Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen Betriebsänderungen von einem Interessenausgleich

 

Orientierungssatz

1. Der Betriebsrat kann aus §§ 111, 112 BetrVG keinen besonderen Anspruch gegen den Unternehmer auf völlige oder zeitlich befristete Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung herleiten.

2. Auch aus §§ 74 Abs 2 Satz 2, 23 Abs 3 BetrVG folgt nicht, daß der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassen der Durchführung einer Betriebsänderung hat, bis die Verhandlungen über einen Nachteilsausgleich abgeschlossen sind.

 

Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Entscheidung vom 09.08.1985; Aktenzeichen 3 BVGa 9/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444325

BB 1986, 1015-1016 (T)

DB 1986, 805-806 (T)

AiB 1992, 348-349 (S1)

LAGE § 23 BetrVG 1972, Nr 16 (ST1)

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