Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Beschluss vom 05.05.1992; Aktenzeichen 4 Ca 139/92)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 05.05.1992 – 4 Ca 139/92 – abgeändert:

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf DM 8.800,00 festgesetzt.

 

Gründe

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO analog abgesehen.

Die nach § 5 Abs. 4 S. 2 KSchG statthafte, gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 577 Abs. 2 S. 1, 569 Abs. 2 S. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten, über die gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 573 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung und demzufolge nach zutreffender Auffassung (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht, Friedrich, 3. Aufl., § 5 KSchG Rz. 151; LAG Hamburg, Beschluß vom 10.04.87 – 5 Ta 5/87 – in LAG E Nr. 29 zu § 5 KSchG; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 78 Rz. 13; Grunsky, ArbGG, 5. Aufl., § 78 Rz. 4) durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden war (argumentum e §§ 53 Abs. 1 S. 1, 66 Abs. 2 S. 2 2. Halbs. ArbGG), führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung des Antrags des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.

Der Antrag auf nachträgliche Klagzulassung ist zulässig. Er ist innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des vom Kläger geltend gemachten Hindernisses gestellt worden (§ 5 Abs. 3 S. 1 KSchG). Behauptetes Hindernis war die – unzutreffende – Annahme des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten, es sei innerhalb der bis zum 09.03.1992 laufenden Drei-Wochenfrist des § 4 S. 1 KSchG eine ordnungsgemäß unterzeichnete Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen. Dieser Irrtum wurde nach dem Vorbringen des Klägers erst durch den gerichtlichen Hinweis im Gütetermin vom 13.03.1992 beseitigt; dies kann durch das Vorbringen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 25.03.1992, das insoweit dessen eigene Wahrnehmungen betrifft, als hinreichend glaubhaft gemacht erachtet werden (vgl. BAG Urteil vom 14.11.1985 – 2 AZR 652/84 – in AP Nr. 1 zu § 251 a ZPO unter II 2. der Gründe mit weiteren Nachweisen). Mit dem Antrag war die – erneute – Einreichung der – nunmehr ordnungsgemäß unterzeichneten – Kündigungsschutzklage verbunden (§ 5 Abs. 2 S. 1 1. Halbs. KSchG). Der Antrag enthielt die Angabe der nach Auffassung des Klägers die nachträgliche Klagzulassung begründenden Tatsachen sowie die Mittel für deren Glaubhaftmachung (§ 5 Abs. 2 S. 2 KSchG).

Der Antrag bedurfte trotz der vom Kläger in erster Linie vertretenen Auffassung, wonach eine beachtliche Versäumung der Drei-Wochenfrist des § 4 S. 1 KSchG gar nicht vorliege, da der Mangel der Unterzeichnung durch rügeloses Verhandeln der Beklagten geheilt worden sei, der vorrangigen Bescheidung. Dabei kann – und muß – nach Auffassung des Beschwerdegerichts letztlich dahinstehen, ob etwa durch die der Klagschrift beigefügte, vom Kläger unterzeichnete Vollmacht dem Unterschriftserfordernis bezüglich der Klagschrift genügt war (wohl zu Recht verneinend die vom Arbeitsgericht angeführte Entscheidung des BAG vom 26.06.1986 – 2 AZR 358/85 – in AP Nr. 14 zu § 4 KSchG 1969 unter B II. 2. der Gründe mit weiteren Nachweisen), oder ob etwa durch das Unterlassen einer ausdrücklichen Rüge durch die Beklagte im Gütetermin vom 13.03.1992 der Mangel der Unterschrift gemäß § 295 ZPO als geheilt erachtet werden kann (wohl zu Recht verneinend das Arbeitsgericht mit zutreffendem Hinweis auf § 137 Abs. 1 ZPO; vgl. zur grundsätzlichen Heilungsmöglichkeit BAG vom 26.06.1986, a.a.O., unter B II. 3. der Gründe). Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. insbesondere Beschluß vom 04.04.1989 – 8 Ta 4/89 – in NZA 89, 823 f.; ferner Beschluß vom 08.03.1988 – 8 Ta 8/88 – in LAG E § 5 KSchG Nr. 37; vgl. zuletzt Beschluß vom 13.02.1992 – 8 Ta 15/92 – n.v.) bedarf nämlich ein in einem Kündigungsschutzverfahren vorsorglich gestellter Antrag auf nachträgliche Klagzulassung jedenfalls immer dann bereits der vorrangigen Bescheidung, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Möglichkeit der Versäumung der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht auszuschließen ist. Der Ansicht des zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Entscheidungen vom 28.04.1983 – 2 AZR 438/81 – in AP Nr. 4 zu § 5 KSchG 1969 mit Anmerkung Grunsky und vom 05.04.1984 – 2 AZR 67/83 – in AP Nr. 6 zu § 5 KSchG 1969 –; ebenso GK-KR. Friedrich, a.a.O., § 5 KSchG Rz. 58 mit weiteren Nachweisen), wonach der Antrag auf nachträgliche Klagzulassung „stets nur ein Hilfsantrag für den Fall” sei, „daß das Gericht die Klage für verspätet hält” (BAG vom 28.04.1983, a.a.O., unter B III. 2. a der Gründe; BAG vom 05.04.1984, a.a.O., unter B I. 2. der Gründe), vermag die Kammer nicht zu folgen. Es handelt sich nämlich bei dem „vorsorglich” ge...

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