Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Mehrere Kündigungen
Leitsatz (redaktionell)
Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf auch keine Zusammenrechnung erfolgen. Das Additionsverbot bei Anträgen, die wirtschaftlich nicht zur Werterhöhung führen, ist ein allgemeines Prinzip im Regelungsbereich der § 5 ZPO und § 39 Abs. 1 GKG.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 a.F.
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 04.01.2010; Aktenzeichen 20 Ca 1261/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 4. Januar 2010 – 20 Ca 1261/09 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten (im Folgenden: Beschwerdeführer) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 28. Mai 2009 sowie über die Wirksamkeit einer weiteren ordentlichen Kündigung vom 28. September 2009. Darüber hinaus begehrte der Kläger mit einem allgemeinen Feststellungsantrag die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses sowie seine vorläufige Weiterbeschäftigung. Der Kläger bezog zuletzt ein durchschnittliches Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 3.420,00 brutto monatlich. Der Rechtsstreit erster Instanz endete mit Urteil vom 18. November 2009. Danach hat das Arbeitsgericht die Kündigung vom 28. Mai 2009 für unwirksam erklärt und den Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis 30. November 2009 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Mit Beschluss vom 4. Januar 2010 hat das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 10.260,00 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die von den Beschwerdeführern – mit am 17. Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz – eingelegte Beschwerde, mit der sie die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auf EUR 20.520,00 erstreben.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17. Februar 2010 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach dem Wert der Beschwer statthafte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert unter einmaliger vollständiger Ausschöpfung des Wertrahmens nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) auf EUR 10.260,00 festgesetzt und damit den Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres vom Beklagten an den Kläger zu leistenden Arbeitsentgelts in Ansatz gebracht. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass zwischen dem Klagantrag zu 1 hinsichtlich der Kündigung vom 28. Mai 2009 und dem weiteren Kündigungsschutzantrag betreffend die Kündigung vom 28. September 2009 wirtschaftliche Identität besteht und deshalb die einzelnen Werte für die jeweiligen Klageanträge nicht nach § 39 Abs. 1 GKG addiert werden können.
1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst für jeden der beiden Kündigungsschutzanträge jeweils einen Wert in Höhe des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) und damit EUR 10.260,00 in Ansatz gebracht.
2. Zwischen den beiden Feststellungsanträgen (punktuelle Kündigungsschutzanträge) besteht wirtschaftliche Identität, da sie wirtschaftlich dasselbe Ziel verfolgen, nämlich den Fortbestand des Vertragsverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Deshalb sind diese Werte nicht nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf auch keine Zusammenrechnung erfolgen (vgl. etwa BGH 29. Januar 1987 – V ZR 136/86 – NJW-RR 1987, 1148). Es kommt deshalb streitwertrechtlich nicht darauf an, welche prozessualen Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt wurden, sondern ob durch einen weiteren prozessualen Gegenstand ein weiterer wirtschaftlicher Wert in den Rechtsstreit eingeführt wurde. Dies ist aber in Bezug auf Anträge, die den Bestand des nämlichen Arbeitsverhältnisses betreffen, nicht der Fall, wenn und soweit sich die Zielrichtung der Anträge unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten deckt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der früheren Beschwerdekammer und steht überdies insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 6. Dezember 1984 – 2 AZR 754/79 (B) – AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 8 = EzA ArbGG 1979 § 12 Nr. 34; vgl. auch LAG Hamm 3. Februar 2003 – 9 Ta 520/02 – LAGE ArbGG § 12 Streitwert Nr. 128 = NZA-RR 2003, 321 für den Fall des Zusammentreffens eines Antrages nach § 4 KSchG mit einem solchen nach § 256 Abs. 1 ZPO). Das Additionsverbot bei Anträgen, die wirtschaftlich nicht zur Werterhöhung führen, ist ein allgemeines Prinzip im Regelungsbereich der § 5 ZPO und § 39 Abs. 1 GKG (vgl. z...