Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Beschlussverfahren. Zustimmungsersetzungsverfahren bzgl. der Umgruppierung mehrerer Arbeitnehmer – § 99 Abs. 1 BetrVG u.a.

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bewertung eines Antrags auf Einleitung eines Beteiligungsverfahrens hinsichtlich einer Umgruppierung u.a. ist der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen (Hilfswert 4.000 EUR – Maximalwert 500.000 EUR).

2. Eine analoge Anwendung von § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 2-3; BetrVG § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 13.07.2009; Aktenzeichen 9 BV 3/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 13. Juli 2009 – 9 BV 3/08 – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der T. L. & Partner wird auf EUR 48.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin/Beschwerdeführerin (im Folgenden Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit, die das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit Zustimmungsersetzungsverfahren für insgesamt 664 Arbeitnehmer der zu 3 beteiligten Arbeitgeberin vorgenommen hat.

Die Beteiligte zu 3 (im Folgenden Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen der Metall- und Elektrobranche, bei dem das von der IG Metall und dem Arbeitgeberverband Südwestmetall gemeinsam vereinbarte Entgeltrahmentarifwerk ERA-TV vom 13. September 2003 zum 1. Januar 2008 eingeführt wurde. Der zu 2 Beteiligte (im Folgenden Betriebsrat) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete 15-köpfige Betriebsrat.

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2008 erhob der Betriebsrat einen Antrag im Beschlussverfahren gegen die Arbeitgeberin, mit der der Arbeitgeberin aufgegeben werden sollte, hinsichtlich der Umgruppierung namentlich genannter 664 Arbeitnehmer in deren jeweilige Entgeltgruppe nach dem ERA-TV Beteiligungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuleiten und im Fall der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht Stuttgart – Kammern Aalen – durchzuführen, der Arbeitgeberin sollte jeweils weiter für alle jeweils genannten 664 Arbeitnehmer aufgegeben werden, die Versetzung aufzuheben bis das Beteiligungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG eingeleitet und im Fall der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurde. Hilfsweise, für den Fall der Abweisung der auf Aufhebung der jeweiligen personellen Maßnahme gerichteten Anträge, sollte hinsichtlich der 664 Arbeitnehmer die Arbeitgeberin verpflichtet werden, die jeweilige Planstellenbezeichnung nach altem Tarifrecht, die Aufgabenbeschreibung nach neuem Tarifrecht, die bisherige und die neue Eingruppierung, die Zusammensetzung der bisherigen Vergütung und des neuen Entgelts sowie die konkreten Folgen der veränderten Aufgabenzuweisung für die Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer dem Betriebsrat mitzuteilen.

Im Gütetermin vor dem Vorsitzenden am 5. Februar 2008 wurde eine gütliche Regelung nicht gefunden. Mit Beschluss vom 20. März 2008 wurde auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf ein weiteres Beschlussverfahren angeordnet. Hintergrund des anderen Beschlussverfahrens unter dem Aktenzeichen 9 BV 11/07 ist ein Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats. Im dortigen Verfahren soll festgestellt werden, dass bei der Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Arbeitgeberin zu den nach §§ 4 bis 7 ERA-TV vom 16. September 2003 bewerteten Arbeitsaufgaben außerhalb von Einstellungen und Versetzungen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG besteht. Dieses Verfahren endete durch Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 20. März 2008, wodurch der Antrag abgewiesen wurde. Die vom Betriebsrat geführte Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2009 – 5 TaBV 2/08 – zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Betriebsrat die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Dieses Verfahren ist beim Bundesarbeitsgericht derzeit noch anhängig.

Während des Ruhens des Rechtsstreits wechselte der Prozessvertreter des Betriebsrats die Kanzlei und hat für seine neue Kanzlei das Verfahren übernommen. Die vormaligen Prozessbevollmächtigten haben deshalb mit Antrag vom 30. April 2009 beim Arbeitsgericht Stuttgart – Kammern Aalen – Antrag auf Streitwertfestsetzung gestellt und beantragt, diesen auf EUR 500.000,00, hilfsweise nach Ermessen des Gerichts festzusetzen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht Stuttgart – Kammern Aalen – mit Beschluss vom 13. Juli 2009 – 9 BV 3/08 – den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der T. L. & Partner auf EUR 24.000,00 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit am 30. Juli 2009 beim Arbeitsgericht Stuttgart – Kammern Aalen – eingeg...

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