Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Beschluss vom 24.05.2000; Aktenzeichen 12 Ga 2/00)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 24.05.2000 – Az.: 12 Ga 2/00 – abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungskläger zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte.

3. Die weitere Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

4. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit beider Parteienvertreter wird – vorbehaltlich einer Gegendarstellung – festgesetzt auf DM 16.666,67.

 

Tatbestand

I.

Die Verfügungsklägerin zu 1. ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in H. deren Geschäftsführer der Verfügungskläger zu 2. ist. Der Vefügungsbeklagte ist Bevollmächtigter der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherung (HBV) in M., weichletztere durch Mitglieder im Betrieb der Verfügungsklägerin zu 1. vertreten ist. Die Gewerkschaft HBV bemühte sich – namentlich ab Beginn des Jahres 2000 – um die Einsetzung eines Betriebsrates bei der Verfügungsklägerin zu 1. In diesem Zusammenhang veröffentlichte der Verkaufsleiter der Verfügungsklägerin zu 1. im Frühjahr 2000 in der H.-Zeitung eine großformatige Anzeige mit der Überschrift:

„HBV – wir sind doch nicht blöd!”

Die Verfügungsklägerin zu 1. kündigte drei Mitarbeitern zu einem Zeitpunkt, in dem die Gewerkschaft HBV sich anschickte, diese als Wahlbewerber aufzustellen. Später einigte sie sich mit den Gekündigten vor dem Arbeitsgericht auf deren Ausscheiden gegen Zahlung von Abfindungen. Einige Zeit später wurde ein Betriebsrat gewählt, dem keine Mitglieder der Gewerkschaft HBV angehören. Am 04.05.2000 hielt die Gewerkschaft HBV in M. eine Pressekonferenz ab, in deren Verlauf der Verfügungsbeklagte sich in seiner Funktion als Bevollmächtigter der Gewerkschaft kritisch über die Verfügungskläger äußerte.

Die Verfügungskläger behaupten, der Verfügungsbeklagte habe erklärt, sie, die Verfügungskläger, betrögen ihre Arbeitnehmer um die korrekte Auszahlung der tariflich ausgehandelten Gehälter und um das Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Mit an das Arbeitsgericht gerichtetem Antrag vom 18.05.2000 begehren die Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung, die Behauptung künftig zu unterlassen.

Das Arbeitgericht hat auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag der Verfügungskläger mit Beschluss vom 24.05.2000 den beschrittenen Rechtsweg verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Mannheim verwiesen. Hiergegen wehrt sich der Verfügungsbeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde des Verfügungsbeklagten ist begründet.

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit in Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.

1.

Parteien des Rechtsstreites können sein entweder tariffähige Parteien auf beiden Seiten oder eine tariffähige Partei auf der einen und ein Dritter auf der anderen Seite. Die Verfügungsklägerin zu 1. ist gem. § 2 Abs. 1 TVG tariffähig. Dieser Begriff ist nicht identisch mit dem der Tarifvertragspartei gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Tariffähig ist, wer Partner beim Abschluss eines Tarifvertrages sein kann; und zwar ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen auch im konkreten Fall gegeben sind (Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG 3. Aufl. § 2 Randziffer 38). Mit der Verfügungsklägerin zu 1. könnte ein Firmentarifvertrag abgeschlossen werden. Der Verfügungskläger zu 2. ist Dritter i.S. dieser Vorschrift, da er selbst nicht tariffähig ist, aber mit der Verfügungsklägerin Ziff. 1 in einem rechtlichen Zusammenhang steht.

Ob der Verfügungsbeklagte selbst tariffähige Partei oder Dritter ist, kann dahinstehen, da er die behauptete Erklärung zumindest in seiner Funktion als Vertreter der Gewerkschaft, die bekanntlich tariffähig ist, abgegeben hat.

2.

Gegenstand der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG sind unerlaubte Handlungen einerseits zum Zwecke des Arbeitskampfes und andererseits solche, die im Zusammenhang mit der Vereinigungsfreiheit einschließlich ihrer Betätigungsfreiheit stehen.

Die erste Alternative scheidet aus. Unter Arbeitskampf wird jedwede kollektive Druckausübung der Gewerkschaft auf den Arbeitgeber oder umgekehrt des Arbeitgebers auf die Arbeitnehmer verstanden (Löwisch: Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht 1989, Randnr. 999). Vorliegend ging es dem Verfügungsbeklagten bei Durchführung der Pressekonferenz nicht um den Abschluss eines Tarifvertrages, sondern um dessen korrekte Anwendung während bestehender Friedenspflicht.

Allerdings ist die zweite Alternative – unerlaubter Handlung, die in einem Zusammenhang mit der Vereinigungsfreiheit und dem d...

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