Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassung der Berufung. Beschwerde
Leitsatz (redaktionell)
Hat das Arbeitsgericht entgegen § 64 Abs. 3a ArbGG im Urteilstenor nichts zur Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung aufgenommen, ist dagegen weder die Nichtzulassungsbeschwerde noch die Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO gegeben.
Normenkette
ArbGG § 64 Abs. 3a
Verfahrensgang
ArbG Pforzheim (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen 3 Ca 310/02) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 21.11.2002 – 3 Ca 310/02 – wird als unzulässig verworfen.
2.Der Beteiligte Ziffer 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4.Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf EUR 500,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten stritten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Mit Urteil vom 21.11.2002 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Es setzte unter Ziffer 3 des Urteils den Streitwert auf EUR 500,00 fest und ließ unter Ziffer 4 die Berufung nicht zu. Das Urteil wurde den Beteiligten am 22.01.2003 zugestellt.
Mit Schriftsätzen vom 06.12.2002 legte der Beteiligte Ziffer 1 sowohl gegen die Nichtzulassung der Berufung als auch gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde bzw. das zulässige Rechtsmittel ein. Mit Schriftsätzen vom 30.01.2003 wiederholte er die Einlegung der Rechtsmittel unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Vortrag. Mit Beschluss vom 02.02.2003 half das Arbeitsgericht Pforzheim den Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung und die Nichtzulassung der Berufung nicht ab und legte die Akten dem Landesarbeitsgericht vor. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 gegen die Festsetzung des (Rechtsmittel-) Streitwerts verwarf das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 06.02.2003.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde bzw. das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten Ziffer 1 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 21. November 2002 ist unzulässig, weil gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Berufung nicht zuzulassen, kein Rechtsmittel statthaft ist.
1. Nach § 64 Abs. 3 a ArbGG (in der seit 01.05.2000 geltenden Fassung) hat das Arbeitsgericht die Entscheidung, ob die Berufung zugelassen wird oder nicht, in den Urteilstenor aufzunehmen. Hat das Arbeitsgericht die Berufung nicht zugelassen, so kann diese Entscheidung nicht gesondert durch eine Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden. Denn anders als bei der Nichtzulassung der Revision nach § 72 a ArbGG sieht das Arbeitsgerichtsgesetz keine selbständige Anfechtungsmöglichkeit gegen die Nichtzulassung der Berufung vor. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts nach den §§ 77 Satz 2, 78 Satz 2 ArbGG. Da in beiden Bestimmungen die Regelung über die Nichtzulassungsbeschwerde in § 72 a ArbGG nicht für entsprechend anwendbar erklärt wird, ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gesetzlich nicht vorgesehen (BAG 19.12.2002 – 5 AZB 54/02 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Nichtzulassung einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 2 GG, weil das Grundgesetz nicht verlangt, dass ein bestimmter Instanzenzug gegeben sein müsste (BGH 26.09.1979 – VIII ZR 78/79 – NJW 1980, 344).
2. Gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Arbeitsgerichts ist auch eine sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO nicht eröffnet. Nach der genannten Bestimmung findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen statt, wenn erstens dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder zweitens um solch eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Beide Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Denn in § 64 Abs. 3 a ArbGG ist gerade nicht vorgesehen, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist. Es handelt sich auch nicht um eine die mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird. Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung ist Teil des arbeitsgerichtlichen Urteils, das gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG – von Ausnahmefällen abgesehen – auf Grund einer mündlichen Verhandlung verkündet wird. Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung hat das Arbeitsgericht zudem von Amts wegen zu treffen. Eines Gesuchs der Parteien bedarf es hierzu nicht. Daher entspricht es auch der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem arbeitsgerichtlichen Urteil nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet ist (LAG Köln 26.06.2001 – 5 Ta 158/01 – zitiert nach JURIS; Germelmann u.a., ArbGG 4. Aufl....