Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtbetriebsrat. Fusion
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 47 Abs. 1 BetrVG ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen. Die Bildung des Gesamtbetriebsrates ist, sofern diese Voraussetzungen vorliegen, zwingend. Der Gesamtbetriebsrat ist eine Dauereinrichtung und nicht an eine Amtszeit gebunden. Das Amt des Gesamtbetriebsrates endet jedoch, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung nicht mehr vorliegen. Im Falle des Übergangs aller Betriebe vom bisherigen Inhaber auf einen neuen Inhaber endet daher das Amt des im Unternehmen des bisherigen Inhabers gebildeten Gesamtbetriebsrats bei diesem.
Normenkette
BetrVG §§ 47, 51
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 01.07.2003; Aktenzeichen 7 BV 261/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Beschwerden der Beteiligten Ziffer 1 bis 7 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 1.7.2003 – 7 BV 261/02 – abgeändert und wie folgt neu erkannt:
- Es wird festgestellt, dass ein rechtmäßig gebildeter Gesamtbetriebsausschuss bei der Beteiligten Ziffer 10 nicht besteht.
- Es wird festgestellt, dass bei der Wahl der weiteren Ausschussmitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu verfahren ist, soweit nicht nur ein Wahlvorschlag gemacht wird.
- Der Verpflichtungsantrag wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 8 gegen den unter I. bezeichneten Beschluss wird zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten – noch – darüber, ob bei der Beteiligten zu 10., der H-P (im Folgenden: H-P GmbH), ein rechtmäßig gebildeter Gesamtbetriebsausschuss besteht, ob der bei der Beteiligten zu 10. errichtete Gesamtbetriebsrat, der Beteiligte zu 9. und Antragsgegner, verpflichtet ist, sämtliche weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses neu zu wählen oder die Erweiterung des Gesamtbetriebsausschusses von 7 auf 9 Mitglieder durch Zuwahl von zwei weiteren Ausschussmitgliedern neu vorzunehmen, sowie über die Frage, nach welchen Grundsätzen die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses durchzuführen ist.
Die Beteiligte zu 10. übernahm zum 01.11.2002 die CC GmbH (im Folgenden: CC GmbH). Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Beteiligte zu 10. in der Bundesrepublik Deutschland an verschiedenen Betriebsstätten insgesamt 6.635 Arbeitnehmer. In diesen Betriebsstätten waren insgesamt 10 Betriebsräte gebildet. Außerdem war bei der Beteiligten zu 10. auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung vom 21.02.2002 (Blatt 43 der Akten I. Instanz) ein aus 18 Mitgliedern bestehender Gesamtbetriebsrat, der Beteiligte zu 9. und Antragsgegner, gebildet. Die CC GmbH beschäftigte im Zeitpunkt ihrer Übernahme in 10 Betrieben, in denen jeweils ein Betriebsrat gebildet war, insgesamt 2.144 Arbeitnehmer. Infolge der Übernahme dieser 10 Betriebe erhöhte sich die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats im Unternehmen der Beteiligten zu 10. auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 21.02.2002 von 18 auf 29 und demzufolge gemäß § 51 Abs. 1 BetrVG die Zahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses von 5 auf 7.
Die erste Sitzung des auf 29 Mitglieder vergrößerten Gesamtbetriebsrats fand am 11./12.12.2002 statt. Zu dieser hatte der damalige Vorsitzende des Beteiligten zu 9. mit E-Mails vom 02., 04. und 09.12.2002 (Blatt 54 – 61 der Akten I. Instanz) unter Mitteilung der Tagesordnung und ihrer Änderungen eingeladen. Die mit E-Mail vom 02.12.2002 übersandte Tagsordnung sah unter TOP 6 die Nachwahl von einem Mitglied in den – bisher aus 7 Mitgliedern bestehenden – Gesamtbetriebsausschuss vor. Mit E-Mail vom 04.12.2002 wurde mitgeteilt, dass ein Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses mit sofortiger Wirkung zurückgetreten sei und für dieses als erstes Ersatzmitglied M.F. nachrücke und dass der Gesamtbetriebsausschuss von 7 auf 9 Mitglieder erhöht werde, so dass in diesen zwei Mitglieder zusätzlich zu wählen seien, sofern die Ersatzmitglieder auf ihr Nachrücken verzichteten und sich TOP 6 der Tagesordnung entsprechend ändere. Die mit E-Mail vom 09.12.2002 übermittelte endgültige Tagesordnung enthielt insoweit keine Änderung.
Ausweislich des Protokolls der Gesamtbetriebsratsitzung vom 11./12.12.2002 (Blatt 62 – 72 der Akten I. Instanz) wurde auf dieser die mitgeteilte Tagesordnung einstimmig angenommen. Zu TOP 5 (u.a. Erweiterung des GBA von 7 auf 9 Mitglieder) teilte der damalige Vorsitzende des Beteiligten zu 9. auf Frage des – ebenso wie die vormaligen Beteiligten zu 4., 5. und 10. – am 30.06.2003 aus dem Unternehmen der Beteiligten zu 10. ausgeschiedenen vormaligen Beteiligten zu 6. mit, dass die Frage des Status von Gesamtbetriebsräten bei der Zusammenlegung von Firmen diskutiert worden sei und gehandelt werde, wenn das BAG entschieden habe. Im Anschluss daran wurde einstimmig beschlossen, den Gesamtbetriebsausschuss von 7 auf 9 Mitglieder zu erhöhen. Nach Mi...