Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Beschlussverfahren. Unwirksamkeit der Betriebsratswahl (9 Betriebsratsmitglieder)
Leitsatz (amtlich)
Die Bewertung eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl erfolgt nach § 23 Abs. 3 RVG (Hilfswert 4.000 EUR – Maximalwert 500.000 EUR). Der Wert richtet sich nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die durch die Größe des Betriebs bestimmt wird.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 19
Verfahrensgang
ArbG Heilbronn (Beschluss vom 21.10.2009; Aktenzeichen 1 BV 1/08) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 21. Oktober 2009 – 1 BV 1/08 – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes R. G. wird auf EUR 6 000,00 festgesetzt.
2. Die Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GKG entfällt.
Tatbestand
I.
Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des zu 3 beteiligten Rechtsanwaltes R. G..
Im Ausgangsverfahren begehrte die Arbeitgeberin/Beschwerdeführerin (im Folgenden Arbeitgeberin), die Betriebsratswahl vom 15. Februar 2008 für unwirksam zu erklären. Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb regelmäßig weniger als 20 Arbeitnehmer. Das Beschlussverfahren endete durch Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 4. Dezember 2008, mit dem der Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2009 bat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates um formlose Mitteilung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2009 haben die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin für diese förmliche Wertfestsetzung beantragt und dabei angeregt, den Gegenstandswert mit EUR 4 000,00 festzusetzen. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes R. G. auf EUR 12 000,00 festgesetzt. Hiergegen wendet sich die am 4. November 2009 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Arbeitgeberin, die eine Festsetzung eines Wertes in Höhe von lediglich EUR 4 000,00 erstrebt.
Mit Beschluss vom 4. November 2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Mit Verfügung vom 10. November 2009 bat der Vorsitzende der Beschwerdekammer um Mitteilung, in wessen Namen die Beschwerde geführt wird und wies auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 17. Juni 2009 – 5 TaBVGa 1/09 – hin. Mit Schriftsatz vom 16: November 2009 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass die Beschwerde im Namen der Arbeitgeberin erhoben sein soll. Weitere Äußerungen sind nicht eingegangen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach dem Wert der Beschwer (§ 33 Absatz 3 Satz 1 RVG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist teilweise begründet. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung ist überhöht. Auf der Grundlage der Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist lediglich ein Wert in Höhe von EUR 6 000,00 festzusetzen. Dies führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit auf EUR 6 000,00. Die weitergehende Beschwerde der Arbeitgeberin hingegen ist unbegründet und zurückzuweisen.
1. Ein Beschlussverfahren über die Frage der Wirksamkeit einer Betriebsratswahl ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Bewertung grundsätzlich nach § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG zu erfolgen hat.
2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl angefochten wird, richtet sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebes bestimmt wird. Dies entspricht der überwiegenden Auffassung der Landesarbeitsgerichte (LAG Berlin 17. Dezember 1991 – 1 Ta 50/91 (Kost) – NZA 1992, 327; LAG Rheinland-Pfalz 30. März 1992 – 9 Ta 40/92 – NZA 1992, 667; Thüringer LAG 13. November 1998 – 8 Ta 134/98 – AuR 1999, 146; LAG Köln 10. Oktober 2002 – 11 Ta 28/02 – NZA-RR 2003, 493; LAG Schleswig-Holstein 9. Juli 2003 – 3 Ta 215/02 – NZA-RR 2004, 212 = LAGE BRAGO § 8 Nr. 55; LAG Hamm 28. April 2005 – 10 TaBV 55/05 – NZA-RR 2005, 435; LAG Hamm 19. Dezember 2005 – 10 TaBV 161/05 – zitiert nach juris).
a) Die Beschwerdekammer geht dabei von einer typisierenden Betrachtung aus, die die Wertfestsetzung ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG vornimmt. Danach ist für die Wahlanfechtung bei fehlenden Anhaltspunkten für eine abweichende Bewertung von dem eineinhalbfachen Hilfswert und damit EUR 6 000,00 auszugehen. Dieser Wert ist für jede der in § 9 BetrVG genannten Staffel jeweils um den Hilfswert von EUR 4 000,00 zu erhöhen. Danach ergibt sich – soweit für den vorliegenden Entscheidungsfa...