Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Besetzung einer Stelle, da der Antragsteller gleich mehrere Kriterien des Anforderungsprofils nicht erfüllt hat

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall zur fehlenden Erfolgsaussicht einer beantragten einstweiligen Verfügung.

 

Normenkette

GG Art. 33; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 25.05.2016; Aktenzeichen 20 Ga 39/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers/Verfügungsklägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.05.2016 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers ist zulässig, aber unbegründet.

Das Arbeitsgericht konnte dem Verfügungskläger für seinen Antrag vom 29.04.2016 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Prozesskostenhilfe bewilligen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat nämlich gemäß § 114 Abs. 1 ZPO zur Voraussetzung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestand von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO. Dies ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 25.05.2016, mit welchem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde. Auf die Einzelheiten der Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Wie sich aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts ergibt, erfüllt der Verfügungskläger gleich mehrere von der Beklagten in zulässiger Weise aufgestellte Kriterien des Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle, um die sich der Verfügungskläger beworben hat, nicht. Darüber hinaus fehlt es auch an der ausreichenden Darlegung der weiteren aus Art. 33 GG abzuleitenden Voraussetzungen für einen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung.

Das Argument des Verfügungsklägers, die Verfügungsbeklagte habe durch die Einladung zum Vorstellungsgespräch bereits seine grundsätzliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle anerkannt, kann nicht überzeugen; denn es steht jedem Arbeitgeber selbstverständlich frei, auch solchen Bewerbern durch eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch noch eine Chance zu eröffnen, deren Eignung für die ausgeschriebene Stelle nach der Papierform zweifelhaft oder unklar erscheint.

Zwar hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25.05.2016, mit welchem dieses den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat, Beschwerde eingelegt und die Beschwerde begründet (LAG 7 Ta 136/16). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Beschwerde in Sachen7 Ta 136/16 erscheinen aber in keiner Weise geeignet, die Feststellungen des Arbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 25.05.2016 in ihrem Kern in Frage zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn man einmal zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt, dass er in der Lage ist, mit M O Produkten sachgerecht zu arbeiten.

Eine andere Partei anstelle des Verfügungsklägers, die die Kosten eines derartigen Verfahrens aus eigenen Mitteln tragen müsste, hätte bei der gegebenen Sachlage in Anbetracht der bei realistischer Einschätzung nicht vorhandenen Erfolgsaussichten davon Abstand genommen, einen derartigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. In Anbetracht dessen kann einer mittellosen Partei in derselben Situation keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Die Prozesskostenhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 25.05.2016 ist daher nicht zu beanstanden.

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13912225

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