusetzen und zum Vorsitzenden der Einigungsstelle Herrn Z., Richter am Arbeitsgericht Freiburg – Kammern Offenburg – zu bestellen zur Regelungsfrage: Abschluss einer Betriebsvereinbarung Arbeitszeit, Arbeitszeit- und Pausenpläne, Springerregelung, VVW-Vertretung für die Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG; die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf drei Personen festzulegen.

Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, die Einigungsstelle sei für den begehrten Regelungsgegenstand offensichtlich unzuständig. Bereiche wie „Springerregelung” oder „VVW-Vertretung” stellten keinen Gegenstand der zwingenden Mitbestimmung dar. Angesichts der zu regelnden Materie sei pro Seite ein Beisitzer ausreichend. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Betriebsrat in einer ordnungsgemäß anberaumten Sitzung einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Anrufung der Einigungsstelle sowie zur Einleitung des Verfahrens getroffen habe.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 25. November 2004 dem Antrag des Betriebsrats mit der Maßgabe entsprochen, dass nicht wie mit dem Antrag gefordert drei sondern zwei Beisitzer für jede Seite ausreichend seien. Gegen diesen am 29. November 2004 zugestellten Beschluss wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer am 13. Dezember 2004 dem Beschwerdegericht per Telefax übermittelten Beschwerdeschrift, durch welche die Beschwerde gleichzeitig ausgeführt worden ist.

Sie meint, eine Einigungsstelle mit den im Beschlusstenor angeführten Regelungsgegenständen „Springerregelung” und „VVW-Vertretung”, wobei sie fragt, was darunter zu verstehen sei, sei offensichtlich unzuständig. Die offensichtliche Unzuständigkeit bezüglich einiger der Regelungsmaterien führe nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB zu ihrer offensichtlichen Unzuständigkeit. Nicht nachzuvollziehen sei, dass der Betriebsrat in einer ordnungsgemäß anberaumten Betriebsratssitzung einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe.

Die Arbeitgeberin beantragt,

  1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.11.2...

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