Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichsmehrwert bei Miterledigung eines anderweitig rechtshängigen Streitgegenstandes
Leitsatz (amtlich)
Ein mitverglichener, anderweitig rechtshängiger Gegenstand ist geeignet, einen Vergleichsmehrwert zu begründen, wenn und soweit er bei fingierter Geltendmachung in einem einheitlichen Verfahren zu einer Werthäufung führte.
Normenkette
GKG § 63 Abs. 2, § 42 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Heilbronn (Entscheidung vom 27.12.2018; Aktenzeichen 2 Ca 372/18) |
Tenor
- Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - vom 27.12.2018 - 2 Ca 372/18 - dahingehend abgeändert, dass neben dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert von 12.432,00 € ein Vergleichsmehrwert von 3.108,00 € festgesetzt wird.
- Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.
II.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber nur zum Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf 12.432,00 € festgesetzt (1.). Daneben ist jedoch auch ein Vergleichsmehrwert von 3.108,00 €, nicht jedoch ein solcher, wie von der Beschwerde begehrt, von 9.324,00 €, festzusetzen (2.).
1. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert
Die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auf 12.432,00 € lässt Rechts- und/oder Ermessensfehler nicht erkennen und wird von der Beschwerde auch nicht beanstandet, so dass sich weitere Ausführungen des Beschwerdegerichts hierzu erübrigen.
2. Vergleichsmehrwert
Der Vergleich der Parteien vom 22.10.2018 (im Folgenden: "Vergleich" ≪Bl. 53 der erstinstanzlichen Akte≫) hat einen Mehrwert in Höhe einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin von 3.108,00 €.
a) Vergleichsweise miterledigte, anderweitig rechtshängige Gegenstände führen nur dann zu einem Vergleichsmehrwert, wenn sie bei gedachter Geltendmachung in einem Verfahren zu einer Werterhöhung führen würden (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer 7. April 2017 - 5 Ta 40/17 - ≪in Übereinstimmung mit I.25.1 Abs. 2 der Empfehlungen der Streitwertkommission im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 [im Folgenden: "Streitwertkatalog 2018] NZA 2018, 497 ff.≫).
b) Daraus folgt für den Streitfall: Wären die Gegenstände des Verfahrens 2 Ca 340/18 (punktueller Kündigungsschutzantrag gegen die ordentliche Kündigung vom 31.07.2018 zum 30.11.2018, allgemeiner Fortbestandsfeststellungsantrag, Zwischen- sowie Beendigungszeugnis sowie allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch) zusammen mit denjenigen des Ausgangsrechtsstreits 2 Ca 372/18 in einem Verfahren geltend gemacht worden, ergäbe sich nur ein um 3.108,00 € höherer Streitwert.
aa) Der Angriff gegen die ordentliche Kündigung vom 31.07.2018 zum 30.11.2018 wirkte sich als Bestandsschutzantrag betreffend den Beendigungsakt mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt mit drei durchschnittlichen Bruttomonatsverdiensten der Klägerin à 3.108,00 €, also mit 9.324,00 €, aus (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer seit 27.11.2014 - 5 Ta 168/14 - juris ≪in Übereinstimmung mit I.21.3 des Streitwertkatalogs 2018≫).
bb) Der Angriff gegen die ordentliche Kündigung vom 03.08.2018 zum 31.12.2018 erhöhte den Streitwert nur um eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung der Klägerin von 3.108,00 €, da die Folgekündigung vom 03.08.2018 gegenüber der Ausgangskündigung vom 31.07.2018 nur eine Veränderung des Beendigungszeitpunkts um einen Kalendermonat begründete (erkennende Kammer 27.11.2014 - 5 Ta 168/14 - juris ≪in Übereinstimmung mit I.21.3 des Streitwertkatalogs 2018≫).
cc) Der allgemeine Fortbestandsfeststellungsantrag bewirkte gegenüber den punktuellen Kündigungsschutzanträgen wegen wirtschaftlicher Teilidentität keine Werterhöhung (erkennende Kammer 27.11.2014 - 5 Ta 168/14 - juris ≪in Übereinstimmung mit I.17.2 des Streitwertkatalogs 2018≫).
dd) Die Zeugnisansprüche (Zwischen- und Endzeugnis) wirkten sich insgesamt mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin von 3.108,00 € aus (allgemeine Auffassung, vgl. erkennende Kammer 22. Juni 2009 - 5 Ta 13/09 - ≪in Übereinstimmung mit I.29.3 des Streitwertkatalogs 2018≫). Dass die Anträge in beiden Verfahren geltend gemacht worden sind, führte zu keiner Werterhöhung.
ee) Die Weiterbeschäftigungsanträge begründeten keine Werterhöhung, da die Parteien darüber keine R...