Verfahrensgang

ArbG Pforzheim (Beschluss vom 10.04.1987; Aktenzeichen 4 Ca 622/85)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 10.4.1987 – 4 Ca 622/85 – ergänzt:

In Vollzug der Prozeßkostenhilfe wird dem Kläger RA …, beigeordnet.

Der Beschluß ergeht gebührenfrei.

 

Gründe

Die statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet, soweit die Gewährung der Prozeßkostenhilfe zu einem früheren Zeitpunkt als dem 30.12.1985 begehrt wird.

Die Klage samt Antrag auf Gewährung der Prozeßkostenhilfe ist am 30.12.1985 bei Gericht eingegangen. Das war der früheste Zeitpunkt, zu dem dem Antrag entsprochen werden konnte. Bei richtiger Leseart des Beschlusses von 10.4.1987 ist genau dieser Zeitpunkt festgehalten.

Begründet dagegen ist die Beschwerde, soweit eine Beiordnung des Anwaltes nicht stattgefunden hat. Insoweit ist der Kläger beschwert, denn das Arbeitsgericht hat dem spätestens im Schriftsatz vom 15.4.1987 zweifelsfrei ersichtlich gewordenen Antrag auf Beiordnung nicht entsprochen, dieses also (konkludent) zurückgewiesen.

Diese Auffassung wird im vorliegenden Fall nicht geteilt. Es kann zwar im allgemeinen erwartet werden, daß in einem Anwaltsschriftsatz ausnahmslos all jene Anträge enthalten sind, über die eine gerichtliche Entscheidung zu treffen ist. Das bedeutet umgekehrt, daß eine gerichtliche Entscheidung regelmäßig zu unterbleiben hat, wenn in einem solchen Schriftsatz ein förmlicher Antrag nicht gestellt ist. Dieser Grundsatz erfährt unter Berücksichtigung der den Antrag auf Gewährung der Prozeßkostenhilfe begleitenden Umstände eine Ausnahme. Denn im Gegensatz zu den Verfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht im arbeitsgerichtlichen Verfahren weder eine Kostenvorschußpflicht noch eine Erstattungspflicht der Kosten nach § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG. Das bedeutet vorliegend gleichzeitig, daß der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe nur dann einen Sinn erhält, wenn die durch die Klageerhebung entstehenden Anwaltskosten von Fiskus getragen werden, weil weitere Kosten nicht ersichtlich sind. Der Umstand, daß also die bloße Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Kläger praktisch bedeutungslos ist, läßt im Einzelfall deutlich werden, daß es dem Kläger mit seinem Antrag in Wahrheit um die Befreiung der fälligen Anwaltskosten geht, zumal seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse es ausschließen, diese Kosten auch nur teilweise zu tragen.

Dem im Sinne des § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO deutlich gewordenen Antrag des Klägers ist zu entsprechen, da die Anwaltsbeiordnung erforderlich erscheint. Der Kläger hat glaubhaft versichert, daß er außerstande war, sein Klagebegehren allein zu artikulieren. Das gilt vor allem deshalb, weil es für einen Laien in Rechtsangelegenheiten schwierig ist, im Rahmen des Parteiprozesses seine Ansprüche gegen einen so säumigen und schwer zu ermittelnden Schuldner geltend zu machen und durchzusetzen. Mit dieser Maßgabe ist daher der Beschwerde zu entsprechen.

Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Unterschriften

Baur Vors. Richter am LAG

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1080800

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