Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung nach §§ 121 Abs. 2 ZPO
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich, wenn eine unstreitige Lohnforderung wegen Vermögensverfalls des Arbeitgebers lediglich der Titulierung bedarf. In diesem Falle kann sich die bedürftige Partei an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts wenden und dort eine Klage aufnehmen lassen (LAG Düsseldorf, Bes. v. 06.04.1989 – 14 Ta 124/89, JurBüro 1989, 1447; a.A. LAG Chemnitz, Bes. v. 23.06.1998 – 2 Ta 99/98, LAGE § 114 ZPO Nr. 31).
2. Auch wenn der Interessenvertretung durch einen Rechtsanwalt im Termin zur mündlichen Verhandlung besonderer Bedeutung zukommt, ist es der bedürftigen Partei zuzumuten, zumindest den Gütetermin abzuwarten; erst wenn hier seitens Arbeitgebers Einwendungen gegen die Klageforderung vorgebracht worden werden, ist eine Anwaltsbeiordnung angezeigt. Ergeht im Gütetermin ein Versäumnisurteil, dann steht fest, dass die Beiordnung nicht erforderlich ist (LAG Düsseldorf, Bes. v. 06.04.1989 – 14 Ta 124/89, JurBüro 1989, 1447; a.A. LAG Chemnitz v. 23.06.1998 – 2 Ta 99/98, LAGE § 114 ZPO Nr. 31).
Normenkette
ZPO § 121 Abs. 2, § 127 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2 S. 2 n.F.; RVG §§ 2, 16 Nr. 2; VV Nr. 3335 Abs. 1 Hs. 1; BRAGO § 51 Abs. 2 Hs. 1
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Beschluss vom 30.04.2004; Aktenzeichen 3 Ca 358/04) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 3 AZB 41/05) |
Tenor
Die als sofortige auszudeutende Beschwerde gegen die Ablehnung der Anwaltsbeiordnung durch den PKH-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 30.04.2004 – 3 Ca 358/04 – wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.307,42 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. In dem Beschwerdeverfahren geht es darum, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung eines von ihm selbst ausgewählten Rechtsanwalts zu bewilligen ist.
Unter Vorlage der von dem Beklagten für die Monate Oktober bis Dezember 2003 erteilten Lohnabrechnungen hat der Kläger mit Klageschrift vom 25.02.2004, bei dem Arbeitsgericht Paderborn am 26.02.2004 eingegangen, für die drei abgerechneten Monate den Nettolohn in Höhe von 2.307,42 EUR eingeklagt, nachdem ein unter dem 19.12.2003 hingegebener Verrechnungsscheck geplatzt war. Gleichzeitig hat er unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19.02.2004 um Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt G3xxxx E1xxx aus W3xxxxx nachgesucht. Im Gütetermin am 22.03.2004 ist gegen den nicht erschienenen Beklagten antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen worden, welches rechtskräftig geworden ist.
Das Arbeitsgericht Paderborn hat dem Kläger durch Beschluss vom 30.04.2004 mit Wirkung vom 26.02.2004 in vollem Umfang Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch mit der Begründung abgelehnt, sie sei nicht erforderlich, wenn eine unstreitige Lohnforderung wegen Vermögensverfalls des Arbeitgebers lediglich der Titulierung bedarf.
Gegen den am 07.05.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.05.2004, bei dem Arbeitsgericht Paderborn am12.05.004 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, selbst nicht in der Lage gewesen zu sein, den Rechtsstreit durchzuführen. Es sei zunächst darum gegangen, seine Lohnforderungen zusammenzustellen. Im Vorfeld sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Beklagte sich nicht gegen die Forderung wenden würde. So hätte es bspw. darum gehen können, dass hier von Seiten des Beklagten Einwendungen gegen die Stundenzahl erhoben würden. Daher sei ihm Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen.
Das Arbeitsgericht Paderborn hat diese Einlassung nicht gelten lassen und der [sofortigen] Beschwerde mit Verfügung vom 16.05.2004 nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form und fristgerecht eingelegte und als sofortige auszudeutende Beschwerde ist unbegründet. Mit Recht hat das Arbeitsgericht von einer Anwaltsbeiordnung abgesehen.
1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der bedürftigen Partei besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt (§ 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bezieht sich in Arbeitsgerichtssachen auch auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts (LAG Baden-Württemberg v. 28.04.1987 – 6 Ta 18/87, JurBüro 1988, 904). Nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird einer Partei im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf i...