Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an das Verfahren der Besetzung einer Stelle als Musikschullehrkraft für Klavier an einer durch einen eingetragenen eingeführten Musikschule
Leitsatz (amtlich)
Die Stelle als Musikschullehrkraft für Klavier an einer Musikschule stellt kein öffentliches Amt iSd Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Musikschule durch einen eingetragenen Verein geführt wird, dessen Mitglieder kommunale Gebietskörperschaften sind.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Ulm (Aktenzeichen 6 Ga 1/16) |
Tenor
- Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers (Beschwerdeführers) vom 08.04.2016 gegen den Beschluss vom 25.02.2026 wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger hat für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Antragsschrift vom 07.02.2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er verfolgte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowohl gegen die Musikschule R. e. V. als auch gegen die Stadt R. Ansprüche auf Auskunft über das bisherige Auswahlverfahren einer Stellenbesetzung und auf Unterlassung der Stellenbesetzung mit anderen Mitbewerbern.
Der Verfügungsbeklagte Ziff. 1 (Musikschule R. e. V.) suchte im Dezember 2015 eine Musikschullehrkraft für Klavier zum 01.04.2016 mit einer Wochenarbeitszeit von 75 %. Die Vergütung sollte in Anlehnung an den TVöD bezahlt werden. Hierauf hat sich der Verfügungskläger am 31.12.2015 beworfen.
Nachdem dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 29.01.2016 durch die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 mitgeteilt wurde, dass der Verfügungskläger bei der ersten Auswahl nicht berücksichtigt worden sei, hat der Verfügungskläger mit Antragsschrift vom 07.02.2016 Auskunftsansprüche über das bisherige Auswahlverfahren und Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Besetzung der Stelle mit Mitbewerbern im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt.
Das Arbeitsgericht Ulm - Kammern Ravensburg - hat dem Verfügungskläger mit Verfügung vom 10.02.2016 u. a. aufgegeben zu begründen, weshalb es sich bei der Musikschule R. e. V. um eine Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG handelt.
Mit Beschluss vom 24.02.2016 wurde durch das Arbeitsgericht Ulm - Kammern Ravensburg - gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits zustande gekommen ist (Bl. 57 f. d. A.). Im Vergleich haben der Kläger und der Verfügungsbeklagte Ziff. 1 vereinbart, den Verfügungskläger zur persönlichen Vorstellung nach R. am 01.03.2016, 08.30 Uhr, einzuladen.
Mit Beschluss vom 25.02.2016 hat das Arbeitsgericht Ulm - Kammern Ravensburg - den Antrag des Verfügungsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, es handele sich beim Verfügungsbeklagten Ziff. 1 um einen privat-rechtlich organisierten eingetragenen Verein im Sinne von § 21 ff. BGB. Die vom Verfügungskläger reklamierten Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Auskunft und Unterlassung der Besetzung der Stelle mit Mitbewerbern sei nur auf Grundlage der Anspruchsgrundlage des Art. 33 Abs. 2 GG denkbar. Dieser gelte jedoch nur für den Bund, Länder und Gemeinden und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Bei privat-rechtlich organisierten Rechtspersonen gäbe es grundsätzlich keine öffentlichen Ämter i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG. Das Arbeitsgericht hat hierbei auf Kommentarliteratur und eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23.04.2013 - 4 Ta 104/01 - Bezug genommen. Der Kläger habe hingegen trotz der Verfügung vom 10.02.2016 nicht näher begründet, warum es sich bei dem privat-rechtlich als Verein organisierten Verfügungsbeklagten Ziff. 1 um einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handeln solle. Den Auskunfts- und Bewerberschutzanträgen des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 fehle es daher an den erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Hinsichtlich der gegen die Verfügungsbeklagte Ziff. 2 gestellten gleichlautenden Klageanträge sei bereits nicht erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte Ziff. 2 passiv legitimiert sei. Sie habe weder die streitige Stelle ausgeschrieben noch dem Verfügungskläger eine Stellenabsage erteilt. Der Verfügungskläger habe trotz gerichtlicher Hinweise die Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten Ziff. 2 nicht näher begründet. Es fehle daher auch insoweit an den hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO.
Der Beschluss vom 25.02.2016 wurde dem Verfügungskläger am 08.03.2016 zugestellt (Bl. 66 d. A.). Mit handschriftlichem Schriftsatz vom 08.04.2016, per Telefax am 08.04.2016 beim Arbeitsgericht eingegangen, hat der Verfügungskläger gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und eine Verlängerung der Beschwerdefrist beantragt (Bl. 67 d. A.). Mit Verfügung vom 11.04.2016 wurde dem Verfügungskläger eine Fristverlängerung bis 25.04.2016 eingeräumt. Mit hands...